Bremer Disziplinargesetz, Fassung vom 01.06.10
Bremer Disziplinargesetz in der Fassung vom 10.06.2010
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 6 Verweis
§ 7 Geldbuße
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
§ 9 Zurückstufung
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder
Bußgeldverfahren
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
Kapitel 2 Durchführung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren
oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder
anderen Verfahren
§ 24 Beweiserhebung
§ 25 Zeugen und Sachverständige
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 28 Protokoll
§ 29 Innerdienstliche Informationen
§ 30 Abschließende Anhörung
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Kapitel 3 Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfügung
§ 33 Disziplinarverfügung
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
Bußgeldverfahren
§ 37 Kostentragungspflicht
Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38 Zulässigkeit
§ 39 Rechtswirkungen
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Kapitel 5 Widerspruchsverfahren
§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
§ 42 Widerspruchsbescheid
§ 43 Kostentragungspflicht
Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit
§ 44 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 45 Kammer für Disziplinarsachen
§ 46 Beamtenbeisitzer
§ 47 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 48 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
§ 49 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
§ 50 Senate für Disziplinarsachen
Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1 Klageverfahren
§ 51 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
§ 52 Nachtragsdisziplinarklage
§ 53 Belehrung des Beamten
§ 54 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 55 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 56 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
§ 57 Beweisaufnahme
§ 58 Entscheidung durch Beschluss
§ 59 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 60 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Abschnitt 2 Besondere Verfahren
§ 61 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 62 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezügen
Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1 Berufung
§ 63 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 64 Berufungsverfahren
§ 65 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Abschnitt 2 Beschwerde
§ 66 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 67 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Kapitel 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 68 Form, Frist und Zulassung der Revision
§ 69 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 70 Wiederaufnahmegründe
§ 71 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 72 Frist, Verfahren
§ 73 Entscheidung durch Beschluss
§ 74 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 75 Rechtswirkungen, Entschädigung
Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 76 Kostentragungspflicht
§ 77 Erstattungsfähige Kosten
Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 78 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 79 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 80 Begnadigung
Teil 6 Besondere Bestimmungen für Ruhestandsbeamte
§ 81 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des
Bremischen Beamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge
nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder
entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende
dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
1. von Beamten während ihres Dienstverhältnisses begangenen
Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
2. von Ruhestandsbeamten
a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen
geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in
Verbindung mit § 50 des Bremischen Beamtengesetzes).
(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen
Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten
auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher
Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder auch
als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis
begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis
Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47
Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 50 des
Bremischen Beamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.[6]
Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes
nicht entgegen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des
Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a
des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen
solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen
wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch
beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Bremischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses
Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz
etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4. Zurückstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise
erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von
Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines
Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen
Beamtengesetzes sowie § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in
Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes.
§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens
des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen,
Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis
bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 7 Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder
Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine
Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von
500 Euro auferlegt werden.
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige
Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens
ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle
Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch
erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der
auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt
der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den
Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11)
als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der
Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie
die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie
Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte
ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner
Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn
entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der
Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht
befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt
werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des
Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich
auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung
des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als
dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
§ 9 Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt
derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte
verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der
damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige
Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes
bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und
die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem
bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat
an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der
in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum
kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick
auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein
neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die
Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte
zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das
Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge
und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die
Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des
Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar
wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über
die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die
Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die
Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50
Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach
§ 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des
Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise
ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den
erkennbarer Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der
Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies
notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat
die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 78.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen
erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis
gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch
die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese
Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird,
das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf
er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein
anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des
monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein
Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs.
2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der
Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der
Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und
die Titel zu fuhren, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt
verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte
bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung,
längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm
bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine
Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. §
10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken
sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den
Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der
Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des
Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll
berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist
aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird
das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher
Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder
Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren
unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt
worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz
2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und
Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen
desselben Sachverhalts
1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht
ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies
zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung
anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig
freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand
der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme
nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen
darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift
zu erfüllen.
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei
Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei
Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge
oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben
Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung
des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die
Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder
Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf
Widerruf nach § 31 Absatz 3 Satz 1 und § 31 Absatz 5 des Bremischen
Beamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für
die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder
für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor
Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder
Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem
Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses
Verfahrens gehemmt.
