Disziplinarrecht in Hamburg: Akteneinsichtsrecht

Der Gesetzgeber hat eines der fundamentalen Rechte jedes Betroffenen nicht ausdrücklich im Disziplinargesetz
geregelt, nämlich das Recht des Beamten, die Akte einzusehen bzw. durch seinen Verteidiger einsehen zu lassen.
Dieses Recht ausdrücklich zu gewähren und die Bedingungen eindeutig zu regeln, hätte einem modernen Gesetzgeber gut angestanden.
Aber man begnügt sich mit einer Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (im
außergerichtlichen Verfahren) bzw. auf die Verwaltungsgerichtsordnung mit ihren jeweiligen Regelungen.
Man wird hoffen müssen, dass die als Ermittlungsführer tätigen Beamten eine
entsprechende Einweisung erhalten: denn sonst kann es schon in diesem Bereich massive Probleme geben.
Ermittlungsführer möchten bisweilen, dass man ihnen erklärt, "wo das
denn steht", dass einem Verteidiger die Akte in das Büro zu geben sei.
Bisweilen schließen sich endlose Diskussionen an, in seltenen Fällen bleibt es
bei einer kleinlichen Handhabung: der Bevollmächtigte soll die Behörde
aufsuchen und die Akte dort einsehen.
Es gibt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung, etwa im Verhältnis Staatsanwaltschaft - Verteidigung, eine im wesentlichen reibungslose Praxis.
Der Verteidiger kann die Akte in seinem Büro auswerten und die wichtigen Teile kopieren.
Gleiches gilt im Umgang mit den Verwaltungsgerichten.
Eine kleinlichere Handhabung ist selten.
Zur Bedeutung des Akteneinsichtsrechts ist einiges gesagt in einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.04 zum Wehrdisziplinarrecht.