Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder - was
spricht gegen Elternunterhalt?
Die Behörden brechen mit ihrem Ansinnen, Unterhalt für die alten Eltern zu
zahlen, nicht nur in heile Familien ein.
Oft genug sind auch "Kinder" betroffen, deren persönliches
Verhältnis zu den Eltern gestört oder zerstört ist. Man hat zum
Beispiel jahrelang oder jahrzehntelang nichts voneinander gehört -
und jetzt werden Unterhaltsforderungen geltend gemacht.
Sie können dem auf die Behörden übergegangenen Unterhaltsanspruch
der Eltern alles entgegen setzen, was Sie familienrechtlich auch den Eltern selbst
entgegen halten könnten.
Nehmen Sie als Beispiel ein
Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30.10.2009 - 65 F 130/09 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Parteien streiten um übergegangene
Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten gegen diesen.
Inzwischen unstreitig hat die Klägerin an die Mutter des Beklagten
Sozialhilfe gewährt, wobei sie für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis
zum 31.07.2008 3.520 Euro geltend macht, monatlich mithin 176 Euro.
Sie meint, der Beklagte sei seiner Mutter unterhaltspflichtig, da
diese den Aufenthalt im Heim nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
konnte. Die weiteren Geschwister des Beklagten seien nicht
leistungsfähig. Da der Beklagte 2.480,16 Euro monatlich verdiene und
727,72 Euro an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen habe, sei er in
geltend gemachter Höhe leistungsfähig.
Sie beantragt, den Beklagten zu
verurteilen, an sie übergegangenen Unterhalt für den
Zeitraum vom 01.12.06 bis einschließlich 31.07.08 in Höhe von
3.520,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er erhebt den Einwand der Verwirkung,
weil die Beklagte sich zu lange Zeit mit der Durchsetzung ihres
Anspruchs gelassen habe, zudem der Verjährung und meint im übrigen,
schon der Unterhaltsanspruch seiner Mutter L. H. sei verwirkt. Diese
habe ihm keine Unterhaltsleistungen mehr seit seinem 13. Lebensjahr
erbracht, so dass er bereits seit dem 01.04.1959
rentenversicherungspflichtig habe arbeiten müssen, obwohl er erst am
20.04.1959 vierzehn Jahre alt geworden ist. Er habe eine
Berufsausbildung oder längere Schulausbildung gewünscht, dies sei
ihm verweigert worden. Zudem habe er seit den sechziger Jahren
keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt.
Die Klage ist unbegründet, weil der
Mutter des Beklagten Unterhaltsansprüche gemäß § 1601 BGB nicht
zustehen, diese also auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein
können.
Denn die Mutter des Beklagten hat ihre
Unterhaltspflicht gemäß § 1611 BGB gegenüber dem Beklagten
ihrerseits gröblich verletzt, so dass seine Inanspruchnahme grob
unbillig wäre.
Denn der Beklagte hat seit seiner
Bundeswehrzeit Anfang/Mitte der sechziger Jahre keinerlei Kontakt mehr
zur Mutter gehabt und insbesondere statt der Unterhaltsleistung
zugunsten einer Berufsausbildung des Beklagten diesen bereits mit knapp
14 Jahren auf eine Berufstätigkeit verwiesen.
Der Beklagte, dessen Aussage als einziges
Beweismittel zur Verfügung steht, und die auch keineswegs den Eindruck
macht, zu seinen eigenen Gunsten gefärbt zu sein, hat bekundet, er habe
durchaus ein Interesse daran gehabt, welches er sogar noch
konkretisieren konnte, nach der Volksschule eine Ausbildung zu machen.
Es ist ihm damals nicht die Möglichkeit gegeben worden, den Schulbesuch
fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Zwar ist durchaus die Wirtschaftslage der
fünfziger Jahre zu berücksichtigen, die es insbesondere bei selbst
beengten Verhältnissen der Herkunftsfamilie nicht zwingend als grobe
Unterhaltspflichtverletzung erscheinen ließen, wenn Kinder bereits früh
ins Erwerbsleben eintreten mussten. Allerdings sind in Relation dazu auch
deswegen an eine Unterhaltspflichtverletzung andere Maßstäbe anzulegen,
weil die Inanspruchnahme wegen Elternunterhalts unter den damaligen
Bedingungen schon wegen der Lebenserwartung und der völlig anderen
sozialen Bedingungen eine seltene Ausnahme darstellte. So wie heute die
Verweigerung des Ausbildungsunterhalts als grobe Verfehlung angesehen
werden würde, die einen Unterhaltsanspruch entfallen ließe, muss unter
den Bedingungen der fünfziger und sechziger Jahre des vergangenen
Jahrhunderts ein anderer Maßstab angelegt werden, da auch die
Inanspruchnahme für den Elternunterhalt sehr viel seltener in Frage kam.
Mag demnach auch zu den Bedingungen der Jahre 1959 ff. die Verweigerung
des Ausbildungsunterhalts keine grobe Verfehlung gewesen sein, so kommt
es nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit allein an, sondern auch auf
die veränderten Zeitumstände, die die damalige Ausbildungsverweigerung
als Grund für die heutige grobe Unbilligkeit der Unterhaltsverpflichtung
ansehen lassen.
Mag die Zurücklassung des Kindes bei den Großeltern zu früheren Zeiten wie geringere Aufmerksamkeit im
Kindesalter sozialadäquat gewesen sein (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB §
1611 Rz. 5), so führt sie doch ebenso heute zur Verwirkung des
Elternunterhalts. Vergleichbar damit entfällt ein
Elternunterhaltsanspruch heute, wenn das damalige Verhalten nach
heutigen Maßstäben eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober
Unbilligkeit zur Folge hätte.
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