Zuweisung eines Beamten wegen mangelnder Bestimmtheit rechtwidrig

In Zuweisungsverfügungen genügen die Darlegungen der Postnachfolgeunternehmen oft nicht den Anforderungen an den Nachweis der Amtsangemessenheit, die zum Beispiel das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Beschluss vom 02.06.2010 - AN 11 S 10.00953 - wie folgt formuliert hat:


Beschluss des VG Ansbach - AN 11 S 10.00953 - vom 02.06.10

(RN 29) Nach diesen Grundsätzen genügt die angefochtene vorläufige Maßnahme zur Zuweisung einer dauerhaften Tätigkeit im Bescheid vom 11.05.10 nicht den hier zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Die Übertragung der Tätigkeit als Service Center Agent in Verbindung mit der im weiteren Text des Bescheids folgenden Aufgabenbeschreibung vermag zwar noch einen Arbeitsposten zu umschreiben, der einem konkret-funktionellen Amt vergleichbar ist. Keinesfalls ist mit dieser Bezeichnung aber eine erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne einer vergleichbaren beamtenrechtlichen Wertigkeit eines abstrakt-funktionellen Amts verbunden. Die Bezeichnung Service Center Agent als solche stellt keine beamtenrechtliche Wertigkeit dar und lässt sich auch nicht ohne weiteres den Entgeltgruppen des ERTV oder gar den Besoldungsgruppen nach dem BBesG zuordnen. Sie ist daher inhaltlich zu unbestimmt, um eine wirksame Zuweisung im Sinne der Übertragung eines beamtenrechtlich vergleichbaren abstrakt-funktionellen Amts begründen zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass die DT AG, die insoweit den Dienstherrn vertritt und diese Entscheidung auch nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen darf, im Einzelfall eine nachprüfbare Gleichwertigkeitsprüfung anhand der vorgenannten normativen Voraussetzungen konkret vornimmt oder auf eine normative Regelung verweist, in der das Ergebnis einer solchen Gleichwertigkeitsprüfung vorab generell festgelegt ist.

Diese Rechtslage sieht offenbar auch die DT AG so, wenn sie in der Anlage 4 ihres Zuweisungsleitfadens Maßnahmen vorsieht, die die amtsangemessene Beschäftigung im Fall der Zuweisung sicherstellen sollen. Denn dort ist eine interne Aussage zur Klassifizierung der wahrzunehmenden Tätigkeit, die Vorlage einer Funktions- bzw. Tätigkeitsbeschreibung mit Eingruppierung nach ERTV sowie einer Wertigkeitsprüfung gemäß ERTV und freiwilliger KBV Beamtenbewertung vorgeschrieben.

Dies ist vorliegend nicht in ausreichendem Umfang geschehen. Zwar hat die DT AG mit Schreiben vom 31.05.10 auch einen Informationsbogen zur Ermessensentscheidung konkret für die Klägerin vorgelegt, worin der Berater die Bewertung der künftigen Tätigkeit mit A 8 vornimmt. Eine Eingruppierung dieser Tätigkeit nach ERTV oder eine Gleichwertigkeitsprüfung im vorgenannten Sinn, die auf normativen Vorgaben beruht, liegt aber ersichtlich nicht vor.
Nach den vorstehend genannten Bestimmtheitsanforderungen ist auch nicht nur diese Prüfung durchzuführen, sondern ihr Ergebnis ist auch im Bescheidstext bei der Tätigkeitsbezeichnung für das aufnehmende Unternehmen mitzuteilen. Dies ist hier ersichtlich nicht geschehen und kann auch wegen der hier vorliegenden Formenstrenge nicht von der DT AG und wegen des insoweitigen Entscheidungsvorbehalts des Dienstherrn erst recht nicht von der … nachgeholt werden. Daher erweist sich aus diesem Grund die angefochtene vorläufige Maßnahme hinreichend wahrscheinlich als rechtswidrig.







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