Disziplinarrecht in Hamburg: § 23 HmbDG
Unterrichtung und Belehrung des Beamten nach Einleitung des Verfahrens;
die erste Äußerung des Beamten
§ 23 HmbDG
(3) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung
der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Er ist
gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich
oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich
jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.
(4) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem
Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich
äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder
der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die
Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen.
Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist
nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu
leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche
Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
(5) Ist die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des
Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Der Beamte erhält also zunächst eine schriftliche Einleitungsverfügung.
Diese wird verbunden mit einer Fristsetzung nach Absatz 4.
Der Beamte braucht sich nicht zu äußern.
Möchte er aber seinen Standpunkt vortragen, so kann er entweder
- innerhalb von zwei Wochen eine persönliche Anhörung beantragen oder
- sich innerhalb eines Monats schriftlich äußern.
Die Frist hört sich komfortabel an, kann sich aber in der Praxis als eng
erweisen. Denn:
Man sollte niemals eine Stellungnahme abgeben,
ohne Akteneinsicht genommen zu haben.
Es wäre also fair, die gesetzliche Frist von vornherein ab Rückgabe der Akte
(nach Einsichtnahme) durch den Verteidiger zu berechnen. Denn der Verteidiger
muss die Akte auswerten, seinen Mandanten informieren, über das weitere
Vorgehen mit ihm entscheiden, ggf. eine schriftliche Stellungnahme erarbeiten
und diese noch einmal mit dem Mandanten abstimmen.
Bei allem geht es um ein Recht mit Verfassungsrang, um das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG.