BGH, Urteil vom 28.07.10 - XII ZR 140/07 -
1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über
höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung
von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem
Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das
verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die
Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des
Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen
individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem
Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt
kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und
seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das
den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist
regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind
auch bei der Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen
für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten
sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB
XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch
unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen
Elternunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. September
2006 in Höhe von 2.416,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 27 % und
der Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger
zu 36 % und dem Beklagten zu
64 % auferlegt. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 55 % und der
Beklagte zu 45 % zu tragen.
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht
Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die 1915 geborene, pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebt seit Juli 2000
in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren
Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der
Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger
ergänzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 26. Juli 2000 wurde
der Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet.
Der Beklagte befindet sich seit Juli 2004 im Ruhestand und erhält
Versorgungsbezüge. Seine Ehefrau war bis Dezember 2005 erwerbstätig; seit
2006 bezieht sie Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine
Eigentumswohnung.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche von insgesamt
3.295,10 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte
sei für die Zeit von September 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 311
€ leistungsfähig gewesen, ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 236 € und ab
Juni 2006 in Höhe von monatlich 117 €. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht seiner beiden Brüder habe er in dem begehrten Umfang für den
Unterhalt der Mutter aufzukommen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich für nicht
leistungsfähig, weil er seinem 1969 geborenen Sohn noch zu
Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Außerdem hat er die Auffassung
vertreten, der ihm zugerechnete Wohnvorteil sei vom Kläger nicht zutreffend
ermittelt worden.
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 881,18
€ nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den
Beklagten verurteilt, insgesamt 1.719,57 € nebst Zinsen für den streitigen
Zeitraum (nicht: bis zum 30. September 2005) an den Kläger zu zahlen. Gegen
die Abweisung der weitergehenden Klage wendet sich der Kläger mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 438 veröffentlicht
ist, hat den Beklagten nur in dem ausgeurteilten Umfang für
unterhaltspflichtig gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Bedarf der Mutter des Beklagten sei vom Kläger schlüssig dargelegt
worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch der nach § 133 a SGB
XII gezahlte Zusatzbarbetrag als Bedarf der Mutter zu berücksichtigen.
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten werde durch sein Einkommen und den ihm
zuzurechnenden hälftigen Wohnvorteil bestimmt. Abzusetzen seien die
Aufwendungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung, Kranken- und
Pflegeversicherung sowie die zusätzliche Altersvorsorge. Der Kläger könne
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bedürfe als Pensionär
keiner zusätzlichen Altersvorsorge mehr und sei zudem durch seine
Eigentumswohnung ausreichend gesichert. Auch bei einer vergleichsweise
guten Rente sei es zulässig, weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen
etwa erhöhten Bedarf im Alter zu betreiben. Dies gelte hier umso mehr, als
die Ehefrau des Beklagten zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums noch
unterhaltsbedürftig gewesen sei und unter Berücksichtigung ihres eigenen
Einkommens nur über geringe Rentenanwartschaften verfüge. Zudem habe der
Beklagte noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht. Unterhaltsleistungen für
den Sohn des Beklagten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, da dieser
seit 2001 nicht mehr studiere und deshalb nicht mehr unterhaltsberechtigt
sei. Der dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils in Höhe von ½
zuzurechnende Wohnvorteil sei nicht mit der bei einer Fremdvermietung
erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den
gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Insofern seien vom
Amtsgericht zu Recht 5,89 € pro Quadratmeter als Maßstab für ersparte
Mietaufwendungen zugrunde gelegt worden. Das Familieneinkommen errechne sich
sodann unter Einbeziehung des ebenfalls um den hälftigen Wohnvorteil
erhöhten Einkommens der Ehefrau.
