Die Ehescheidung im neuen FamFG
Das gerichtliche Scheidungsverfahren beginnt damit, dass bei dem Familiengericht
durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für einen der Ehegatten ein Scheidungsantrag gestellt
wird.
Im Scheidungsantrag muss der Antragsteller
angeben, ob sich die Ehegatten über die Regelung der elterlichen
Sorge, des Umgangs mit den Kindern und des Unterhalts verständigt bzw.
geeinigt haben. Man möchte möglichst schon vor Einleitung des
Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder geklärt sehen.
Da es für Sie wahrscheinlich eher langweilig wäre, einen Gesetzestext zu
studieren, schlagen wir Ihnen vor, unserer Darstellung über die
Voraussetzungen für die Ehescheidung
zu folgen.
Im Einzelnen lauten die neuen Gesetzesvorschriften (FamFG), so weit sie hier
von Interesse sein können, wie folgt:
Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren
in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1: Verfahren in Ehesachen
§ 121 FamFG Ehesachen
Ehesachen sind Verfahren
1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2. auf Aufhebung der Ehe und
3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Ehe zwischen den Beteiligten.
§ 122 FamFG örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit
allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit
einem Teil der gemeinschaftlichen
minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
sofern bei dem anderen
Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt
der Rechtshängigkeit im Bezirk
dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
§ 123 FamFG Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei
verschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug
anhängig, sind, wenn nur eines der Verfahren eine
Scheidungssache ist, die übrigen
Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache
abzugeben. Ansonsten
erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die zuerst
rechtshängig geworden ist. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 124 FamFG Antrag
Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.
§ 125 FamFG Verfahrensfähigkeit
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den
gesetzlichen Vertreter geführt. ...
§ 126 FamFG Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge
begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.
§ 127 FamFG Eingeschränkte Amtsermittlung
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen
Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen
von den Beteiligten
nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn
sie geeignet sind, der
Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der
Antragsteller einer Berücksichtigung nicht
widerspricht.
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht
außergewöhnliche Umstände nach § 1568
BGB nur berücksichtigen, wenn sie
von dem Ehegatten, der die
Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.
§ 128 FamFG Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
Ehegatten anordnen und sie anhören. Die
Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen
Ehegatten stattzufinden, falls
dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen
Gründen erforderlich ist. Das
Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als
Beteiligte vernehmen, auch
wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung
nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten
auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende
Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er
sich in so großer Entfernung vom
Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht
zugemutet werden kann, kann die
Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter
erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen
einen im Vernehmungstermin
nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist
ausgeschlossen.
§ 129 FamFG Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter
Personen
(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei
Verstoß gegen § 1306 BGB die dritte Person die Aufhebung der
Ehe, ist der Antrag gegen beide
Ehegatten zu richten.
(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Ehegatte oder die
dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde
über den Antrag zu unterrichten. ...
§ 130 FamFG Säumnis der Beteiligten
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist
dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner
sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.
§ 131 FamFG Tod eines Ehegatten
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der
Ehesache rechtskräftig ist, gilt das
Verfahren als in der Hauptsache erledigt.
§ 132 FamFG Kosten bei Aufhebung der Ehe
(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die
Kosten des Verfahrens gegeneinander
aufzuheben. Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der
Eheschließung ein Ehegatte
allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein
Ehegatte durch arglistige Täuschung
oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten
oder mit dessen Wissen zur
Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann
das Gericht die Kosten nach
billigem Ermessen anderweitig verteilen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag
der zuständigen
Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 BGB auf Antrag
des Dritten aufgehoben wird.
Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und
Folgesachen
§ 133 FamFG Inhalt der Antragsschrift
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen
minderjährigen Kinder sowie die
Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die
elterliche Sorge, den Umgang und
die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen
minderjährigen Kindern sowie
die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
die Rechtsverhältnisse an der
Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben,
und
3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten
beteiligt sind, anderweitig
anhängig sind.
