Beschlagnahmen und Durchsuchungen im Disziplinarrecht
Das Gesetz lautet wie folgt:
§ 27 BDG: Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und
Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur
getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens
dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die
Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen
gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der
Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Dazu gibt es eine
wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Das
OVG des Landes
Rheinland-Pfalz hat sich im Januar 2007 dazu geäußert. Es hält die
Durchsuchung einer Wohnung eines Beamten für zulässig, der in dem Verdacht
steht, während seiner Krankschreibung eine ungenehmigte Nebentätigkeit
ausgeübt zu haben. Das Gericht befasst sich auch ganz eingehend damit, dass
der Dienstherr im Disziplinarverfahren auf Daten von ebay zugegriffen hat.