Welches Gericht ist bei Streit um eine Zuweisung örtlich zuständig?
Das VG Lüneburg hat in einer Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zur
örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bei Streitigkeiten über Zuweisungen zur
VCS in Uelzen ausdrücklich aufgegeben und in diesem Zusammenhang erläutert,
wie die örtliche Zuständigkeit üblicherweise bestimmt wird.
Beschluss des VG Lüneburg - 1 B 41 / 10 -
vom 25.06.08
Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten an das
Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen, da es gemäß § 52 Nr. 4 S.1 VwGO zur Entscheidung dieses Verfahrens
örtlich zuständig ist. Nach § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem
Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger - hier
die Antragstellerin - oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung
dessen seinen Wohnsitz hat.
Auch im Fall einer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen
Zuweisung ist auf den bisherigen dienstlichen, hilfsweise den privaten Wohnsitz des
Beamten abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009, § 52 Rn. 17 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl., § 52 Rn.
39; VG Hannover, Beschluss v. 30.10.06 - 13 B 7168/06 -; VG Gießen,
Beschluss v. 23.06.08 - 5 L 1501/08.GI -);
insoweit gibt die Kammer ihre frühere Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. u.a. Beschluss vom 18.07.08 - Az.: 1 B 42108 -) ausdrücklich auf.
Der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin liegt in Hamburg.
Nach der
Legaldefinition des § 15 Abs. 1 BBesG beurteilt sich der dienstliche Wohnsitz nach dem Sitz
der Behörde oder dem Sitz der ständigen Dienststelle des Beamten. Vorliegend ist die
Antragstellerin im Jahre 2OO3 zur Vivento versetzt worden; als ihre Stammdienststelle ist
der Sitz der betreuenden Geschäftsstelle des Zentralen Betriebes Vivento in Hamburg
festgesetzt worden. Zwar hält diese Stammdienststelle keinen Dienstposten für die
Antragstellerin vor. Da die Antragstellerin aber grundsätzlich von der
Dienstleistungspflicht nicht befreit ist und ihre dienstlichen Angelegenheiten von der Stammdienststelle
wahrgenommen werden, ist der Sitz dieser Stammdienstelle in Hamburg als dienstlicher
Wohnsitz der Antragstellerin zu erachten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die
Antragstellerin wegen des Fehlens eines Dienstpostens auch keine Dienststelle hat, wäre
das Verwaltungsgericht Hamburg für das Verfahren örtlich zuständig, da die
Antragstellerin ihren Wohnsitz in Hamburg hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Das Gericht bezieht sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung
und das Bundesbesoldungsgesetz.
§ 52 Verwaltungsgerichtsordnung
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
...
4. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-,
Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und
für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen
Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen
dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz
hat.
Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder
keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde,
die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz
hat. ...
§ 15 Bundesbesoldungsgesetz: Dienstlicher
Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder
Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder
ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein
Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als
dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen
Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten
ist,
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder
Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten
Dienststelle wohnt,
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder
Soldat im Ausland an der deutschen Grenze
beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete
Stellen übertragen.
Indessen bekundet das Verwaltungsgericht Schleswig in einer Entscheidung vom
28.01.11, die sehr gut begründet ist, dass es anderer Auffassung ist als das
Verwaltungsgericht Lüneburg: das Verwaltungsgericht Schleswig hält im Falle
einer sofort vollziehbaren Zuweisung zu VCS nach Uelzen das
Verwaltungsgericht Lüneburg für zuständig, auch wenn die Beamtin in
Schleswig-Holstein wohnt und von Vivento in Hamburg "betreut" wurde.