Beamtenrecht: Verwaltungsvorschrift zu § 72 a Bundesbesoldungsgesetz
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Arbeiten Sie als Beamter bei begrenzter Dienstfähigkeit nur zeitanteilig, so orientiert sich die Besoldung einerseits an der Besoldung von Teilzeitkräften, andererseits an der Höhe des bereits verdienten Ruhegehalts.

Die Regelung für Bundesbeamte ist in § 72 a Bundesbesoldungsgesetz und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift enthalten.

Hamburg hat eine Regelung in § 8 Landesbesoldungsgesetz Hamburg.

Hier die Regelung für Bundesbeamte:


§ 72a Bundesbesoldungsgesetz: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.



Zum Verständnis der Text des oben erwähnten § 6 Bundesbesoldungsgesetz:


§ 6 Bundesbesoldungsgesetz: Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.





Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Bundesbeamte)

Auf Grund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ... verordnet die Bundesregierung:

§ 1: Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent verkürzt wird, erhalten einen Zuschlag zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend bei einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis.

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags

(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Festbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen
a) den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Dienstbezügen und
b) den Dienstbezügen, die ohne Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen wären.
Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen.
Wird begrenzt Dienstfähigen Besoldung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, ersetzt dieser Betrag den Wert nach Satz 1 Buchstabe a.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. das Grundgehalt,
2. Amts- und Stellenzulagen,
3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
4. 4. der Familienzuschlag,
5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen,
6. Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

§ 3 Ausschluss des Zuschlags

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), gezahlt.

§ 4  Übergangsregelegung

Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

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