Zuweisung eines Beamten nach PostPersRG - Rechtsprechung - Stand 12.05.12

Bei der rechtlichen Bewertung der Zuweisungspraxis der Telekom (oft zu VCS) hat sich eine deutliche Veränderung zum Nachteil für die betroffenen Beamten ergeben.
Auch für den Bereich Hamburg lässt sich nur noch sehr eingeschränkt von einer für die Beamten günstigen Rechtsprechung berichten.
Die guten Nachrichten sind die folgenden:
Nachdem es einige negative Entscheidungen der ersten Instanz gab, hat zwar das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem
 Beschluss des Hamburgischen OVG vom 22.02.11 - 1 Bs 280/10 -
die Vorgehensweise der Telekom etwas grundsätzlicher beanstandet.
Auch erging eine ähnliche Entscheidung erging am 02.03.11 zu dem Az. 1 Bs 14/11 des Hamburgischen OVG.
Und noch im Juli 2011 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung in mindestens zwei Fällen bestätigt. Dabei ging es um die Funktion des "Sachbearbeiters Backoffice".

Anders, nämlich gegen den Beamten, fiel die Entscheidung aber in einem Fall eines Projektmanagers aus, nämlich im  Beschluss des Hamburgischen OVG vom 29.06.11 - 1 Bs 35/11 -.
Man sollte diese Entscheidung ernst nehmen als ein Anzeichen dafür, dass die Zuweisungsverfügungen der Telekom zunehmend auf Akzeptanz treffen und sich die sofortige Vollziehung nicht mehr unbedingt wird abwenden lassen.
Es ergingen später noch ähnliche Enscheidungen, in Hamburg haben die Beamten einen sehr schweren Stand.

Das  Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet zugunsten der Beamten.
Von uns noch nicht eingearbeitet ist eine ganz wunderbar begründete Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.08.11 - OVG 6 S 37.11, Beschluss -, die einen technischen Fernmeldehauptsekretär betrifft, der als "Sachbearbeiter Projektmanagement" beschäftigt werden sollte. Das Gericht hat die rechtlichen Probleme sehr umfassend und gründlich analysiert und entscheidet zugunsten des Beamten.

Bekannt geworden sind u. a. noch folgende Entscheidungen, mit denen Beamte ihre Anträge durchgesetzt haben:
VG Göttingen, Beschluss vom 15.12.10 - 3 B 296 /10-;
VG Osnabrück, Beschluss vom 15.12.10 - 3 B 17 / 10 -;
VG Kassel, Beschluss vom 21.01.11, 7 L 38/11.KS;
VG Lüneburg, Beschluss vom 25.02.11 - 1 B 2 / 11.



Bitte nehmen Sie aber auch von der schlechten Nachricht Kenntnis, dass es Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte gibt, welche für die Beamten durchweg ungünstig ist, und dass diese Rechtsprechung deutlich im Vordringen ist.
Das  OVG Schleswig-Holstein entscheidet am 14.06.11 gegen den Antrag eines Beamten.

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 18.05.11 - 5 ME 81/11 - gegen eine Beamtin entschieden. Genau genommen hat das OVG Lüneburg am 18.05.11 in vier Fällen gegen die Beamten entschieden, nämlich auch zu den Aktenzeichen 5 ME 321/10 (Zuweisung eines Technischen Fernmeldeamtmanns - Besoldungsgruppe A 11 BBesO - als Projektmanager zur Vivento Customer Services GmbH), 5 ME 5/11 (Zuweisung einer Fernmeldehauptsekretärin - Besoldungsgruppe A 8 BBesO - als Sachbearbeiterin Backoffice zur Vivento Customer Services GmbH) und 5 ME 38/11 (Zuweisung eines Postdirektors - Besoldungsgruppe A 15 BBesO - als Senior Experte zur Telekom Deutschland GmbH).
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 18.07.2011 - 1 B 452/11 - die Beschwerde eines Beamten zurückgewiesen.
Zuvor waren bereits unter dem 17.06.11 - 1 B 258/11 und 1 B 277 / 11 - ähnliche Beschlüsse ergangen.
Da hat sich eine eindeutige Änderung der Rechtsprechung ergeben!
Diese Tendenz hat sich auch danach noch fortgesetzt, insbesondere nachdem die Telekom behauptet, sie bewerte seit ca. Januar 2011 die Beamtenstellen auf eine andere, genauere Art und Weise.


Der Streit um die Rechtmäßigkeit von Zuweisungen nach dem Postpersonalrechtsgesetz wurde von Anwälten häufig auf einer recht abstrakten Ebene geführt. Es war schwer, den Betroffenen die rechtlichen Erwägungen in allen Einzelheiten zu vermitteln.
Durch die Reihen der Betroffenen geisterten dann immer wieder Begriffe wie „abstrakt-funktionelles Amt“ und "amtsangemessene Beschäftigung". Aber dabei wurden die juristischen Details oft ausgeblendet.

