Das Instrument der Zuweisung wird im
Bereich von Post und Telekom oft so gehandhabt, dass es bei den Gerichten nicht auf
Akzeptanz trifft.
Das OVG NRW hat in einer Entscheidung vom 31.03.10 dargestellt, was alles zu
prüfen sein kann.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 31.03.10 - 1 B
1541/09 -
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss zu ändern, mit welchem das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des
Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 21.07.09 wiederhergestellt hat.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
durchgeführten Interessenabwägung zu Recht darauf verwiesen,
dass bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des zugewiesenen
Aufgabenfeldes ("Tätigkeit als Serviceoperator") eine amtsangemessene
Beschäftigung der Antragstellerin bei dem aufnehmenden Tochterunternehmen,
der Vivento Customer Services GmbH in H. , nicht gewährleistet ist.
Ebenfalls zu Recht hat es festgestellt, dass die Möglichkeit substanzieller
Veränderungen des zugewiesenen Aufgabenkreises durch das Tochterunternehmen
mit der Folge einer unterwertigen Beschäftigung der Antragstellerin nicht
ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde setzt dem nichts entgegen, was die Annahme rechtfertigen
könnte, die Interessen der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit
der gegenüber der Antragstellerin ausgesprochenen Zuweisung seien vorrangig
vor dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Folgen der
sofortigen Vollziehung der Zuweisung verschont zu bleiben. Denn die
Beschwerdegründe stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht
durchgreifend in Frage, dass die Zuweisung wegen der in ihr angelegten
fehlenden Gewährleistung amtsangemessener Beschäftigung der Antragstellerin
in einem Grade als rechtsfehlerhaft zu bewerten ist, der es ausschließt,
ihre sofortige Durchsetzung entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO für
gerechtfertigt zu halten.
Das Gericht widmet sich ausführlich dem Problem, dass die Telekom die
Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit darlegen müsste. Das gelingt ihr schon auf dem Papier nicht.
Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein.
Den der Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeiten fehlt es bereits an einer
entsprechenden Bestimmbarkeit. Zwar lässt die Unterteilung der
Aufgabenbeschreibung in einzelne Tätigkeitsbereiche (z.B. "Störungsmeldungen
und Prüfverlangen von zugeordneten Kunden annehmen, klassifizieren und
entsprechend der Klassifizierung weiterleiten, ggf. VAS einleiten und
bearbeiten; Serviceaufträge/Verträge in den IV-Systemen erfassen; Störungen
ggf. abschließend bearbeiten (First Kill/Clear Rate)") in der
Zuweisungsverfügung das Bemühen des Vorstandes der Deutschen Telekom AG
hervortreten, das Tätigkeitsspektrum – hier eines Serviceoperators bei der
Vivento Customer Services GmbH – deutlicher als in früheren
Zuweisungsverfahren herauszuarbeiten.
Zur Zuweisung der Tätigkeit eines "Service Center Agent" vgl. etwa
Senatsbeschluss vom 16.07.09 – 1 B 1650/08 –; vgl. auch OVG Lüneburg,
Beschluss vom 28.01.10 – 5 ME 191/09 –; ebenso VG
Göttingen, Beschluss vom 06.04.09 – 3 B 24/09 –.
Damit wird auch die Zielsetzung erkennbar, das zugewiesene Aufgabenspektrum
nicht nur inhaltlich konkreter, sondern auch bezogen auf die Wertigkeit der
einzelnen Tätigkeiten – hier nach der Entgeltgruppe T 4 (= Besoldungsgruppe
A 7/A 8 BBesO) – enger zu fassen und gleichzeitig deren technische Prägung
zu vermitteln. Insofern versucht die Deutschen Telekom AG dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG eine dauerhafte
Zuweisung von Beamten an Unternehmen, deren Anteile – wie vorliegend – ganz
oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, auch ohne Zustimmung des
Beamten u.a. voraussetzt, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit
zugewiesen wird. Selbst unter Beachtung des gewandelten Aufgabenspektrums in
den technischen Laufbahnen – wie der der Antragstellerin – greift jedoch das
hier erkennbare Bemühen um die Beschreibung einer dem statusrechtlichen Amt
der Antragstellerin entsprechenden Tätigkeit zu kurz.