Im Rahmen der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beklagten könne die
Haushaltsersparnis, die durch das Zusammenleben der Eheleute entstehe, und
die von dem Vorliegen eines Wohnvorteils unabhängig sei, nicht
unberücksichtigt bleiben. Um diese zu erfassen, werde der in der Literatur
vorgeschlagenen Lösung gefolgt, deren Ansatz es sei, die Entlastung, die dem
Unterhaltspflichtigen für sich selbst zugute komme, proportional auch dem
Ehegatten zu
belassen. Im Interesse einer angemessenen Verteilung der Entlastung sei aus
den Selbstbehaltssätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten
ein so genannter Familienselbstbehalt zu bilden. Entsprechend den für den
Unterhaltspflichtigen und den Ehegatten geltenden unterschiedlichen
Mindestselbstbehaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle, die der
Haushaltsersparnis Rechnung trügen und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs diese Sätze mit steigendem
Familieneinkommen höher zu veranschlagen seien, werde die Ersparnis der
Lebenshaltungskosten im Vergleich zu zwei Einzelhaushalten mit 14 %
veranschlagt. Diese Quote korrespondiere in etwa mit den jeweiligen
Selbstbehaltssätzen nach Anmerkung D. 1 zur Düsseldorfer Tabelle. Zum Zwecke
der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten sei daher zunächst das
Gesamtfamilieneinkommen - gekürzt um die Ersparnisquote von 14 % - also in
Höhe von 86 % anzusetzen und hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die
damit noch nicht berücksichtigte Ersparnis von 14 % auf Seiten des
Unterhaltspflichtigen sei diesem nach seinem Anteil am
Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen. Von dem sich danach ergebenden
Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen sei in Anlehnung
an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze die Hälfte des den
Selbstbehalt übersteigenden Teils zur Deckung des Elternunterhalts
einzusetzen. Durch diesen Berechnungsansatz werde sichergestellt, dass auch
bei unterschiedlich hohen Einkommen eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute
an der Haushaltsersparnis erfolge. Auf dieser Grundlage errechneten sich für
den Elternunterhalt einzusetzende Beträge von monatlich 152,25 € (September
2004 bis Juni 2005), monatlich 77,25 € (Juli bis Dezember 2005) und
monatlich 7,32 € (Januar bis September 2006). Unter Berücksichtigung der
anteiligen Haftung der Brüder des Beklagten sei sodann der gegenüber dem
Beklagten bestehende Unterhaltsanspruch zu ermitteln. Danach schulde dieser
nicht mehr als 1.719,57 €.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen für eine
Inanspruchnahme des Beklagten aus übergegangenem Recht bejaht. Sowohl nach
§ 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Bundessozialhilfegesetzes als auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar
2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs XII geht ein nach bürgerlichem
Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bzw. der
leistungsberechtigten Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf
den Träger der Sozialhilfe über. Einer der in den Bestimmungen genannten
Ausschlussgründe liegt nicht vor.
3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach § 1601
BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Bedarf
der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und
entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten
Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/04 - FamRZ 2004,
1370, 1371). Letztere hat das Berufungsgericht entsprechend den von der
Klägerin beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen
hat der Beklagte nicht erhoben.
Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Bar- und
Zusatzbarbetrag von monatlich 115,06 € bis Dezember 2004 und von monatlich
109,06 € bis September 2006. Auch insoweit ist das Berufungsgericht
zutreffend von einem entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf der Mutter
ausgegangen.
a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasste die Hilfe zum Lebensunterhalt in
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung grundsätzlich auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Falls der
Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst trug,
erhielt er einen zusätzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter Höhe
nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht ebenfalls im
Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor.
Darüber hinaus wird aufgrund der Besitzstandsregelung des § 133 a SGB XII
für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf einen zusätzlichen
Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den
vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.
Hierdurch sollen Härten für bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden,
da die Regelung über den Zusatzbarbetrag nicht in das Sozialgesetzbuch XII
aufgenommen worden ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl.
§ 133 Rdn. 1). Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung
persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung
gedeckt werden (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 35 Rdn.
15; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 35 Rdn. 6). Durch den
Zusatzbarbetrag werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus
ihren Einkünften zu den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen
können.
b) In Höhe des Barbetrags und des Zusatzbarbetrags ist auch
unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende
Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den
Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel
verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen
für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu
bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren
(Senatsurteile vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370, 1371 f.
und vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).