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die
Geburtsurkunden der
gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.
§ 134 FamFG Zustimmung zur Scheidung und zur rücknahme; Widerruf
(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur rücknahme des
Scheidungsantrags kann zur
Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen
Verhandlung zur Niederschrift des
Gerichts erklärt werden.
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung, auf
die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen
werden. Der Widerruf kann zur
Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen
Verhandlung zur Niederschrift des
Gerichts erklärt werden.
§ 135 FamFG außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln
oder gemeinsam an einem
kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine
sonstige Möglichkeit der
außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen
bei einer von dem Gericht
benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung
hierüber vorlegen. Die
Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine
außergerichtliche Streitbeilegung
anhängiger Folgesachen vorschlagen.
§ 136 FamFG Aussetzung des Verfahrens
(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen,
wenn nach seiner freien
Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben
die Ehegatten länger als ein
Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den
Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt
werden.
(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens
beantragt, darf das Gericht die
Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren
ausgesetzt war.
(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie
darf insgesamt die Dauer von
einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die
Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten.
(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den
Ehegatten nahelegen, eine
Eheberatung in Anspruch zu nehmen.
§ 137 FamFG Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu
verhandeln und zu entscheiden
(Verbund).
(2) Folgesachen sind
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht
gegenüber einem gemeinschaftlichen
Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme
des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt
Minderjähriger,
3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4. Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen
ist und die Familiensache
spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im
ersten Rechtszug in der
Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
[
Anmerkung hierzu: Das Familiengericht muss den Termin in einer
Scheidungssache so bestimmen, dass die beteiligten Ehegatten nach Zugang der
Ladung unter Einhaltung der Zweiwochenfrist eine Folgesache anhängig machen
können. Zur Vorbereitung eines Antrags muss ihnen zusätzlich eine Woche zur
Verfügung stehen. BGH, Beschluss vom 21.03.12 -
XII ZB 447/10]
Für den Versorgungsausgleich
ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des
Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag
notwendig.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die
Übertragung oder Entziehung der
elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe
eines gemeinschaftlichen Kindes
der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem
Kind des anderen Ehegatten
betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen
Verhandlung im ersten Rechtszug in
der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund
beantragt, es sei denn, das Gericht hält
die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für
sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die
die Voraussetzungen
des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit
anhängigkeit bei dem Gericht der
Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben
Folgesachen; sind mehrere Folgesachen
abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort.
Folgesachen nach Absatz 3 werden
nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
§ 138 FamFG Beiordnung eines Rechtsanwalts
(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht
anwaltlich vertreten, hat das Gericht
ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als
Folgesache von Amts wegen zur
Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wenn
diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum
Schutz des Beteiligten
unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor
einer Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und
dabei auch darauf hingewiesen
werden, dass und unter welchen Voraussetzungen
Familiensachen gleichzeitig mit der
Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines
Beistands.
§ 139 FamFG Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,
werden vorbereitende
SchriftSätze, Ausfertigungen oder Abschriften diesen nur
insoweit mitgeteilt oder zugestellt,
als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe gilt
für die Zustellung von Entscheidungen
an dritte Personen, die zur Einlegung von Rechtsmitteln
berechtigt sind.
(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung
insoweit ausgeschlossen werden, als die Familiensache, an
der sie beteiligt sind, nicht
Gegenstand der Verhandlung ist.
§ 140 FamFG Abtrennung
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder
Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine
weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die
Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen.
Dies ist nur zulässig, wenn
1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder
Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung
der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren
ausgesetzt ist, weil ein
Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts
vor einem anderen Gericht
anhängig ist,
3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus
Gründen des Kindeswohls für
sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein
Zeitraum von drei Monaten
verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen
Mitwirkungshandlungen in der
Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide
übereinstimmend deren
Abtrennung beantragen oder
5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern
würde, dass ein weiterer
Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache
eine unzumutbare Härte
darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag
eines Ehegatten auch
eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des
Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor
Ablauf des ersten Jahres seit
Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer
Betracht. Dies gilt nicht, sofern die
Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der
Geschäftsstelle oder in der
mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts
gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss;
sie ist nicht selbständig anfechtbar.
