Ein Dienstvergehen kann nur vorliegen, wenn eine Pflichtverletzung, ein
Pflichtenverstoß gegeben ist.
Hier beginnen die Probleme, weil die Pflichten
des Beamten teils nur sehr pauschal in den Beamtengesetzen oder in anderen
Gesetzen, teils recht versteckt in Verwaltungsanweisungen, Dienstanweisungen
oder Einzelanordnungen beschrieben sind oder vielleicht im Einzelfall erst von
der Rechtsprechung entwickelt werden.
Diese muss zur Tatzeit rechtsverbindlich gelten. So jedenfalls unsere Auffassung. Aber das Personalamt
der Hansestadt Hamburg meint dazu folgendes: "Aus dem Zweck des
Disziplinarrechts, die Ordnung und Integrität des Beamtentums zu sichern,
ergibt sich, dass bei einer Disziplinarentscheidung - unter Beachtung des
Rückwirkungsverbots aus Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz - das zum Zeitpunkt
der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist (vgl. BVerwGE vom 24.10.1973,
Az. 2 WD 42/73)."
Wer das Disziplinarrecht einige Jahrzehnte lang beobachtet, wird zum Teil
markante Veränderungen der Auffassungen erkennen können, so wie sich etwa - um
ein anderes Beispiel zu geben - im
Polizeirecht der Begriff der öffentlichen Ordnung über die Jahre immer
wieder verändert hat.
Das Disziplinarrecht
lehnt sich in seiner modernen Ausprägung nicht (mehr) an diffuse "Traditionen des Beamtentums" an,
sondern es wandelt sich mit den gesellschaftlichen Anschauungen, ohne dass
allgemeine Moralbegriffe den Rahmen verbindlich beschreiben würden.
Es haben sich typische Fallgruppierungen herausgebildet, die sich an den
tatsächlichen Handlungen orientieren. Diese Einstufung, zu der Sie bei uns einige Beispiele aus der Rechtsprechung
finden (Bitte wählen Sie ein Stichwort
aus der Navigationsleiste rechts), oder diese Kategorienbildung im Hinblick
auf das Dienstvergehen des Beamten dient aber in erster Linie der
Bemessung der Disziplinarmaßnahme.
Für uns geht es darum, anhand von
Beispielen etwas näher zu beleuchten, welches Verhalten ein Dienstvergehen
darstellt, als dies durch abstrakte Begriffe möglich ist.
Aber wenn Sie sich zunächst über die gesetzlichen Pflichtennormen
informieren wollen, dann bieten wir Ihnen die nachfolgenden Paragraphen aus
dem am 12.02.09 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetz an.
Hier finden Sie nahezu den gesamten gesetzlichen Pflichtenkatalog, so wie er
unmittelbar nur für Bundesbeamte gilt. Sie können aber recht sicher sein,
dass die Landesbeamtengesetze die Pflichten des Beamten ähnlich regeln
- immer nach den Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes.
Beachten Sie bitte, wenn Sie ältere Gerichtsentscheidungen zum
Disziplinarrecht lesen, dass die zitierten Paragraphen nicht den neuen
Regelungen entsprechen.
Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 60 Bundesbeamtengesetz: Grundpflichten des Beamten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl
der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und
Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und
aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
§ 61 Bundesbeamtengesetz: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf
zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und
dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen
Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten
teilzunehmen.
§ 62 Bundesbeamtengesetz: Folgepflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine
Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach
besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz
unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn
Folge zu leisten.
§ 63 Bundesbeamtengesetz: Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen
die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und
Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren
Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren
Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und
Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht,
wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder
ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und
Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der
Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren
Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5
entsprechend.
§ 64 Bundesbeamtengesetz: Eidespflicht, Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das
Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und
meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die
Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die
Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1
zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu
geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
§ 65 Bundesbeamtengesetz: Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie
selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher
Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen
Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 66 Bundesbeamtengesetz: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte
verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die
Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme
der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren
eingeleitet worden ist.
§ 67 Bundesbeamtengesetz: Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde
oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder
außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer
Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen
und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von
Absatz 1 unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz
1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den
Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die
Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf
Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten
amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen
jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,
herauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
§ 68 Bundesbeamtengesetz: Versagung der Aussagegenehmigung
(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde.
(2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen
Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen
dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
Wird die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem
Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann
diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
§ 69 Bundesbeamtengesetz: Gutachtenerstattung
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 70 Bundesbeamtengesetz: Auskünfte an die Medien
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
§ 71 Bundesbeamtengesetz in der Fassung ab 12.02.09:
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine
Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug
auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur
Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund
des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht
im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat
übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem
Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 72 Bundesbeamtengesetz: Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die
ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es
erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der
Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
§ 73 Bundesbeamtengesetz: Aufenthaltspflicht
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder
der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe
des Dienstortes aufzuhalten.
§ 74 Bundesbeamtengesetz: Dienstkleidung
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte
Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes
üblich oder erforderlich ist.
§ 75 Bundesbeamtengesetz: Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen
obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben
sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der
Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn
anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen
Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.
§ 76 Bundesbeamtengesetz: Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich
verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen
Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit
auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden
Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur
Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der
Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs
kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 77 Bundesbeamtengesetz: Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft
die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses
nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen
des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für
ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen
mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als
Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
betätigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot
einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Pflichten der Beamten finden sich aber auch an anderer Stelle.
Nur als Beispiel hier aus einem anderen Bereich des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Dienstrechtsneuordnung ein Auszug,
den wir gekürzt haben, so dass nur die verpflichtenden Passagen erwähnt
werden:
§ 46 Bundesbeamtengesetz 2009: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres
früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit
mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten
ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen.
...
(2) ...
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen,
haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer
Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und
beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt
auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in
den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den
Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis nicht in Betracht. ...
(5) ...
(6) ...
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte
verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
...
§ 57 Bundesbeamtengesetz ab 2009: Erneute Berufung
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet,
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn
ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verliehen werden soll.