Rechtsanwalt Michael Bertling und Rechtsanwältin Gabriele Münster, Colonnaden 25, 20354 Hamburg
Michael Bertling
Gabriele Münster
Colonnaden 25
20354 Hamburg

Disziplinargesetz der Bundesrepublik

Das Bundesdisziplinargesetz trat zum 01.01.02 in Kraft. Es löste die Bundesdisziplinarordnung ab.
Im Jahr 2006 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes und anderer Gesetze vor (vgl. Bundesratsdrucksache 354/06).
U. a. soll § 14 BDG geändert werden.

Wir unterrichten Sie über folgende Themen:

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es im Bundesdisziplinarrecht?
Nebenfolgen des Disziplinarverfahrens.


Einleitung des Disziplinarverfahrens:

Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn.
Selbstreinigung im Disziplinarrecht: Einleitung auf Antrag des Beamten
Die Einheit des Dienstvergehens.


Das behördliche Disziplinarverfahren:

Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens
Durchführung der Ermittlungen (Gesetzestext - §§ 20 - 30)
Akteneinsichtsrecht im Disziplinarrecht
Aussetzung des Verfahrens, § 22 BDG
Beweisantragsrecht, § 24 Bundesdisziplinargesetz
Durchsuchung und Beschlagnahme im Disziplinarverfahren, § 27 BDG
- eine Entscheidung des BVerfG dazu
Die Protokollierung von Vernehmungen, § 28 BDG.
Ergebnis der Ermittlungen und abschließende Anhörung des Beamten - § 30 BDG.
Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht - § 4 BDG.
Die Abgabe schwererer Fälle - § 31 BDG.
Der günstige Abschluss: Einstellung des Verfahrens - § 32 BDG.
Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten - § 33 BDG.
Disziplinarklage gegen den Beamten - § 34 BDG.
- Mitbestimmung des Personalrats darüber, ob Disziplinarklage erhoben wird.


Das Widerspruchsverfahren im Disziplinarrecht:

Widerspruch des Beamten gegen Disziplinarverfügung - § 41 BDG.
Der Gesetzestext dazu - §§ 41, 42 Bundesdisziplinargesetz


Das gerichtliche Disziplinarverfahren:
Gesetzestext - §§ 52 ff. BDG.
Der Beginn des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts in Disziplinarsachen
Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts - nur nach Zulassung


Besonderheiten und spezielle Probleme:

Strafverfahren und Disziplinarverfahren - §§ 22, 23 und 57 BDG.
Verhältnis zwischen Strafe und Disziplinarmaßnahme - § 14 BDG.
Verurteilung des Beamten zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr.
Beamter auf Probe und Beamter auf Widerruf im Disziplinarrecht
Die Fristsetzung nach § 62 BDG - Ausformung des Beschleunigungsgebots.
"Rechtsmittel" bei Suspendierung im Disziplinarverfahren