In Höhe des Zusatzbarbetrags hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit der
Begründung bejaht, ein Leistungsempfänger, der die Heimkosten teilweise
selbst aufbringen könne, habe bereits in der Vergangenheit regelmäßig über
ein Einkommen verfügt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard ermöglicht
habe. Von den bisherigen Lebensverhältnissen werde auch der Bedarf im Heim
geprägt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß §
1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung, die sich in erster Linie von den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen ableitet. Nachteilige Veränderungen
der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt in den
Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit -
deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge (Senatsurteil vom
19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Um die Anpassung
des Bedarfs an eine derartige Veränderung geht es hier indessen nicht. Die
Mutter des Beklagten bezog bereits seit vielen Jahren Renteneinkünfte, als
sie im Jahr 2000 in das Seniorenzentrum aufgenommen wurde. Der
Lebensstandard, den sie zuvor aus ihren Einkünften bestreiten konnte, ist
ihr auch im Altenheim zuzubilligen. Dass sie daher über ein etwas
großzügiger bemessenes "Taschengeld" verfügte, konnte als bedarfsgerecht
zugrunde gelegt werden.
4. Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne
Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren
(§ 1603 Abs. 1 BGB).
a) Die Höhe des die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmenden Einkommens
aus Versorgungsbezügen in der hier maßgeblichen Zeit ist mit monatlich
2.253,79 € netto unstreitig. Der Kläger stellt auch die Abzüge für Kranken-
und Pflegeversicherung nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch gegen die
Annahme des Berufungsgerichts, das Einkommen des Beklagten sei um
Aufwendungen für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie für eine
zusätzliche Altersversorgung zu bereinigen. Bei den genannten Versicherungen
handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die von dem
Selbstbehalt zu bestreiten seien. Maßnahmen der zusätzlichen
Altersversorgung seien nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr
veranlasst, zumal der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine
"vergleichsweise gute Rente" beziehe.
Diese Rügen haben teilweise Erfolg.
b) Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen ihrer in
der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht
als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt gleichermaßen
bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung
(Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10.
Aufl. Rdn. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen
Unterhaltsrechtsverhältnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer
Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 72 f.; vgl. auch Hauß
Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien 2. Aufl. Rdn. 217). Soweit
vertreten wird, Belastungen, die die Lebensstellung vor der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt geprägt hätten (etwa Hausrats-, Haftpflicht- und
Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen (vgl.
etwa OLG Köln FamRZ 2002, 575 f.), kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt
werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf des
Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter
Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise
schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare
und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb
steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein
- gegenüber den üblichen Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat
es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt
einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen -
Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen
Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im
Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der
Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung
seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden. Zugleich kann
eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden
werden (Senatsurteile BGHZ 152, 217, 225 f. = FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.;
vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni
2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 188; vom 21. April 2004 - XII ZR
326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 169, 59, Tz. 21 ff. = FamRZ 2006,
1511, 1512 f.).
Mit Rücksicht darauf können die hier in Rede stehenden geringen Aufwendungen
aber aus den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln bestritten
werden; eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards folgt
daraus nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug dieser
Kosten ist daher nicht gerechtfertigt.
c) Die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht
dagegen zu Recht als abzugsfähig anerkannt. Das Gesetz erlaubt bei der
Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch
genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger
Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zu dem
unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger
die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen die Unwägbarkeiten des
Lebens abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Im Hinblick darauf muss
dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene
Altersversorgung aufzubauen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR
67/00 - FamRZ 2003, 860, 862 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
darf einem Unterhaltspflichtigen auch nicht mit dem Hinweis auf eine
Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit die
Möglichkeit genommen werden, über die primäre Alters-vorsorge hinaus, wie
sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung
erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit einigen Jahren hat
sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht
mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern
zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene
Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber
grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen
- wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung
seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom
14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz.
29 f. = FamRZ 2006,1511, 1514).
Allerdings ist der Beklagte zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden, so dass sich die - vom Berufungsgericht auch aufgeworfene -
Frage stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zusätzlichen
Altersvorsorgemaßnahmen fortzusetzen. Regelmäßig ist mit dem Eintritt in das
Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die
sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten
der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen
gebildet werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn
ein nicht selbständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze, auf die die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein
dürften, in den Ruhestand tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der
Beklagte hat seine Erwerbstätigkeit im Alter von 60 Jahren beendet, ohne
dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit angelastet
hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann er
keine weiter gehende primäre Altersversorgung erlangen. Dann kann ihm aber
nicht verwehrt werden, jedenfalls seine zusätzliche Altersvorsorge bis zum
Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszubauen. Hinzu kommt, dass bei
der Ehefrau des Beklagten offensichtlich eine erhebliche Versorgungslücke
vorliegt, da sie - seit dem 1. Januar 2006 - Altersrente für Frauen von nur
237,52 € monatlich bezieht. Auch dieser Umstand verdeutlicht einen
zusätzlichen Vorsorgebedarf.
Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 € monatlich den für
die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens
des Beklagten (rund 28.000 €) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche
Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 -
XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereits durch die im Miteigentum
der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert, bestehen
ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) Eigentumswohnung hat
eine Größe von nur 69 m². Das Miteigentum hieran lässt die monatliche
Zahlung von 74,03 € nicht wegen anderweit bereits bestehender Absicherung
als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile
vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom 14.
Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 772, 773).
d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, eine Unterhaltspflicht des
Beklagten gegenüber seinem 1969 geborenen Sohn anzuerkennen. Dagegen wendet
sich die Revision als ihr günstig nicht. Gegen die Annahme bestehen auch
keine rechtlichen Bedenken.
5. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht den
hälftigen Wohnvorteil der Ehewohnung hinzugerechnet. Dessen Bemessung hat es
nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde
gelegt, sondern auf die unter den gegebenen Verhältnissen ersparte Miete
abgestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl.
Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f.)
und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Unter Zugrundelegung einer
Miete von 5,80 € pro Quadratmeter und nach Abzug der mit dem Wohneigentum
verbundenen Kosten ist danach ein Wohnvorteil von 406,66 € monatlich
ermittelt worden, der in Höhe von ½ (203,33 €) das unterhaltsrelevante
Einkommen des Beklagten erhöht.
6. a) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten
gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese kein
ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der Beklagte schuldet
ihr deshalb Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB. Auch wenn dieser
Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und Scheidung
entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann, weil er nicht auf die
Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist,
dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der in
der Ehe übernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Ansprüchen auf die einzelnen
Familienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Maß
des Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen,
so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende
Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt
lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile
vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar
2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. März 2002 - XII ZR
216/00 - FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001,
1065, 1066 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187). Die
Berechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf
beschränken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-,
Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Auf die - Veränderungen
unterliegen-den - Lebensverhältnisse können sich auch Unterhaltsansprüche
nachrangig Berechtigter auswirken und zu einer Einschränkung des Bedarfs der
Ehegatten führen. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass
ein Vorweg-Abzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren
Einkommensbereichen des Unterhaltspflichtigen, bei denen eine
Quotenberechnung in Betracht kommt, unterbleiben kann, denn andernfalls kann
das vorrangige Ziel, den angemessenen Unterhalt des Ehegatten zu
gewährleisten, nicht erreicht werden (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 2
Rdn. 82 a. E.).
Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushaltsführung
der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wachsendem
Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 -
XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
b) Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des Elternunterhalts, der unter
Berücksichtigung des die Haushaltsersparnis einbeziehenden, angemessenen Unterhalts der Ehefrau zu ermitteln ist, den folgenden Berechnungsweg
gewählt:
Aus den in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Selbstbehaltssätzen für den
Beklagten als Unterhaltspflichtigen und seine Ehefrau als seine
Unterhalts-berechtigte wird ein so genannter Familienselbstbehalt gebildet.
Die Haushaltsersparnis wird mit 14 % des Familieneinkommens veranschlagt (=
Differenz zwischen dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem des
Ehegatten, ins Verhältnis gesetzt zu den zusammengerechneten Selbstbehalten
der Ehegatten) und von dem Familieneinkommen in Abzug gebracht. Der
verbleibende Betrag wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sodann wird dem
Anteil des Unterhaltspflichtigen der seinem Anteil am Familieneinkommen
entsprechende Anteil an der Haushaltsersparnis zugerechnet. Von dem sich
ergebenden Betrag wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Abzug
gebracht. 50 % der sich ergebenden Differenz stellen die für den
Elternunterhalt verfügbaren Mittel dar.
