Zuweisung eines Beamten nach
PostPersRG - Rechtsprechung - Stand 12.05.12
Bei der rechtlichen Bewertung der Zuweisungspraxis der Telekom (oft
zu VCS) hat sich eine deutliche Veränderung zum Nachteil für die
betroffenen Beamten ergeben.
Auch für den Bereich Hamburg lässt sich nur noch
sehr eingeschränkt von einer für die Beamten günstigen Rechtsprechung
berichten.
Die guten Nachrichten sind die folgenden:
Nachdem es einige negative Entscheidungen der
ersten Instanz gab, hat zwar das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem
Beschluss
des Hamburgischen OVG vom 22.02.11 - 1 Bs 280/10 -
die
Vorgehensweise der Telekom etwas grundsätzlicher beanstandet.
Auch erging eine ähnliche Entscheidung erging am 02.03.11 zu dem Az. 1 Bs 14/11 des
Hamburgischen OVG.
Und noch im Juli 2011 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese
Rechtsprechung in mindestens zwei Fällen bestätigt. Dabei ging es um
die Funktion des "Sachbearbeiters Backoffice".
Anders, nämlich gegen den Beamten, fiel die Entscheidung aber in einem Fall
eines Projektmanagers aus, nämlich im
Beschluss
des Hamburgischen OVG vom 29.06.11 - 1 Bs 35/11 -.
Man sollte diese Entscheidung ernst nehmen als ein Anzeichen dafür, dass die
Zuweisungsverfügungen der Telekom zunehmend auf Akzeptanz treffen
und sich die sofortige Vollziehung nicht mehr unbedingt wird abwenden
lassen.
Es ergingen später noch ähnliche Enscheidungen, in Hamburg haben die Beamten
einen sehr schweren Stand.
Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
entscheidet zugunsten der Beamten.
Von uns noch nicht eingearbeitet ist eine ganz wunderbar begründete
Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.08.11 - OVG 6 S 37.11,
Beschluss -, die einen technischen Fernmeldehauptsekretär betrifft, der als
"Sachbearbeiter Projektmanagement" beschäftigt werden sollte. Das Gericht
hat die rechtlichen Probleme sehr umfassend und gründlich analysiert und
entscheidet zugunsten des Beamten.
Bekannt geworden sind u. a. noch folgende Entscheidungen, mit denen Beamte
ihre Anträge durchgesetzt haben:
VG Göttingen, Beschluss vom 15.12.10 - 3 B 296 /10-;
VG Osnabrück, Beschluss vom 15.12.10 - 3 B 17 / 10 -;
VG Kassel, Beschluss vom 21.01.11, 7 L 38/11.KS;
VG Lüneburg, Beschluss vom 25.02.11 - 1 B 2 / 11.
Bitte nehmen Sie aber auch von der schlechten Nachricht Kenntnis, dass es Rechtsprechung
mehrerer Oberverwaltungsgerichte gibt, welche für die Beamten durchweg ungünstig ist,
und dass diese Rechtsprechung deutlich im Vordringen ist.
Das
OVG
Schleswig-Holstein entscheidet am 14.06.11 gegen den Antrag eines
Beamten.
Das
OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 18.05.11 - 5 ME 81/11 - gegen eine
Beamtin entschieden. Genau genommen hat das OVG Lüneburg am 18.05.11 in vier
Fällen gegen die Beamten entschieden, nämlich auch zu den Aktenzeichen 5 ME
321/10 (Zuweisung eines Technischen Fernmeldeamtmanns - Besoldungsgruppe A
11 BBesO - als Projektmanager zur Vivento Customer Services GmbH), 5 ME 5/11
(Zuweisung einer Fernmeldehauptsekretärin -
Besoldungsgruppe A 8 BBesO - als Sachbearbeiterin Backoffice zur Vivento
Customer Services GmbH) und 5 ME 38/11 (Zuweisung eines Postdirektors -
Besoldungsgruppe A 15 BBesO - als Senior Experte zur Telekom Deutschland
GmbH).
Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem
Beschluss vom 18.07.2011 - 1 B 452/11 - die Beschwerde eines Beamten
zurückgewiesen.
Zuvor waren bereits unter dem 17.06.11 - 1 B 258/11 und 1 B 277 / 11 -
ähnliche Beschlüsse ergangen.
Da hat sich eine eindeutige Änderung der Rechtsprechung ergeben!
Diese Tendenz hat sich auch danach noch fortgesetzt, insbesondere nachdem
die Telekom behauptet, sie bewerte seit ca. Januar 2011 die Beamtenstellen
auf eine andere, genauere Art und Weise.
Der Streit um die Rechtmäßigkeit von Zuweisungen nach dem
Postpersonalrechtsgesetz wurde von Anwälten häufig auf einer recht
abstrakten Ebene geführt. Es war schwer, den Betroffenen die
rechtlichen Erwägungen in allen Einzelheiten zu vermitteln.
Durch die Reihen der Betroffenen geisterten dann immer wieder
Begriffe wie „abstrakt-funktionelles Amt“ und "amtsangemessene
Beschäftigung". Aber dabei wurden die juristischen
Details oft ausgeblendet.
