Familienrecht: gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidung
über Kindesunterhalt
Wenn es darum geht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, treffen Sie unter
Umständen auf schwierig zu durchschauende Zuständigkeitsregelungen.
Der Gesetzgeber tut sich in einigen Bereichen schwer.
Nun hat er (zum 01.09.09) allerdings weitgreifende Veränderungen vorgenommen und vieles neu geordnet.
Für
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und nach § 1603 gleich
gestellter Kinder gilt nach § 232 FamFG das Gericht
als zuständig, in dessen Bezirk das Kind (und meist auch der Elternteil, der das
Kind vertritt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es handelt sich um eine von
dem Gesetzgeber zwingend vorgegebene Zuständigkeitsregelung, die u. a. dann
durchbrochen wird, wenn eine Ehesache anhängig ist oder wenn das Kind im
Ausland wohnt.
Wird bei dem so zuständigen Gericht über Kindesunterhalt verhandelt, so kann
dort auch Ehegattenunterhalt geltend gemacht werden (§ 232 FamFG).
Der Gesetzgeber hat aber für
volljährige Kinder festgelegt,
dass sie ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei dem Gericht anhängig
machen müssen, in dessen Bezirk ein in Anspruch genommener Elternteil wohnt.
Auch dies ergibt sich aus § 232 FamFG, den Sie im Ernstfall prüfen sollten.
Auch im neuen FamFG hat der Gesetzgeber - nach unserer Kenntnis - keine ausdrückliche Regelung geschaffen, mit der
sichergestellt würde, dass die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder mit
denen volljähriger Kinder in einem Prozess bei einem Gericht verhandelt werden
können.
Die Gerichte wandten jedoch die frühere Regelung des § 642 III ZPO (gegen
ihren Wortlaut) analog an, wenn Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder
gemeinsam mit Ansprüchen privilegierter volljähriger Kinder aus der selben
Familie geltend gemacht wurden (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.01,
16 WF 516/01; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.04.05, 2 WF 70/05). Dann ist das
Gericht zuständig, das über die Ansprüche der minderjährigen Kinder entscheidet.
Hierzu müssen wir diese Seite erst noch überarbeiten.