In Zahlen verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung (Beispiel nach
Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86):
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000 €
+ Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000 €
Familieneinkommen 4.000 €
Familienbedarf (86 % des Familieneinkommens
bei 14 % Haushaltsersparnis, s. oben) 3.440 €
somit
Anteil des Unterhaltspflichtigen (½) 1.720 €
+ Haushaltsersparnis aus dem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen (14 %) 420 €
=
2.140 €
abzüglich Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (ab Juli 2005) 1.400 €
verbleiben 740 €
½ hiervon = 370 € sind für den Elternunterhalt einsetzbar.
c) Diesem Berechnungsweg ist entgegengehalten worden, dass sich eine
deutlich geringere Leistungsfähigkeit ergebe, als wenn nur die in den
unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträgen zum Ausdruck kommende
Haushaltsersparnis berücksichtigt werde. Die Leistungsfähigkeit müsse aber
höher sein, weil der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend
beurteilt werde (OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651 f.; dieser Kritik teilweise
zustimmend Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 84: Klinkhammer vertritt
die Auffassung, dass die Haushaltsersparnis in den Einkommensbereichen, die
nur geringfügig oberhalb des Familienselbstbehalts liegen, nicht oder nicht
hinreichend berücksichtigt wird und die Unterhaltspflicht deshalb zu spät
einsetzen dürfte; vgl. auch Hauß aaO Rdn. 252 b). Weiterhin ist kritisiert
worden, dass die Methode bei gleich hohen Einkünften der Ehegatten zu einem
Elternunterhaltsanspruch gelange, der dem gegenüber einem allein stehenden
Unterhaltspflichtigen mit gleichem Einkommen entspreche, obwohl dem
Alleinstehenden keine Haushaltsersparnis zugute komme (Schausten
Elternunterhalt Rdn. 84).
Der Senat teilt die Auffassung, dass das Ergebnis jedenfalls für Einkünfte
in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Größenordnung, nämlich bei
einem Familieneinkommen von rund 2.900 € bzw. von rund 2.600 €, nicht
an-gemessen ist. Ließe man die erhöhte Haushaltsersparnis außer Betracht,
ergäbe sich ein deutlich höherer Unterhalt. Daraus folgt, dass die
Haushaltsersparnis, durch die gerade eine Entlastung eintritt, nicht ihrer
Bedeutung entsprechend berücksichtigt worden ist. Das zeigt die folgende
Berechnung:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
+ Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 €
Familieneinkommen 4.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
verbleibendes Einkommen 1.550,00 €
davon ½ 775,00 €
individueller Familienbedarf
(2.450 € + 775 €) 3.225,00 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
abzüglich Anteil des Unterhaltspflichtigen am individuellen Familienbedarf
(3225 x 3000 : 4000) 2.418,75 €
für den Elternunterhalt einsetzbar 581,25 €
Auch im vorliegenden Fall hätten sich bei Außerachtlassung der
Haushaltsersparnis, die über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge
hinausgeht, deutlich höhere für den Unterhalt einzusetzende Beträge ergeben
als die vom Berufungsgericht errechneten. Im Hinblick darauf führt die
angefochtene Entscheidung nicht zu einer angemessenen Verteilung der für den
Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel. Als angemessen kann eine
Verteilung nur dann angesehen werden, wenn sie die durch die gemeinsame
Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis, die mit wachsendem
Lebensstandard regelmäßig steigt, in einer Weise berücksichtigt, dass
hieraus auch eine höhere Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen folgt.
Das ist auch der Berechnungsweise des OLG Hamm (FamRZ 2008, 1650, 1651)
entgegen zu halten, die eine
über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgehende Ersparnis nicht
pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall
berücksichtigt. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis entspricht den
vorgenannten Anforderungen ebenfalls nicht.
7. Das angefochtene Urteil kann deshalb teilweise keinen Bestand haben. Der
Senat kann in der Sache jedoch abschließend entscheiden, da weitere
tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.
a) Der Senat hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei der
Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte
verfügt als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:
Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird
der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird
zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages
um eine in der Regel mit 10 % zu bemessende Haushaltsersparnis vermindert
(s. dazu unten 7 b bb). Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt
zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so
bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige
entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den
Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem
Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
An einem Beispiel verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 €
Familieneinkommen 4.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
1.550,00 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 155,00 €
1.395,00 €
davon 1/2 697,50 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 3.147,50 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %) 2.360,63 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
abzüglich 2.360,63 €
für den Elternunterhalt einsetzbar 639,37 €
Vereinfachend kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition des
Familienselbstbehalts (im Beispiel: 2.450 €) und eines Betrages in Höhe von
45 % des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens der
Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 € = 697,50 €) errechnet
werden.