Die Beschreibung führt
auch unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zuzugestehenden
Gestaltungsspielraums im Rahmen ihrer organisatorischen Bewertung einzelner
Arbeitsplätze nicht zu einer hinreichenden Bestimmbarkeit und erkennbaren
(etwaigen) Amtsangemessenheit des Tätigkeitsfeldes. Nicht zuletzt infolge
fehlender Tradierung der zugewiesenen Funktionen gilt dies auch in
Anbetracht der Zuordnung des Tätigkeitsfeldes zu einer bestimmten
Entgeltgruppe anhand des sogenannten Zuweisungsleitfadens und dem danach
praktizierten Arbeitsbewertungssystem der Deutschen Telekom AG, selbst wenn
damit (verfahrensrechtlich) an eine tradierte Vorgehensweise zur Ermittlung
der Wertigkeit von Arbeitsplätzen anhand von Tätigkeitsbeschreibungen
angeknüpft wird.
Denn die Tätigkeit eines Serviceoperators umfasst einen
Kreis von relativ neuen Diensten, die den speziellen Bedürfnissen der
modernen Kommunikation geschuldet sein mögen, sich letztlich aber nicht
bereits in einer Weise verfestigt haben und objektivieren lassen, wie dies
für tradierte Aufgabenfelder der technischen Beamten der Fall ist.
Zum Tätigkeitsbereich eines "Service Center Agent" vgl. insofern bereits
Senatsbeschluss vom 16.07.09 – 1 B 1650/08 –; vgl. auch OVG Lüneburg,
Beschluss vom 28.01.10 – 5 ME 191/09 –.
Die Mitursächlichkeit dieses Aufgabenwandels für die fehlende Erkennbarkeit
eines in Richtung auf ein amtsangemessenes Aufgabenspektrum hinreichend
bestimmten Aufgabenfeldes kann nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin dazu
führen, auf die erforderliche Konkretisierung und damit auf die hinreichend
nachvollziehbare Beschreibung des Beschäftigungsbereichs zu verzichten.
So aber im Ergebnis: VGH München, Beschluss vom 30.03.09 – 15 CS 09.112 –.
Es bleibt vielmehr Aufgabe des an die Stelle des Dienstherrn getretenen
privaten Nachfolgeunternehmens – hier der Deutschen Telekom AG – dem
verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch der
Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung – nachvollziehbar – zu genügen
(Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Denn der Schutz nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1
GG gilt nicht nur für Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich
eben auch auf die damit verbundenen Funktionsämter.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.06 – 2 C 26/05 –.
Auch die Formulierung des § 4 Abs. 4 PostPersRG ("nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar") macht insofern deutlich, dass der
Bundesgesetzgeber auch für die privatrechtlich agierende Deutsche Telekom AG
am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festhalten will
und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar
erachtet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.06 – 2 C 26/05 –, juris Rn. 21.
Dies hat zur Folge, dass es Sache der Antragsgegnerin ist, die Anforderungen
in der Berufswelt, die sich wie hier stetig fortentwickelt haben,
nachvollziehbar festzulegen. Das betrifft insbesondere hier den Bereich der
Fernmeldetechnik, die sich von der ursprünglichen Linien-, Übertragungs- und
Vermittlungstechnik zur Entwicklung, Pflege und Steuerung neuer – digitaler
– Telekommunikationssysteme gewandelt haben mag und in welcher die
ursprünglichen Ausbildungsinhalte mit der technischen Entwicklung in der
Telekommunikationsbranche nicht mehr Schritt halten mögen.
Zwar gibt es bei dem privatrechtlich organisierten Unternehmen der deutschen
Telekom AG keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht.