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung
der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei
Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren
Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr
berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach
dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme
nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die
Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie
endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder
Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine
andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine
Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht
vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung
des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von
Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme
sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu
entfernen und zu vernichten. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die
Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die
bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und
die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt,
ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge,
die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für
das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach §
32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei
Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen
mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung
des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen,
die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 90
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Bremischen
Beamtengesetzes Anwendung.
Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der
Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren
einzuleiten. Die oberste Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer
Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie kann das
Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist
aktenkundig zu machen.
(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass nach § 14 oder § 15 eine
Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe
sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im
Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der
Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter
gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er
dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig
sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen
desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter
zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu
Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein
Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt
zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine
Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei
einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht
hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf
den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung
den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Der Senat und der Magistrat der Stadt Bremerhaven können jeweils
für ihren Bereich bestimmen, dass die den Dienstvorgesetzten und der
obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben durch
eine zentrale Behörde wahrgenommen werden. Ist eine solche Behörde
eingerichtet, hat der Dienstvorgesetzte den Verdacht eines
Dienstvergehens unverzüglich dort anzuzeigen, wenn zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder der obersten
Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich
selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu
entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten
mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Abs. 3 und
4 gilt entsprechend.
§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung
nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist
aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung
nach den §§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchbescheids nach § 42
beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die
für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme
voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist
aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht
wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn,
die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.
Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen,
können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des
Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen
Disziplinarverfahrens sein.
Kapitel 2
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens
unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der
Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu
eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist
gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen
und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu
bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen oder mündlichen Äußerung wird
dem Beamten eine Frist von einem Monat gesetzt. Ist der Beamte aus
zwingenden Gründen gehindert, die Frist nach Satz 1 einzuhalten oder
einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er
dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu
verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen
sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung
unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten
nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen
Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die
entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung
einer Disziplinarmaßnähme bedeutsam sind. Die oberste Dienstbehörde
kann die Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund
der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im
Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch
abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise
aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen
gesetzlich geordneten Verfahrens.
§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren
oder anderen Verfahren, Aussetzung
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem
Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die
öffentliche Klage erhoben worden, kann das Disziplinarverfahren
ausgesetzt werden. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine
begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im
Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der
Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist
unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im
Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder
anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils
im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben
Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der
Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung
zugrunde gelegt werden.
§ 24 Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können
insbesondere
1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche
Äußerung eingeholt werden,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie
Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne
erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit
er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und
Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins
teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann
von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen
oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein
schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht
zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§ 25 Zeugen und Sachverständige
(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von
Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung
über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein
Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen
sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der
in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten
Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das
Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der
Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften
der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die
Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des
Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienstvorgesetzten,
seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten
gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen
und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die
einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das
Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die
Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die
Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs.
3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und
Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur
Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die
Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen
der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen
gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der
Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 28 Protokoll
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle
aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei
der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der
Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines
Aktenvermerks.
§ 29 Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit
personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus
diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen
befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen
personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht
andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen
des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die
Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und
überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der
ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn
sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über
Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und
über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber
geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von
Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus
besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange
des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.
§ 30 Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu
geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach §
32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und
Ermittlungen seine Befugnisse nach § 33 nicht für ausreichend, so
führt er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Die
oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den
Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für
geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.
Kapitel 3 Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme
jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht
ausgesprochen werden darf oder
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus
sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte
oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen
Entscheidung nach § 59 Abs. l des Beamtenversorgungsgesetzes
eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§ 33 Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge
oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche
Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die
ihm unterstellten Beamten befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der
Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann die nach §
81 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle
festsetzen.
(5) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste
Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 81 zur
Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle erhoben. § 17
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der
obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Die oberste
Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den
Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für
geboten oder seine Befugnisse für ausreichend hält.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des
Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine
Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine
Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es
ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf
Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht,
abweichen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines
Dienstvorgesetzten oder eine von ihr selbst erlassene
Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie kann im Rahmen ihrer
Zuständigkeit in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage
erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder
Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von
drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig,
es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein
rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen,
die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
Bußgeldverfahren
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das
wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar
eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht
zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten
von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das
Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag,
an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung
Kenntnis erhalten hat.
