Beschlagnahmen und Durchsuchungen im Disziplinarrecht

Das Gesetz lautet wie folgt:

§ 27 BDG: Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



Dazu gibt es eine wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Das OVG des Landes Rheinland-Pfalz hat sich im Januar 2007 dazu geäußert. Es hält die Durchsuchung einer Wohnung eines Beamten für zulässig, der in dem Verdacht steht, während seiner Krankschreibung eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Das Gericht befasst sich auch ganz eingehend damit, dass der Dienstherr im Disziplinarverfahren auf Daten von ebay zugegriffen hat.