Für den mit diesen Angelegenheiten betrauten Anwalt stand hinter dem Streit um die Amtsangemessenheit der Beschäftigung und den Erhalt des Status eines Beamten die Meinung, dass die Telekom nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft wesentliche Grundlagen des Beamtenrechts (zunächst) hatte verkümmern lassen und dass sich daraus häufige Probleme ergaben, und zwar insbesondere dann, wenn Beamten zugemutet werden sollte, bei Tochtergesellschaften tätig zu werden. Es gelang der Telekom dann häufig nicht, die entsprechenden Entscheidungen in angemessener Weise mit dem Beamtenrecht zu verknüpfen und das auch plausibel darzustellen.
 
Hierfür ist kennzeichnend gewesen, dass die Gerichte über lange Zeit fast einhellig die Meinung vertreten haben, es sei (in Zuweisungsverfügungen) nicht belegt, dass dem jeweils betroffenen Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen worden sei.
Die Telekom hatte u.a. das Problem, dass die Beschäftigungen nicht in der Art bzw. nicht einmal annähernd so bewertet worden waren, wie dies in Behörden zumindest früher der Fall zu sein pflegte, wo der Beamte eine Planstelle und eine Funktion hat und damit ganz erkennbar in eine Hierarchie eingeordnet ist.

Die Telekom hat dann beträchtliche Anstrengungen unternommen, um das Beamtenrecht zumindest in diesem Bereich in den Griff zu bekommen. Zuweisungsverfügungen sehen seit etwa Mitte 2010 anders aus als vorher.
Es wird jetzt zumindest auf Besoldungsgruppen Bezug genommen und behauptet, die zugewiesene Tätigkeit sei bewertet worden und sie entspreche einer bestimmten Besoldungsgruppe des Beamtenrechts.

Dagegen haben wir uns weiterhin zu wenden versucht, weil Unklarheiten und Zweifel nicht ausgeräumt sind.
Die Rechtsprechung hat sich aber seit Mitte 2010 recht häufig von den entsprechenden Ausführungen der Telekom überzeugen lassen, die Zuweisungsverfügungen als rechtmäßig anzuerkennen.
Für diese Entwicklung der Rechtsprechung kann sich die Telekom seit Herbst 2010 auf eine größere Anzahl von Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte beziehen.
Hierzu gehören u.a.:
Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21.10.10, Az. AN 11 S 10.02114;
Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10.11.10, Az. RN 1 S 10.1854;
Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18.11.10, Az. 13 B 5198/10;
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.12.10, Az. 3 K 4848/10. ;
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 20.12.10, Az. 13 B 5631/10;
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.01.11, Az. 21 E 3/11;
 Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.01.11, Az. 8 E 111/11.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.01.11, Az. 6 B 3401/10;
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.02.11, Az. 12 L 1212/10;

Man konnte das alles nach Meinung der Telekom dahin zusammenfassen, dass mit rechtlichen Argumenten im Normalfall gegen die Zuweisungsverfügungen der Telekom kaum noch etwas auszurichten sein dürfte.
Dies scheint sich nun vielleicht auch in Hamburg so zu entwickeln und es bedeutet, dass die Beamten jeweils auf die Überprüfung der Zumutbarkeit einer Zuweisungsverfügung bzw. der sofortigen Vollziehung einer Zuweisungsverfügung zurückgeworfen sind, wobei die besonderen Umstände jedes Einzelfalles in eine Betrachtung einzubeziehen sind.

Über Fragen der Zumutbarkeit gab und gibt es naturgemäß immer schon Meinungsverschiedenheiten. So ist z.B. noch keinesfalls verbindlich geklärt, welche täglichen Fahrtzeiten zumutbar sind und/oder ob ein Umzug des Beamten an den Dienstort verlangt werden kann.
Die Gerichte sind aber auch in diesem Bereich zurückhaltend mit Kritik an der Telekom bzw. ihren Verfügungen und man kann das Ergebnis eines Rechtsstreits im Einzelfall kaum noch vorhersagen, wenn die Prozessführung darauf reduziert ist.

Ein Beispiel: In extremen Fällen hat die Telekom auch gesundheitliche Aspekte zurückgestellt.
Wenn sich aber tatsächlich anhand aussagekräftiger ärztlicher Atteste nachweisen lässt, dass es gesundheitliche Probleme geben würde, dann kann man u. U. eine Zuweisungsverfügung bzw. deren Vollzug abwenden. Dies setzt u.a. möglicherweise aber voraus, dass man sich auch mit Begutachtungen durch den Betriebsarzt auseinandersetzt. Das bedeutet eine Menge Aufwand und auch die Preisgabe sehr privater Informationen, so dass auf derartige Argumente nur dann zurückgegriffen werden sollte, wenn es wirklich aus gesundheitlichen Gründen notwendig und unabdingbar ist.

Vor denjenigen, die von der dargestellten negativen Rechtsprechung betroffen sind, liegt wahrscheinlich wieder einmal ein jahrelanger Weg "durch die Instanzen", wenn wirklich eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden soll. Denn wenn die Eilverfahren verloren gehen, muss die Rechtmäßigkeit der Zuweisungen im Widerspruchs- und Klagverfahren geklärt werden. Und das dauert Jahre, in denen die Zuweisung zunächst zu befolgen ist.



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Beamtengesetze



Es wird jetzt immer häufiger gegen den Antrag der Beamten entschieden, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wieder herzustellen.










































































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