Die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit finden
aber gemäß § 8 PostPersRG auf das Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der
Aktiengesellschaft als amtsangemessene Funktionen gelten. Dies ermöglicht
die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für
die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.
Vgl. Urteil des Senats vom 22.01.10 – 1 A 2211/07 –;
entsprechend auch BVerwG, Urteil vom 26.03.09 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133,
257, für die bei der Deutschen Bahn beschäftigten Beamten.
Dies setzt mithin auch vorliegend eine hinreichend konkretisierte
Aufgabenbeschreibung voraus, welche zudem die Wandlung der herkömmlichen
Berufsbilder wie hier einer Technischen Fernmeldehauptsekretärin mit
einbezieht und insofern dem gestiegenen Bedarf an Kundendienst und
Kundenbetreuung per Telefon oder "online" allerdings unter Berücksichtigung
der erforderlichen amtsangemessenen Wertigkeit des sodann übertragenen
Aufgabenkreises Rechnung trägt. Der personalorganisatorische Spielraum der
Deutschen Telekom AG ist – wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat
–,
vgl. Urteil vom 25.06.09 – 2 C 68/08 –, NVwZ-RR 2009, 893 ff.,
letztlich auch nicht etwa deshalb (berücksichtigungsfähig) eingeschränkt,
weil sie sich – mit oder ohne Aufgabenwandel – nicht in der Lage glaubt,
alle bei ihr tätigen aktiven Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Denn
diese gleichsam "hausgemachten" Probleme sind danach rechtlich unbeachtliche
Folge einer Personalplanung, die den Bestand an Beamten und deren
verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht hinreichend
berücksichtigt hat.
In der Lebenswirklichkeit zeigt sich deutlich, dass von Amtsangemessenheit nicht die Rede sein kann.
Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die inhaltliche
Ausgestaltung und Konkretisierung der Zuweisung danach im Ergebnis nicht
überspannt. Dies wird vor allem durch die Eidesstattlichen Versicherungen
der Antragstellerin wie auch der Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B
1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 belegt, welche sich die Antragstellerin
zu eigen macht. Die Antragstellerin hat in ihrer Eidesstattlichen
Versicherung – zusammengefasst – glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO), dass die zugewiesenen Tätigkeiten nicht
der in dem ausformulierten Aufgabenkatalog beschriebenen (vermeintlichen)
Wertigkeit entsprechen, sondern letztlich als einfache Serviceannahme zu
verstehen und damit nicht amtsangemessen sind.
So hat die Antragstellerin, die als Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO
als Serviceoperator eingesetzt werden sollte, beispielsweise ausgeführt,
dass sie am ... am Standort O. Kreditverträge enteisent, d.h. die Tackernadeln aus den Kreditverträgen entfernt und diese zum Scannen
vorbereitet habe. Sie hat ferner in sich schlüssig und damit glaubhaft
versichert, dass sie Störungen nur aufgenommen habe. Messungen seien allein
durch das Betätigen eines Buttons erfolgt. Das Ergebnis sei in Schriftform
angezeigt worden und von ihr, der Antragstellerin, lediglich abzulesen
gewesen. Eine Analyse von Prüfergebnissen mit Hilfe eines Prüfprogramms wie
"Puma-T" sei damit nicht verbunden gewesen. Das Programm "Puma-T" habe sie,
die Antragstellerin, bei der Störungsannahme lediglich zum Einrichten und
Löschen von Anrufweiterschaltungen benutzen dürfen. Am Standort O. seien
zudem Quereinsteiger ohne jegliche technische Ausbildung eingesetzt worden.
Es seien Mitarbeiter von drei Zeitarbeitsfirmen eingesetzt gewesen. Zu
diesen Zeitangestellten haben die Antragsteller der vorgenannten
Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09, welche mit der
Funktion eines "Servicemanagers" betraut wurden, eidesstattlich versichert,
dass sie dieselben einfachen Tätigkeiten gegen geringeres Entgelt ausgeführt
hätten, ohne über eine technische Ausbildung zu verfügen, wobei die von
diesen Antragstellern beschriebenen, tatsächlich auf sie übertragenen
Tätigkeiten sich im Wesentlichen nicht von den Aufgaben unterschieden haben,
mit welchen die Antragstellerin in der Funktion eines "Serviceoperators"
nach ihrer eidesstattlichen Erklärung betraut worden ist.
Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag bereits nicht hinreichend
substanziiert entgegengetreten. Sie wendet zwar ein, dass aus der temporären
Einarbeitungsphase nicht auf die generelle Unterwertigkeit der zugewiesenen
Aufgaben geschlossen werden könne, zumal eine unterwertige Beschäftigung
vorübergehend – noch dazu in der Einarbeitungsphase – nach § 6 PostPersRG
zulässig sei. Zudem bringe es ein Einarbeitungsprozess mit sich, sich erst
mit den allgemeinen Aspekten der neu übertragenen Aufgabe zu befassen. Es
ist aber bereits mit Sinn und Zweck einer Einarbeitungsphase, welche auf das
anstehende Aufgabenspektrum regelmäßig umfassend vorbereiten soll, nicht
vereinbar, ausschließlich unterwertige Tätigkeiten zu vermitteln.
Vgl. Senatsbeschluss vom 9.03.10 – 1 B 1663/09 – zur vergleichbaren Frage,
welche Aufgaben im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme übertragen
werden können.
Eine solche Einarbeitung deutet vielmehr auf eine beabsichtigte dauerhafte
unterwertige Beschäftigung hin. Hierfür spricht zudem die fehlende
Vorbildung der für dieselben Tätigkeiten eingesetzten Zeitangestellten der
vor Ort agierenden Leiharbeitsfirmen. Hierüber hilft auch der Einwand der
Antragsgegnerin nicht hinweg, wonach bereits nur solche Zeitarbeitnehmer
gesucht würden, die ein technisches Verständnis mitbrächten, welches sie
durch eine entsprechende Ausbildung zu belegen hätten, dass diese externen
Mitarbeiter darüber hinaus geschult und am Arbeitsplatz betreut würden. Denn
dieses Vorbringen ist substanzlos. Der Begriff des "technischen
Verständnisses", angeblich belegt durch eine "entsprechende" Ausbildung, ist
derart vage, dass sich hieraus in keiner Weise qualitativ folgern ließe, es
könnte sich hier um Tätigkeiten handeln, welche einer amtsangemessenen
Beschäftigung der Antragstellerin als Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO
mit der Befähigung für die technischen Laufbahn des mittleren
Fernmeldedienstes der Deutschen Telekom AG entsprächen. Im Gegenteil legen
die Ausführungen der Antragsgegnerin den Schluss nahe, dass ein wie auch
immer fundiertes "technisches Vorverständnis" – unterstützt durch Schulungen
und Betreuung am Arbeitsplatz – genügt, um die zugewiesenen Tätigkeiten
hinreichend zufriedenstellend zu bewältigen, dass insoweit gerade keine
Ausbildung und Laufbahnprüfung im Bereich des mittleren technischen Dienstes
bzw. eine entsprechende Berufserfahrung erforderlich sind. Eine
amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin setzt aber gerade ein
solches Aufgabenfeld voraus, das ohne eine solche Ausbildung und ohne in
höheren Laufbahnämtern gesammelte Berufserfahrung nicht zu bewältigen wäre.
Steht damit aber fest, dass die Aufgabenbeschreibungen in der
Zuweisungsverfügung tatsächlich nicht geeignet waren, eine unterwertige
Beschäftigung der Antragstellerin zu verhindern, so liegt die
Schlussfolgerung auf der Hand, dass sie insoweit nicht hinreichend konkrete
Festlegungen enthielten.
Nicht akzeptabel ist es, dass das Tochterunternehmen die Arbeitsbedingungen verändern kann.
