Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Hamburg (Landesbeamte)

Vom Jahr 2010 an ist die Besoldung begrenzt dienstfähiger Landesbeamter der Hansestadt Hamburg im neuen Besoldungsgesetz der
Hansestadt Hamburg geregelt:
§ 8
Landesbesoldungsgesetz Hamburg: Besoldung bei begrenzter
Dienstfähigkeit
(1) Bei
begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
vom 17.06.08, geändert am 5.02.09, in der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der Beamte, die
Richterin oder der Richter Dienstbezüge entsprechend § 7 Absatz 1. Sie werden
mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das sie oder er bei Versetzung in
den Ruhestand erhalten würde.
(2) Begrenzt
Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht
ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die
regelmäßige Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist.
(3) Der Zuschlag
beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei
Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro monatlich.
Werden Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 gewährt, weil sie höher als die
Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 2 sind, verringert sich der Zuschlag um den
Unterschiedsbetrag.
(4) Zu den
Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gehören:
1. das Grundgehalt,
2. die Zuschüsse zum Grundgehalt
sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei
hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. der Familienzuschlag,
4. Amts- und Stellenzulagen und
5. Ausgleichs- und
Überleitungszulagen.
Ergänzend hierzu § 7 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz Hamburg:
§ 7
Landesbesoldungsgesetz Hamburg: Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei
Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die
Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Entsprechendes gilt für Anwärterbezüge.
Zuvor galt die folgende Regelung für Landesbeamte in Hamburg:
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
vom 09.12.08 (HmbGVBl. 2008, 425)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt
Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1.die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt
Hamburg und Beamte auf Widerruf, die nebenbei beschäftigt werden,
2.die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und
Hansestadt Hamburg,
3.die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre
Verbände.
§ 2
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen
einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten
Dienstfähigkeit die regelmäßige Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert
vermindert ist.
(2) Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die
begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden,
mindestens jedoch 220 Euro monatlich. Werden Dienstbezüge nach § 72 a
Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher
sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag um den
Unterschiedsbetrag.
(3) ...
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.06 in Kraft. Ab
diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung auch für begrenzt Dienstfähige,
deren Arbeitszeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wegen
begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt worden ist.