Beamtenrecht:
Verwaltungsvorschrift zu § 72 a Bundesbesoldungsgesetz

Arbeiten Sie
als Beamter bei begrenzter Dienstfähigkeit nur zeitanteilig, so
orientiert sich die Besoldung einerseits an der Besoldung von
Teilzeitkräften, andererseits an der Höhe des bereits verdienten
Ruhegehalts.
Die Regelung für Bundesbeamte ist in § 72 a Bundesbesoldungsgesetz
und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift enthalten.
Hamburg hat eine Regelung in
§ 8
Landesbesoldungsgesetz Hamburg.
Hier die Regelung für Bundesbeamte:
§ 72a Bundesbesoldungsgesetz: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des
Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter
Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. Sie werden
mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei
Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung
die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.
Zum Verständnis der Text des oben erwähnten § 6 Bundesbesoldungsgesetz:
§ 6 Bundesbesoldungsgesetz: Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge
und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die
Arbeitszeit gekürzt.
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
(Bundesbeamte)
Auf Grund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ... verordnet die Bundesregierung:
§ 1: Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent
verkürzt wird, erhalten einen Zuschlag zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend bei einer erneuten
Berufung in ein Beamtenverhältnis.
§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags
(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Festbetrag in Höhe von 150
Euro und einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen
a) den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Dienstbezügen und
b) den Dienstbezügen, die ohne Verkürzung der
Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu
zahlen wären.
Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem
Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der
Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter
Dienstfähigkeit auszugehen.
Wird begrenzt Dienstfähigen Besoldung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, ersetzt dieser Betrag
den Wert nach Satz 1 Buchstabe a.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1. das Grundgehalt,
2. Amts- und Stellenzulagen,
3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
4.
4. der Familienzuschlag,
5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen
und Professoren an Hochschulen,
6. Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl.
I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407).
§ 3 Ausschluss des Zuschlags
Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag aufgrund
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.
September 2003 (BGBl. I S. 1798), gezahlt.
§ 4 Übergangsregelegung
Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Besoldung
geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht
bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem
1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde,
längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen
begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen
Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in
Kraft.