Disziplinarrecht in Hamburg: Einleitung des Verfahrens durch den Dienstvorgesetzten

§ 23 HmbDG: Ermittlungen von Amts wegen
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der
Dienstvorgesetzte des Beamten, bei Ruhestandsbeamten die oberste
Dienstbehörde durch schriftliche Verfügung (Einleitungsverfügung) die zur Sachaufklärung erforderlichen Ermittlungen.
Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen
Umstände zu ermitteln. ...
(2) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder des
höheren Dienstes oder Angestellte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. ...
(3) ....
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Beispiel einmal wie folgt zu der
Einleitungsverfügung und zu der Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten, geäußert:
Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk
inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann.
Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche
Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird.
Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist regelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer
pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4
BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche
Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei
rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens
voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.
(Beschluss vom 18.11.08 - BVerwG 2 B 63.08 -)