Begrenzung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten nach der Scheidung
Abänderung des Unterhalts im Hinblick auf Änderung des
Unterhaltsrechts ab 01.01.08
Das Unterhaltsrecht wurde zu Beginn des Jahres 2008 insbesondere auch im Hinblick auf die Befristung
des Unterhaltsanspruchs für den geschiedenen Ehegatten geändert.
Die Gesetzesänderung warf natürlich die vielfach diskutierte Frage auf, ob
nun eine Abänderung bereits bestehender Unterhaltstitel (ein früheres
Urteil, ein abgeschlossener Vergleich) möglich ist.
Abänderungsverlangen gründen sich im Unterhaltsrecht in der Regel auf § 323
ZPO.
Im Hinblick auf die Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber in §
36 EGZPO erweiterte Abänderungsmöglichkeiten vorgesehen.
Man wird in jedem Einzelfall die Chancen gesondert prüfen müssen.
Hinzuweisen ist aber jedenfalls darauf, dass die Rechtsprechung zur Zeit
dahin tendiert, Abänderungsklagen, die sich auf die Gesetzesänderung
stützen, dann abzuweisen, wenn die bisherige Regelung der
Unterhaltsansprüche zeitlich nach der Entscheidung des BGH vom 12.04.06
getroffen worden ist.
So zum Beispiel das OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.08 - 20 WF 574/08 - und
das OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.08, - 4 WF 68/08 -.
Der Bundesgerichtshof hat sich wie folgt geäußert (Urteil vom 18.11.09 - XII ZR 65/09):
"Im Abänderungsverfahren ist der Einwand
der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen
Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert
haben. Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB
(Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch
Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB
am 01.01.08 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen
Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber §
323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (Rn.17)(Rn.18)(Rn.19)."
Aus den Gründen sei zitiert:
"Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als behauptet wird, dass die
Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen
Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die
Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen,
entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des
Ehegattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen
Lebensverhältnissen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung des Ausgangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht
werden, ist eine Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen
Unterhaltsbegrenzung bei gleich gebliebenen Verhältnissen wegen § 323
Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch von
einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen, setzt
dabei nicht voraus, dass dieser Zustand bereits erreicht ist. Soweit die
betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder
jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mussten sie auch im
Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine
Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich
nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (Senatsurteile
vom 09.06.04 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360 und vom 05.07.00 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905)."