§ 37 Kostentragungspflicht
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird,
können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das
Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil
die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch
Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist,
besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in
verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr
die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens
eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt
oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des
Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2
entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er
dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der
Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, sind auch
dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die
durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst
zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38 Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde
kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten
auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz
1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3
des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 23 Absatz 4 des
Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen
Beamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem
vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im
Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich
beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht
außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde
kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung
anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst-
oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde
kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30
Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde
kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst-
oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit
ganz oder teilweise aufheben.
§ 39 Rechtswirkungen
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die
Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden
Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle
Ämter, die der Beamte inne hat.
(2) Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, so können ihm
auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in
den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die
Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Für
die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang
mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er
schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er
endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen
hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung
gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung
der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem
Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen
enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren
eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als
Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3
eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das
innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben
Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat
oder
4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2
oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat,
dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung
des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.[6]
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen
des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2
und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden
Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen
Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der
vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine
Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung
der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein
Dienstvergehen erwiesen ist.[6] Der Beamte ist verpflichtet, über
die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Kapitel 5 Widerspruchsverfahren
§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein
Widerspruchsverfahren durchzuführen.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 42 Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde,
bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 81 zuständige Stelle
erlassen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung
nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine
abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt
unberührt.
§ 43 Kostentragungspflicht
(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die
entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind
die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung
trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die
Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die
entstandenen Auslagen.
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf
andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem
Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit
§ 44 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz
nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu
werden beim Verwaltungsgericht Bremen Kammern und beim
Oberverwaltungsgericht Bremen Senate für Disziplinarsachen gebildet.
§ 45 Kammer für Disziplinarsachen
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung
von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen
Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen
außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden
wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer
soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten
angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt
§ 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der
Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter
ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet,
wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der
Hauptsache und
3. über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des
Vorsitzenden.
§ 46 Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im
Sinne des § 1 sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz (§
15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des Verwaltungsgerichts
Bremen haben.
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
(3) Die Beamtenbeisitzer für die Disziplinarangelegenheiten der
Beamten im Sinne des § 1 werden von dem nach § 26 der
Verwaltungsgerichtsordnung zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt.
(4) Der Senat stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von
Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich
bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten
Dienstbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der
Beamten im Lande Bremen können Beamte im Sinne des § 1 für die
Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten nach
Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen.
(5) Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder
erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(6) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1
bis 5 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen
Beamtenbeisitzer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts
bestimmt wird.
§ 47 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2. Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten
oder des Verletzten ist oder war,
3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder
verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als
Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder
Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem
Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren
gegen den Beamten mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der
Dienststelle des Beamten angehört. Satz 1 gilt nicht für den Bereich
der Polizei, der Feuerwehr und des Justizvollzugs. Hier ist ein
Beamtenbeisitzer ausgeschlossen, wenn er dem engeren Dienstbereich
des Beamten angehört.
§ 48 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder
der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner
Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren
oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht
herangezogen werden.
§ 49 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3. er in ein Amt außerhalb des Bezirks des Verwaltungsgerichts Bremen versetzt wird oder
4. das Beamtenverhältnis endet.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
§ 50 Senate für Disziplinarsachen
Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 45 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 46 bis 49 entsprechend.
Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1 Klageverfahren
§ 51 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die
Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des
Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die
Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen
Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind,
geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor,
kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird,
auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden
Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75
und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75
Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das
Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
§ 52 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen
Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer
Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen
werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für
angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten
Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren
vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der
die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann
auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn
verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die
Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der
Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens
nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und
Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht
ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren
erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1
kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur
mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses
nach § 58 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen
Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens
sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht
Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das
Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort;
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 53 Belehrung des Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der
Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage
auf die Fristen des § 54 Abs. 1 und des § 57 Abs. 2 sowie auf die
Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 54 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der
Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des
behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb
zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der
Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des
Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt
lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung
die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der
Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies
gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung
glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines
wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat
oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält,
eine Frist setzen. § 52 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird
der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das
Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem
rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 55 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es
solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins
Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder
in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die
Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden
die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie
nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht
Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§ 56 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im
Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben
Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat
jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen,
die offenkundig unrichtig sind.
§ 57 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem
Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier
Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage
zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine
Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte
über die Folgen der Fristversäumnis belehrt worden ist; dies gilt
nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht
werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als
Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu
erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die
Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und
Sachverständige gelten entsprechend.
§ 58 Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der
Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten
durch Beschluss
1. einen Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verhängen, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht,
dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt
werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn
nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem
rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 59 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das
Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der
Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der
Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung.