b) aa) Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den
Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten kann
gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende
Ersparnis
bei der Unterhaltsberechnung erfasst wird. In Höhe des Teilbetrages des
Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, wird der
Haushaltsersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze
der Ehegatten (bis zum 30. Juni 2005: 1.250 € und 950 €; Differenz: 300 €;
ab 1. Juli 2005: 1.400 € und 1.050 €; Differenz 350 €; jeweils gemäß
Düsseldorfer Tabelle) Rechnung getragen. Die Berücksichtigung einer
Haushaltsersparnis, die die Differenz zwischen den Selbstbehaltsbeträgen
übersteigt, von der konkreten Darlegung im Einzelfall abhängig zu machen (so
OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651), hält der Senat für wenig praktikabel
(ebenso Eschen-bruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86), zumal die
Lebenserfahrung für eine mit steigendem Einkommen wachsende
Haushaltsersparnis spricht.
bb) Die Bemessung der Haushaltsersparnis leitet der Senat nicht aus dem
Verhältnis der unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträge ab. Dieses Verhältnis
kann zum einen Veränderungen unterliegen; zum anderen erscheint es in seiner
Aussagekraft hinsichtlich des Umfangs der Haushaltsersparnis, die wegen des
den Familienselbstbehalt übersteigenden Einkommens eintritt, nicht zwingend.
Nahe liegend ist es vielmehr, in Anlehnung an die Regelungen im Sozialrecht
auf eine Haushaltsersparnis von 10 % abzustellen.
Nach § 20 Abs. 3 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I 558) beträgt
die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zwei Partnern einer
Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 %
der monatlichen Regelleistung nach Absatz 2. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur
Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch -
Regelsatzverordnung - (i.d.F. der 1. Verordnung zur Änderung der
Regelsatzverordnung vom 20. November 2006, BGBl. I 2657) sieht vor, dass der
Regelsatz jeweils 90 % des Eckregelsatzes beträgt, wenn Ehegatten oder
Lebenspartner zusammenleben (zu einer Gesamtleistung von 180 % bei gemischten
Bedarfsgemeinschaften auch vor Änderung von § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung:
BSGE 99, 131 Tz. 19 f.). Der vom Bundesverfassungsgericht nicht
beanstandeten (BVerfG FamRZ 2010, 429, 435) Reduzierung der Bedarfssätze
liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass durch das gemeinsame
Wirtschaften Aufwendungen erspart werden, die mit jeweils 10 % veranschlagt
werden können.
c) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, wenn das unter
Berücksichtigung von Familienselbstbehalt und Haushaltsersparnis
verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Hälfte für den
individuellen Familien-bedarf und zur anderen Hälfte als für den
Elternunterhalt verfügbar in Ansatz gebracht wird. Danach ist es - auch aus
Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität - grundsätzlich zu
billigen, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden
Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt
wird, der den Mindestbedarf übersteigt (vgl. 4 b).
8. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich die folgende Berechnung
des Unterhalts, den der Beklagte für seine Mutter aufzubringen hat:
a) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einkommen des Beklagten ist
einschließlich des Wohnwerts (1.971,11 € + 203,33 € = 2.174,44 €) um die
erfolgten Abzüge für die Kosten der Hausrats- und der
Haftpflichtversicherung um monatlich 10,95 € und 4,33 € zu erhöhen. Es
beläuft sich deshalb auf 2.189,72 €. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten
betrug bis Juni 2005 monatlich 732,71 € und ab Januar 2006 monatlich 407,47
€.
b) Auf dieser Grundlage ist zunächst die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu
ermitteln:
September 2004 bis Juni 2005
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
Einkommen seiner Ehefrau 732,71 €
Familieneinkommen 2.922,43 €
abzüglich Familienselbstbehalt
(1.250 € + 950 € gemäß, Düsseldorfer Tabelle:
Stand 1. Juli 2003) 2.200,00 €
722,43 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 72,24 € =
650,19 €
davon ½ 325,10 €
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 €
individueller Familienbedarf 2.525,10 €
Anteil des Beklagten (74,93 %) 1.892,06 €
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
abzüglich 1.892,06 € - verbleiben
297,66 €
Juli bis Dezember 2005
Familieneinkommen 2.922,43 €
abzüglich Familienselbstbehalt
(1.400 € + 1.050 €, gemäß Düsseldorfer Tabelle:
Stand 1. Juli 2005) 2.450,00 €
472,43 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 47,24 € =
425,19 €
davon ½ 212,60 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 2.662,60 €
Anteil des Beklagten (74,93 %) 1.995,09 €
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
abzüglich 1.995,09 € =
194,63 €
Januar bis September 2006
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
Einkommen seiner Ehefrau 407,47 €
Familieneinkommen 2.597,19 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 € =
147,19 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 14,72 € =
132,47 €
davon ½ 66,24 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 2.516,24 €
Anteil des Beklagten (84,31 %) 2.121,44 €
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
abzüglich 2.121,44 € =
68,28 €
c) Für den ungedeckten Bedarf der Mutter haftet der Beklagte anteilig neben
seinen beiden Brüdern (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Deshalb ist auch deren
Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen
und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu ermitteln.
aa) Anteil des Bruders M. des Beklagten
September 2004 bis Juni 2005
Einkommen des Bruders 2.059,11 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders 1.041,81 €
Familieneinkommen 3.100,92 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 €
900,92 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 90,09 €
810,83 €
davon ½ 405,42 €
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 €
individueller Familienbedarf 2.605,42 €
Anteil des Bruders (66,4 %) 1.730,00 €
Einkommen des Bruders 2.059,11 €
abzüglich 1.730,00 €
329,11 €
ab Juli 2005
Einkommen des Bruders 2.059,11 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders 1.039,86 €
Familieneinkommen 3.098,97 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
648,97 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 64,90 €
584,07 €
davon ½ 292,04 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 2.742,04 €
Anteil des Bruders (66,44 %) 1.821,81 €
Einkommen des Bruders 2.059,11 €
abzüglich 1.821,81 €
237,30 €
bb) Anteil des Bruders K.-H.:
September bis Dezember 2004
Einkommen des Bruders 2.360,30 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders 395,78 €
Familieneinkommen 2.756,08 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 €
556,08 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 55,61 €
500,47 €
davon ½ 250,24 €
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 €
individueller Familienbedarf 2.450,24 €
Anteil des Bruders (85,64 %) 2.098,39 €
Einkommen des Bruders 2.360,30 €
abzüglich 2.098,39 €
261,91 €
Januar bis Juni 2005
Einkommen des Bruders 2.807,21 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders 446,91 €
Familieneinkommen 3.254,12 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 €
1.054,12 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 105,41 €
948,71 €
davon ½ 474,36 €
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 €
individueller Familienbedarf 2.674,36 €
Anteil des Bruders (86,27 %) 2.307,17 €
Einkommen des Bruders 2.807,21 €
abzüglich 2.307,17 €
500,04 €
ab Juli 2005
Familieneinkommen 3.254,12 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
804,12 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 80,41 €
723,71 €
davon ½ 361,86 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 2.811,86 €
Anteil des Bruders (86,27 %) 2.425,79 €
Einkommen des Bruders 2.807,21 €
abzüglich 2.425,79 €
381,42 €
d) Insgesamt errechnet sich somit der folgende Haftungsanteil des Beklagten:
| |
Beklagter |
Bruder M. |
Bruder
K.-H. |
gesamt |
Quote des Beklagten |
09-12/04
01-06/05
07-12/05
2006 |
297,66 €
297,66 €
194,63 €
68,28 € |
329,11 €
329,11 €
237,30 €
237,30 € |
261,91 €
500,04 €
381,42 €
381,42 € |
888,68 €
1.126,81 €
813,35 €
687,00 € |
33,49 %
26,42 %
23,93 %
9,94 % |
| |
|
|
|
|
|
e) Für den Bedarf der Mutter hat der Beklagte deshalb in folgendem Umfang
aufzukommen:
| |
Bedarf der Mutter: |
Anteil des Beklagten: |
| September 2004 |
402,82 € |
134,90 € |
| Oktober 2004 |
469,04 € |
157,08 € |
| September 2006 |
501,82 € |
49,88 € |