§ 141 FamFG rücknahme des Scheidungsantrags
Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich
die Wirkungen der Rücknahme
auch auf die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen,
die die Übertragung der elterlichen
Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen
Gefährdung des Kindeswohls auf einen
Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für
Folgesachen, hinsichtlich derer
ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich
erklärt hat, sie fortführen zu
wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen
fortgeführt.
§ 142 FamFG Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des
Scheidungsantrags
(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund
stehenden Familiensachen durch
einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch,
soweit eine Versäumnisentscheidung zu
treffen ist.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die
Folgesachen gegenstandslos. Dies
gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für
Folgesachen, hinsichtlich derer ein
Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat,
sie fortführen zu wollen. Diese
werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung
über den Versorgungsausgleich, so
kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel
Bezug genommen werden.
§ 143 FamFG Einspruch
Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die
Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen
den Beschluss im übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist
zunächst über den Einspruch und die
Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.
§ 144 FamFG Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den
Scheidungsausspruch verzichtet, können
sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an
ein Rechtsmittel in einer
Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel
eingelegt ist.
§ 145 FamFG Befristung von Rechtsmittelerweiterung
und Anschlussrechtsmittel
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung
teilweise durch Beschwerde oder
Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der
einheitlichen Entscheidung, die
eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des
Rechtsmittels oder im Wege der
Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf
eines Monats nach Zustellung
der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren
Zustellungen ist die letzte
maßgeblich.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung
des Rechtsmittels oder Anschließung
an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen
weiteren Monat. Im Fall einer
erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an
das Rechtsmittel innerhalb der
verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
§ 146 FamFG Zurückverweisung
(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der
Scheidungsantrag abgewiesen wurde,
soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht
zurückverweisen, das die Abweisung
ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur
Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die
rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt
wurde, auch seiner Entscheidung
zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde,
kann, wenn gegen die
Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf
Antrag anordnen, dass über
die Folgesachen verhandelt wird.
§ 147 FamFG Erweiterte Aufhebung
Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise
aufgehoben, kann das
Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die
Entscheidung auch insoweit
aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das
Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des
Zusammenhangs mit der
aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung
des Scheidungsausspruchs
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Rechtsmittelbegründung oder des
Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei
mehreren Zustellungen bis zum
Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt
werden.
§ 148 FamFG Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die
Entscheidungen in Folgesachen nicht
wirksam.
§ 149 FamFG Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die
Scheidungssache erstreckt sich auf eine
Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine
Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen
wird.
§ 150 FamFG Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die
Kosten der Scheidungssache und der
Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder
zurückgenommen, trägt der Antragsteller
die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden
Scheidungsanträge beider
Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das
Verfahren in der Hauptsache
erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der
Folgesachen gegeneinander
aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1
abzutrennen ist, außer den Ehegatten
weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die
Kostenverteilung insbesondere im Hinblick
auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis
einer als Folgesache geführten
Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das
Gericht die Kosten nach billigem
Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch
berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem
Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1
nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht
genügend entschuldigt hat. Haben
die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen,
soll das Gericht sie ganz oder
teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch
hinsichtlich der Folgesachen, über die
infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist.
Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden
Kostenvorschriften anzuwenden.
Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt aus einem umfangreichen Gesetz, das
natürlich auch an anderer Stelle Vorschriften enthält, die für das Verfahren
von Bedeutung sind. außerdem wird an einigen Stellen auf die
Zivilprozessordnung verwiesen. Es ist aber unmöglich, hier sämtliche
relevanten Normen vorzustellen. Deshalb bleibt es bei diesem - immerhin auch
schon umfangreichen - Auszug aus dem FamFG.