Dem Erfolg der Beschwerde steht ferner entgegen, dass das
Tochterunternehmen, dem die Antragstellerin zugewiesen ist, die Möglichkeit
hat, den der Antragstellerin zugewiesenen Aufgabenkreis so zu verändern,
dass die Antragstellerin am Ende nur noch unterwertig beschäftigt wäre.
Zur Abgrenzung der entsprechenden Befugnisse zwischen dem Mutterkonzern,
welchem die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse übertragen wurde, und dessen
Tochterunternehmen: Senatsbeschluss vom 16.07.09 – 1 B 1650/08 –, juris Rn.
10 ff. m.w.N.
Die Möglichkeit derartiger Veränderungen des zugewiesenen Aufgabenkreises
durch die Vivento Customer Services GmbH ist entgegen dem Einwand der
Antragsgegnerin, diese Annahme sei durch nichts begründet und daher nicht
haltbar, schon deshalb nicht außer Betracht zu lassen, weil nicht nur die
von den Antragstellern in den Parallelverfahren beschriebenen Erfahrungen im
Rahmen der Einarbeitungsphase zeigen, dass ihnen in der Praxis nur ein –
qualitativ unterster - Teilbereich der zugewiesenen Aufgaben von Seiten des
Tochterunternehmens übertragen wurde. Ferner legt auch die Antragsgegnerin
selbst die Annahme nahe, dass das Tochterunternehmen nur einzelne der nach
der Aufgabenbeschreibung der Zuweisungsverfügungen zugewiesenen Aufgaben
übertragen könnte, indem sie ausführt, dass es selbst bei der Wahrnehmung
nur einzelner Tätigkeiten nicht dem Tochterunternehmen überlassen bleibe,
die Wertigkeit der insgesamt zugewiesenen Aufgaben selbst festzulegen, weil
alle zugewiesenen Einzeltätigkeiten der Wertigkeit A 7/A 8 BBesO
entsprächen. Zwar hat die Antragsgegnerin auch vorgetragen, dass es dem
aufnehmenden Betrieb Vivento Customer Services GmbH nicht überlassen sei,
"über das dem Betrieb lediglich zustehende betriebliche Direktionsrecht
hinaus auch dienstrechtliche Entscheidungen darüber zu treffen, in welchen
der in der Zuweisungsverfügung genannten Tätigkeiten die Antragstellerin
tatsächlich eingesetzt werden soll." Dieses Vorbringen steht aber mit der
zuvor zitierten Äußerung der Antragsgegnerin nicht in Einklang und erscheint
– gerade auch mit Blick auf die von der Antragstellerin glaubhaft gemachte
tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit bei der Vivento Customer Services
GmbH während der Einarbeitung – nicht glaubhaft.
Wenn damit aber die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, dass das
Tochterunternehmen nur einen Teilbereich der zugewiesenen Aufgaben durch die
Antragstellerin verrichten lässt, bedeutet dies, dass das aufnehmende
Unternehmen sein betriebliches Direktionsrecht nach § 4 Abs. 4 Satz 8
PostPersRG überschreitet und (möglicherweise zugleich) eine amtsangemessene
Beschäftigung insofern nicht mehr gewährleistet ist. Denn mit der Zuweisung
des Arbeitspostens sind alle diesen ausmachenden Aufgaben in die
Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens übertragen. Weiterer
Übertragungsakte vor Ort bedarf es nicht. Dass der Beamte dem aufnehmenden
Unternehmen nicht mit der Obliegenheit zugewiesen wird, seine Tätigkeit vor
Ort dem Statusamt entsprechend auszugestalten, sondern dass eine im
Einzelnen festzuschreibende Tätigkeit dem Beamten in Form der sich daraus
ergebenden Anforderungen an den Arbeitsplatz durch den Mutterkonzern
zuzuweisen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 und
3 PostPersRG. Das privatwirtschaftliche Tochterunternehmen soll sich mit
Fragen amtsangemessener Beschäftigung nämlich grundsätzlich nicht befassen
müssen. Es hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm
zugewiesene "konkrete" Tätigkeit tatsächlich ausüben kann, und ihn dabei
durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten. Es ist insbesondere nicht
berechtigt, den als Arbeitsposten festgeschriebenen Aufgabenbereich des
Beamten "zunächst" durch eine vermeintliche Ausübung seines betrieblichen
Direktionsrechts auf bestimmte Teilbereiche zu beschränken. Denn eine solche
Ausübung des Direktionsrechts würde die Komplexität und Vielfältigkeit des
zugewiesenen Aufgabenspektrums einschränken und unter Umständen schon
dadurch eine amtsangemessene Beschäftigung gefährden.
Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.10 – 5 ME 272/09 –, welches in der teilweisen Untersagung der Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs.
4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesenen Aufgaben rechtlich ein unzulässiges
teilweises Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sieht.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin, bereits alle der Antragstellerin
zugewiesenen Einzelaufgabenfelder seien für sich genommen als amtsangemessen
zu bewerten, steht Letzterem schon deswegen nicht entgegen, weil diese
Behauptung nach dem oben Ausgeführten nicht den von der Antragstellerin
glaubhaft gemachten Lebenssachverhalt trifft.
Die darüber hinaus im Rahmen eines betrieblichen Direktionsrechts denkbaren
Anordnungen einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge der Aufgabenerfüllung,
welche faktisch beispielsweise zu einer saisonalen Häufung bestimmter
Aufgabenerledigungen führen können, stehen demgegenüber vorliegend nicht in
Rede.
Nach allem erweist sich die Zuweisungsverfügung auch unter Berücksichtigung
des Beschwerdevorbringens nach wie vor als offensichtlich rechtswidrig. Es
ist der Antragsgegnerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht
gelungen, die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung wie auch die Sicherung
amtsangemessener Beschäftigung zu belegen; namentlich ist weiterhin nicht
hinreichend gewährleistet, dass von der Antragstellerin das gesamte
Aufgabenspektrum tatsächlich zu erledigen ist. Es bedarf deswegen keiner
weiteren Auseinandersetzung mit den im Übrigen noch offenen Fragen zur
Rechtmäßigkeit der Zuweisung. Deren Menge ist allerdings so beachtlich, dass
ihre Vergegenwärtigung zur Stützung der der Antragsgegnerin nachteiligen
Interessenabwägung angebracht erscheint.
Das Gericht legt beispielhaft dar, was sonst noch zu prüfen sein könnte.
So kann dahinstehen
- ob das zugewiesene Aufgabenfeld einem abstrakt- oder konkret-funktionellen
Amt zugeordnet werden kann,
- ob die Bündelung der aufeinanderfolgenden Statusämter derselben
Laufbahngruppe A 7/A 8 BBesO innerhalb des zugewiesenen Dienstpostens
zulässig ist,
zu letzterem vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.09 – 1 L
151/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.,
- ob die durch den vorgesehenen EDV-Einsatz deutlich geschmälerte technische
Ausprägung der zugewiesenen Tätigkeiten der Verwendung der Antragstellerin
als Beamtin einer technischen Laufbahn gerecht wird,
- ob es sich bei den zugewiesenen Aufgaben – wie die Antragsteller in den
Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 vortragen – nicht
um dauerhafte, sondern vorübergehende Projektaufgaben handelt, die bereits
Ende 2009 auslaufen sollten und im Falle des Misserfolgs jederzeit beendet
werden können, ohne dass ein Anschlussprojekt ersichtlich wäre, und wie sich
dieser Umstand rechtlich auswirken würde und
- ob Personalentscheidungen wie beispielsweise die Gewährung von
Erholungsurlaub vorliegend nicht vom Mutterkonzern, sondern von dem
privatrechtlichen Tochterunternehmen getroffen werden,
- ob die Aufnahme des Widerrufvorbehalts in die Zuweisungsverfügung
rechtmäßig erfolgt ist oder
- ob hieraus mangels Teilbarkeit des gesamten Verwaltungsaktes nicht nur die
Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung, sondern der gesamten
Zuweisungsverfügung erwächst.