Für den mit diesen Angelegenheiten betrauten Anwalt stand hinter dem
Streit um die Amtsangemessenheit der Beschäftigung und den Erhalt
des Status eines Beamten die Meinung, dass die Telekom nach der Umwandlung in eine
Aktiengesellschaft wesentliche Grundlagen des Beamtenrechts
(zunächst) hatte
verkümmern lassen und dass sich daraus häufige Probleme ergaben,
und zwar insbesondere dann, wenn Beamten zugemutet werden sollte,
bei Tochtergesellschaften tätig zu werden. Es gelang der Telekom
dann häufig nicht, die entsprechenden Entscheidungen in angemessener
Weise mit dem Beamtenrecht zu verknüpfen und das auch plausibel
darzustellen.
Hierfür ist kennzeichnend gewesen, dass die Gerichte
über lange Zeit fast einhellig die Meinung vertreten haben, es sei
(in Zuweisungsverfügungen) nicht belegt,
dass dem jeweils betroffenen Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung
zugewiesen worden sei.
Die Telekom hatte u.a. das Problem, dass die Beschäftigungen nicht
in der Art bzw. nicht einmal annähernd so bewertet worden waren, wie dies in
Behörden zumindest früher der Fall zu sein pflegte, wo der Beamte
eine Planstelle und eine Funktion hat und damit ganz erkennbar in eine
Hierarchie eingeordnet ist.
Die Telekom hat dann beträchtliche Anstrengungen unternommen, um das
Beamtenrecht zumindest in diesem Bereich in den Griff zu bekommen. Zuweisungsverfügungen sehen
seit etwa Mitte 2010 anders aus als vorher.
Es wird jetzt zumindest auf Besoldungsgruppen Bezug genommen und
behauptet, die zugewiesene Tätigkeit sei bewertet worden und sie
entspreche einer bestimmten Besoldungsgruppe des Beamtenrechts.
Dagegen haben wir uns weiterhin zu wenden versucht, weil
Unklarheiten und Zweifel nicht ausgeräumt sind.
Die Rechtsprechung
hat sich aber seit Mitte 2010 recht häufig von den entsprechenden
Ausführungen der Telekom überzeugen lassen, die Zuweisungsverfügungen als rechtmäßig anzuerkennen.
Für diese Entwicklung der Rechtsprechung kann sich die Telekom
seit Herbst 2010 auf eine größere Anzahl von Entscheidungen
unterschiedlicher Gerichte beziehen.
Hierzu gehören u.a.:
Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21.10.10, Az. AN 11 S 10.02114;
Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10.11.10, Az. RN 1
S 10.1854;
Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18.11.10, Az. 13 B
5198/10;
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.12.10, Az. 3 K
4848/10. ;
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 20.12.10, Az. 13 B
5631/10;
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.01.11, Az. 21 E 3/11;
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.01.11, Az. 8 E 111/11.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.01.11, Az. 6 B
3401/10;
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.02.11, Az. 12 L 1212/10;
Man konnte das alles nach Meinung der Telekom dahin zusammenfassen,
dass mit rechtlichen Argumenten im Normalfall gegen die
Zuweisungsverfügungen der Telekom kaum noch etwas auszurichten sein dürfte.
Dies scheint sich nun vielleicht auch in Hamburg so zu entwickeln und es
bedeutet, dass die Beamten jeweils auf die Überprüfung
der
Zumutbarkeit einer Zuweisungsverfügung
bzw. der sofortigen Vollziehung einer Zuweisungsverfügung zurückgeworfen sind, wobei die besonderen Umstände jedes Einzelfalles in
eine Betrachtung einzubeziehen sind.
Über Fragen der Zumutbarkeit gab und gibt es naturgemäß immer schon
Meinungsverschiedenheiten. So ist z.B. noch keinesfalls
verbindlich geklärt, welche täglichen Fahrtzeiten zumutbar sind
und/oder ob ein Umzug des Beamten an den Dienstort verlangt werden
kann.
Die Gerichte sind aber auch in diesem Bereich zurückhaltend mit
Kritik an der Telekom bzw. ihren Verfügungen und man
kann das Ergebnis eines Rechtsstreits im Einzelfall kaum noch vorhersagen,
wenn die Prozessführung darauf reduziert ist.
Ein Beispiel:
In extremen Fällen hat die Telekom auch gesundheitliche Aspekte zurückgestellt.
Wenn sich aber tatsächlich anhand aussagekräftiger ärztlicher Atteste
nachweisen lässt, dass es gesundheitliche Probleme geben würde, dann
kann man u. U. eine Zuweisungsverfügung bzw. deren Vollzug abwenden.
Dies setzt u.a. möglicherweise aber voraus, dass man sich auch mit
Begutachtungen durch den Betriebsarzt auseinandersetzt.
Das bedeutet eine Menge Aufwand und auch die Preisgabe sehr privater
Informationen, so dass auf derartige Argumente nur dann
zurückgegriffen werden sollte, wenn es wirklich aus gesundheitlichen
Gründen notwendig und unabdingbar ist.
Vor denjenigen, die von der dargestellten negativen Rechtsprechung betroffen sind, liegt wahrscheinlich wieder einmal ein jahrelanger Weg
"durch die Instanzen", wenn wirklich eine höchstrichterliche Klärung
herbeigeführt werden soll. Denn wenn die Eilverfahren verloren gehen, muss
die Rechtmäßigkeit der Zuweisungen im Widerspruchs- und Klagverfahren
geklärt werden. Und das dauert Jahre, in denen die Zuweisung zunächst zu
befolgen ist.
zum Seitenanfang