§ 60 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat,
können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand
eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine
Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der
Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und
Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche
Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der
Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der
Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen
desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von
tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
Abschnitt 2 Besondere Verfahren
§ 61 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von
sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass
einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage
abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die
gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des
Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes ist gehemmt,
solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des
behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht
vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist.
Andernfalls lehnt es den Antrag ab. § 52 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach
Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch
Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem
rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 62 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht
beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der
Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem
Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache
ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen
sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit
bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge
nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1 Berufung
§ 63 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine
Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem
Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen
bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist
des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie für die Entscheidung
über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 64 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 52 und 53
werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die
nach § 54 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im
Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb
der Frist des § 57 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt
werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des
Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens
verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen
einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn
zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat,
bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der
Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 65 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das
Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der
Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
Abschnitt 2 Beschwerde
§ 66 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten
die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 58
Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die
Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten
gestützt werden.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung
nach § 62 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.
§ 67 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Kapitel 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 68 Form, Frist und Zulassung der Revision
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann mit dem Rechtsmittel der
Revision angegriffen werden. Für die Zulassung der Revision, für die Form
und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen
ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133,
137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 69 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144
der Verwaltungsgerichtsordnung.
Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 70 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist,
die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und
neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde
oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen
Zeugnis oder Gutachten beruht,
4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im
Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges
Urteil aufgehoben worden ist,
5. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat,
der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht
schuldig gemacht hat,
6. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat,
der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen
war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss
bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7. der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht,
das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden
können, oder
8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem
Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf-
oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach
der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und
Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher
getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung
zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und
Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt
gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im
Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts
eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im
Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die
abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder
Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme
des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten
Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt
ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen
als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht
durchgeführt werden kann.
§ 71 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem
Eintritt der Rechtskraft
1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich
auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange
dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der
Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren
hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre
oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des
Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 72 Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei
dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei
Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag,
an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme
Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu
bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche
Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der
Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das
gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus
diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 73 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der
mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die
gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben
oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung
mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das
angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder
die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss
nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 74 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht
auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher
Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren
statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 75 Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten
des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des
aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das
aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im
Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt, gilt § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33
Absatz 2 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den
hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender
Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der
jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom
Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei
der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde
geltend zu machen.
Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 76 Kostentragungspflicht
(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine
Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens.
Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil
die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere
Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis
zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden,
können ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt
werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines
Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise
dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 61 Abs. 3 eingestellt,
trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten
die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 77 Erstattungsfähige Kosten
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen
werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 76 sind auch die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen
Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind
stets erstattungsfähig.
Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 78 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12
Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt
ist, zum Zeitpunkt des Verlustes der Dienstbezüge oder des
Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter
dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine
Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende
Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der
Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu
deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist;
nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste
Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1
und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere
Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten
Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die
Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich
anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm
der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der
Betroffene wieder in ein öffentlichrechtliches Amts- oder
Dienstverhältnis berufen wird.
§ 79 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der
Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste
Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder ehemaligen
Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen
offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten,
insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu
verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.
Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf
eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder
einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen
Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus
der Nachversicherung nicht erreichen;
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung
dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs
der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten
kann erst erfolgen, wenn dieser die Altersgrenze nach Maßgabe des
Bremischen Beamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der
berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem
Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei
einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach §
59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der
hinterbliebene Ehegatte oder der hinterbliebene eingetragene
Lebenspartner erhält 60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum
Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Ehe oder die
eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.
§ 80 Begnadigung
(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach
diesem Gesetz zu.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die
Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24
Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2
und 4 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.
Teil 6 Besondere Bestimmungen für Ruhestandsbeamte
§ 81 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde
ausgeübt. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt
der Senator für Finanzen, welche Behörde zuständig ist. Ein bereits vor
Eintritt in den Ruhestand gegen einen Beamten eingeleitetes
Disziplinarverfahren kann durch den Dienstvorgesetzten fortgeführt werden.
Artikel 10 Schlussvorschriften
§ 82 Übergangsbestimmungen
(9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die
Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt
nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für
den Beamten günstiger ist.
§ 46 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 geändert, § 81 Satz 3 angefügt, § 82
Abs. 10 neu gefasst durch Art. 4d. G v. 19. 12. 2006 S. 543, 544;
§ 83 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt der Senat.
§ 84 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.