Welches Gericht ist bei Streit um eine Zuweisung örtlich zuständig?
Wir sind in Zuweisungsfällen nicht mehr tätig.
Die nachstehende Entscheidung stammt aus der Zeit, als das Beamtenrecht in diesem Bereich noch in Bewegung war. Damals war es noch interessant, sich als Anwalt an der Diskussion zu beteiligen.
Es ging bei der Entscheidung darum, dass seinerzeit sogar umstritten sein konnte, welches Gericht denn überhaupt zuständig sei: Das am Wohnort des Beamten, das am Ort der Arbeitsstätte?
Das VG Lüneburg hat in einer Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bei Streitigkeiten über Zuweisungen zur VCS in Uelzen ausdrücklich aufgegeben und in diesem Zusammenhang erläutert, wie die örtliche Zuständigkeit üblicherweise bestimmt wird.
Beschluss des VG Lüneburg - 1 B 41 / 10 -
vom 25.06.08
Das Verfahren ist an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen, da es gemäß § 52 Nr. 4 S.1 VwGO zur Entscheidung dieses Verfahrens örtlich zuständig ist. Nach § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger - hier die Antragstellerin - oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
Auch im Fall einer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Zuweisung ist auf den bisherigen dienstlichen, hilfsweise den privaten Wohnsitz des Beamten abzustellen (Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl., § 52 Rn. 39; VG Hannover, Beschluss v. 30.10.06 - 13 B 7168/06 -; VG Gießen, Beschluss v. 23.06.08 - 5 L 1501/08.GI -); insoweit gibt die Kammer ihre frühere Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ausdrücklich auf.
Der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin liegt in Hamburg.
Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 BBesG beurteilt sich der dienstliche Wohnsitz nach dem Sitz der Behörde oder dem Sitz der ständigen Dienststelle des Beamten. Vorliegend ist die Antragstellerin im Jahre 2OO3 zur Vivento versetzt worden; als ihre Stammdienststelle ist der Sitz der betreuenden Geschäftsstelle des Zentralen Betriebes Vivento in Hamburg festgesetzt worden. Zwar hält diese Stammdienststelle keinen Dienstposten für die Antragstellerin vor. Da die Antragstellerin aber grundsätzlich von der Dienstleistungspflicht nicht befreit ist und ihre dienstlichen Angelegenheiten von der Stammdienststelle wahrgenommen werden, ist der Sitz dieser Stammdienstelle in Hamburg als dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin zu erachten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Antragstellerin wegen des Fehlens eines Dienstpostens auch keine Dienststelle hat, wäre das Verwaltungsgericht Hamburg für das Verfahren örtlich zuständig, da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in Hamburg hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Das Verfahren ist an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen, da es gemäß § 52 Nr. 4 S.1 VwGO zur Entscheidung dieses Verfahrens örtlich zuständig ist. Nach § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger - hier die Antragstellerin - oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
Auch im Fall einer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Zuweisung ist auf den bisherigen dienstlichen, hilfsweise den privaten Wohnsitz des Beamten abzustellen (Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl., § 52 Rn. 39; VG Hannover, Beschluss v. 30.10.06 - 13 B 7168/06 -; VG Gießen, Beschluss v. 23.06.08 - 5 L 1501/08.GI -); insoweit gibt die Kammer ihre frühere Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ausdrücklich auf.
Der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin liegt in Hamburg.
Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 BBesG beurteilt sich der dienstliche Wohnsitz nach dem Sitz der Behörde oder dem Sitz der ständigen Dienststelle des Beamten. Vorliegend ist die Antragstellerin im Jahre 2OO3 zur Vivento versetzt worden; als ihre Stammdienststelle ist der Sitz der betreuenden Geschäftsstelle des Zentralen Betriebes Vivento in Hamburg festgesetzt worden. Zwar hält diese Stammdienststelle keinen Dienstposten für die Antragstellerin vor. Da die Antragstellerin aber grundsätzlich von der Dienstleistungspflicht nicht befreit ist und ihre dienstlichen Angelegenheiten von der Stammdienststelle wahrgenommen werden, ist der Sitz dieser Stammdienstelle in Hamburg als dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin zu erachten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Antragstellerin wegen des Fehlens eines Dienstpostens auch keine Dienststelle hat, wäre das Verwaltungsgericht Hamburg für das Verfahren örtlich zuständig, da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in Hamburg hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Das Gericht bezieht sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung
und das Bundesbesoldungsgesetz.
§ 52 Verwaltungsgerichtsordnung
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
...
4. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. ...
§ 15 Bundesbesoldungsgesetz: Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
...
4. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. ...
§ 15 Bundesbesoldungsgesetz: Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Indessen bekundet das Verwaltungsgericht Schleswig in einer Entscheidung vom 28.01.11, die sehr gut begründet ist, dass es anderer Auffassung ist als das Verwaltungsgericht Lüneburg: das Verwaltungsgericht Schleswig hält im Falle einer sofort vollziehbaren Zuweisung zu VCS nach Uelzen das Verwaltungsgericht Lüneburg für zuständig, auch wenn die Beamtin in Schleswig-Holstein wohnt und von Vivento in Hamburg "betreut" wurde.
Im Grunde wollten wir diese Seite löschen, weil Ihnen morgen schon wieder eine andere Meinung begegnen kann. Die Erkenntnis aus dieser Seite kann nur sein, dass in der Juristerei alles möglich ist. Nur nicht eine sichere Voraussage im Hinblick auf die Meinung des jeweiligen Gerichts.