Disziplinarrecht der Bundesbeamten:
§ 41 BDG, Widerspruchsverfahren
Bundesdisziplinargesetz, Kapitel 5: Widerspruchsverfahren
§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs.
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die
angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der VwGO.
§ 42 Widerspruchsbescheid.
(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zuständigen Dienstvorgesetzten
erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden
übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum
Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 34 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.