Disziplinarrecht der Bundesbeamten
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.04 (1 D 23.03) zu § 14 BDG

Die Regelung des § 14 BDG ist auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden, die noch nach bisherigem Recht fortzuführen sind.

Danach kann abweichend von der Rechtsprechung des Senats zu § 14 BDO auch in Altfällen im Anschluss an eine Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit, die gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße erfolgt ist, unter den Voraussetzungen des § 14 BDG ein disziplinarrechtliches Maßnahmeverbot bestehen.

Hinweise:
1. Entscheidung bestätigt durch Urteil vom 23.02.05, 1 D 13.04, und durch Urteil vom 10.01.07 - 1 D 15.05 -
2. § 14 BDG wurde im Februar 2009 geändert (BGBl I 2009, 255)
Der Beamte hat in 35 Fällen Telefonate zu 0190-Service-Nummern sowie ins Ausland über ein Diensttelefon geführt, ohne anzuzeigen, dass es sich um Privattelefonate gehandelt hat.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten freigesprochen, weil ein Dienstvergehen nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen gewesen sei.
Dagegen hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Die Berufung führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Einstellung des Verfahrens:


Es steht fest, dass der Beamte die Telefongespräche ausschließlich im privaten Interesse geführt hat.
Dass er private Telefongespräche nicht auf Kosten der Dienststelle führen durfte, war ihm bewusst. Sein Verhalten ist daher ein vorsätzliches Dienstvergehen, das mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge zu ahnden wäre (vgl. hierzu BVerwG, IÖD 1994, 66 = ZBR 1994, 187; Disziplinarmaß in jenem Verfahren: Gehaltskürzung für die Dauer von 12 Monaten). Eine derartige Maßnahme wäre auch im vorliegenden Verfahren in Betracht zu ziehen.
Dem steht jedoch das Maßnahmeverbot nach § 14 BDG entgegen.

Das gegen den Beamten wegen desselben Verhaltens geführte Strafverfahren ist gem. § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße endgültig eingestellt worden. Für einen solchen Fall sieht § 14 I Nr. 2 BDG vor, dass eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden darf, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Die darin enthaltenen Voraussetzungen einer zusätzlichen disziplinarischen Ahndung liegen hier nicht vor. Das Verfahren war daher trotz des festgestellten Dienstvergehens einzustellen.

Bei § 14 BDG handelt es sich um eine materiellrechtliche Regelung, die gegenüber der Regelung des § 14 BDO eine Verbesserung für die angeschuldigten Beamten insofern enthält, als das weiter gefasste Maßnahmeverbot einerseits sogar einer an sich verwirkten Zurückstufung (§ 9 BDG) entgegenstehen kann, und es andererseits - anders als nach der früheren Rechtsprechung zu § 14 BDO - auch im Anschluss an die Erfüllung von Auflagen nach § 153 a StPO in Betracht kommen kann. Die Regelung ist wegen ihres materiellen Gehalts aufgrund der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 BDG anzuwenden.

.....

Die frühere Strenge hat der Gesetzgeber bei der Neufassung in § 14 BDG nicht mehr gewollt. Er hat durch die geänderte Gesetzesfassung die Streitfrage geklärt, ob und inwieweit eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf, wenn ein sachgleiches Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden ist.
...
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er diese Regelung nicht ab sofort habe wirksam werden lassen wollen. Entsprechendes gilt auch für andere Abmilderungen im neuen materiellen Recht. So hat sich der Gesetzgeber z.B. bei der Herabsetzung der Höchstdauer einer Kürzung der Dienstbezüge von früher fünf Jahren auf nunmehr drei Jahre von Literaturstimmen leiten lassen, die auf unbillige Folgen der bisherigen Regelung hingewiesen hatten. Deren Kritik, so heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf, sei berechtigt. Wenn der Gesetzgeber derartige Unbilligkeiten vermeiden will, ist anzunehmen, dass dies nach seinem Willen nicht auf die lange Bank geschoben werden soll. Dies legt insbesondere auch die Art der Übergangsregelung nahe, die er für das BDG gewählt hat. Diese ist so ausgestaltet, dass noch über Jahre hin Übergangsrecht zur Anwendung gelangen wird.
Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er Dienstvergehen über einen derart langen Zeitraum mit zweierlei Maß ahnden lassen wollte. Eine gewichtige Veranlassung, die unmittelbar gewollte Entschärfung der bisherigen, als unbefriedigend empfundenen Strenge für die Übergangsfälle derart weit hinauszuschieben, ist auch nicht ansatzweise erkennbar.


Die nach allem gebotene Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG führt zu dem Ergebnis, dass das festgestellte Dienstvergehen nicht zusätzlich zur im Strafverfahren entrichteten Geldbuße mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden ist, weil dies nicht erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies wäre nur anzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass für den dienstlichen Bereich eine Wiederholungsgefahr besteht.
Für die Wiederholungsgefahr gibt es im vorliegenden Fall, auch wenn der Beamte die Tat bis zuletzt geleugnet und auch zu verschleiern versucht hat, keine konkret hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beamte war von Anfang der Aufdeckung an bereit, die Gebühren für die strittigen Telefongespräche zu bezahlen, wollte also seinen Dienstherrn nicht nachhaltig schädigen. Auf die Zahlungsbereitschaft ist seine Dienststelle nur wegen seines Leugnens nicht eingegangen. ...




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