Disziplinarrecht der Bundesbeamten /
Bundesdisziplinargesetz / Disziplinarmaßnahmen
Bundesdisziplinargesetz: Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1. Verweis (§ 6)
2. Geldbuße (§ 7)
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4. Zurückstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1 . Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt
und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und
Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes.
§ 6 VerweisDer Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des
Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder
Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 7 Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder
Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der
monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf
längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen
Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine
entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der
Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand,
wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben
Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht
gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne
Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer
der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf
ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die
Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
§ 9 Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus
seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und
der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der
Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch
die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit
dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an
gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt
der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den
Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung
bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung
verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des
Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues
Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung
oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte
zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis.
Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen
Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats
eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in
den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung
des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von
sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der
Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt
unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der
Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte
ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden,
soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte
hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags
gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken
sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im
Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er
auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese
Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in
dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht
wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes
Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des
monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf
längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt
entsprechend.
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den
Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang
mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur
Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch
für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70
Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt
unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf
alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne
gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des
Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist
angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem
Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt
aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem
Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine
Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat
nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach
der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht
ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge (
bis 12.02.09: "oder eine Zurückstufung"
- diese Worte wurden gestrichen durch Gesetz zum 12.02.09) nur ausgesprochen
werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur
Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig
freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der
gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur
ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt,
ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre
vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre
vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine
Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre
vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des
Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der
Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen
gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 31 Abs. 4 Satz 2 und §
32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die
Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die
Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen
desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine
Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer
dieses Verfahrens gehemmt.
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der
Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach
sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen
Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der
Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der
Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung
über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein
gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht
unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme
berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der
Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren
über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung
von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach
Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten.
Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte
Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem
Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht
und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das
Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die
nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das
Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1
Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist
beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das
Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der
Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens
zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 90 e I 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des BBG Anwendung.