Bundesverwaltungsgericht zum Ausgleichs von
Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten
Das Bundesverwaltungsgericht hat im September 2011 darüber geurteilt, in
welchem Umfang Feuerwehrbeamten für Bereitschaftsdienst ein Freizeitausgleich zu gewähren ist.
In die gleiche Richtung - voller Zeitausgleich - geht auch ein Beschluss des
OVG Lüneburg vom 04.01.12 - 5 LA 85 / 10 -.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.11 - BVerwG 2 C 33.10 -
(im Hinblick auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen - 07.05.2009
- OVG 1 A 2676/07)
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.04
bis zum 31.12.06 einen Freizeitausgleich im Umfang von weiteren
4,89 Stunden je Kalendermonat zu gewähren. Die Urteile des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.05.09 und
des Verwaltungsgerichts Minden vom 25.07.07 sowie der Bescheid der
Beklagten vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.
August 2006 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung
entgegenstehen.
Gründe
I
1
Der Kläger ist städtischer Beamter auf Lebenszeit und als Brandmeister bei
der Berufsfeuerwehr der Beklagten beschäftigt. Er will Freizeitausgleich für
die Überschreitung der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit in dem
Zeitraum von Januar 2004 bis Ende 2006 erhalten. In diesem Zeitraum betrug
seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 56 Stunden. Davon entfielen 31
Stunden auf Bereitschaftsdienst; zwei Stunden wurden jeweils durch Freizeit
ausgeglichen.
2
Im Dezember 2003 beantragte der Kläger, ab dem 1. Januar 2002 bei der
Gestaltung der Dienstpläne zu beachten, dass nach europäischem
Gemeinschaftsrecht höchstens 48 Wochenstunden gearbeitet werden dürfen.
Seiner Klage, ihm ab Januar 2004 Freizeitausgleich im Umfang von 17 Stunden
pro Monat zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht im Umfang von 7 Stunden
pro Monat für die Zeit ab Januar 2006 stattgegeben. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, insgesamt 12,11
Stunden pro Monat für die Zeit vom 01.01.04 bis zum 31.12.06
auszugleichen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
3
Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers sei in den Jahren 2004 bis 2006
unter Verstoß gegen Unionsrecht um sechs Wochenstunden zu hoch festgesetzt
worden, weil der Bereitschaftsdienst im feuerwehrtechnischen Dienst als
Vollarbeitszeit einzustufen sei. Deshalb stehe dem Kläger nach Treu und
Glauben ein angemessener zeitlicher Ausgleich zu. Zu viel geleisteter
Bereitschaftsdienst müsse allerdings nur mit einer Quote von 50 %
angerechnet werden. Von dem sich hieraus ergebenden Anspruch von 17,11
Stunden seien nochmals fünf Stunden abzuziehen, da von jedem Beamten in
diesem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit gefordert werden dürfe.
4
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er
beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.04 bis
zum 31.12.06 Freizeitausgleich von weiteren 4,89 Stunden je
Kalendermonat zu gewähren, sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.05.09 und des Verwaltungsgerichts
Minden vom 25.07.07 und den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2006 aufzuheben,
soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
5
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
7
Die Revision des Klägers ist begründet. Er kann einen zeitlichen Ausgleich
für zuviel geleisteten Dienst in dem von ihm beantragten Umfang von
insgesamt 17 Stunden pro Monat für die Zeit vom 01.01.04 bis zum 31.12.06 beanspruchen. Soweit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
den geltend gemachten Anspruch im Umfang von 4,89 Stunden im Monat
abgewiesen hat, verletzt es revisibles Recht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3
Satz 2 BeamtStG).
8
Der geltend gemachte Anspruch folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Mai 1981 (GV NRW S. 234, ber. 1982, S. 256). Voraussetzung für diesen
Anspruch ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die
höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen
zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig verlangten Zuvielarbeit
gerichtet. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang
auszugleichen; ein Abzug von fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist
jedenfalls in Fällen, in denen die normativ festgesetzte Höchstarbeitszeit
rechtswidrig überschritten worden ist, nicht zulässig. Zudem entsteht der
Ausgleichsanspruch mit Wirkung für die Zukunft erst, wenn der Beamte ihn
geltend macht.
9
Zieht der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu
hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heran oder nimmt ihn
über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch,
ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von
Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig
(Zuvielarbeit). Soweit das jeweils maßgebliche Bundes- oder
Landesbeamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang
eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, bedeutet dies jedoch nicht,
dass derartige Zuvielarbeit folgenlos bleibt. Vielmehr ist die im Einzelfall
einschlägige Vorschrift - im vorliegenden Fall § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW
a.F. - nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen
des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen
Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem
Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Beamte, die von
Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene
Dienstbefreiung (vgl. Urteil vom 28.05.03 - BVerwG 2 C 28.02 - und Beschluss vom
10.06.09 - BVerwG 2 B
26.09 - juris Rn. 5 ff.).
10
Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch gegeben. Ein Fall der
Zuvielarbeit über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit
hinaus liegt vor. Der Kläger hat im Zeitraum 2004 bis einschließlich 2006 -
abgesehen von zwei weiteren Stunden, für die Freizeitausgleich bereits
gewährt worden ist - regelmäßig anstelle der unionsrechtlich zulässigen 48
Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Diese Zuvielarbeit von sechs
Stunden wöchentlich ergibt bei pauschalierter Berücksichtigung von
Urlaubszeiten einen Umfang von 24 Stunden im Monat.
11
Zwar hat sich die Beklagte bei der Erstellung der Dienstpläne an § 1 Abs. 1
der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen
Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes
Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) in den hier maßgeblichen Fassungen vom 29.
September 1998 und vom 18. Februar 2003 (GV. NW 1998 S. 589 und 2003 S. 74)
sowie des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NW S. 306) orientiert. Diese
Bestimmung ließ eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 54
Stunden zu, aufgeteilt in 23 Stunden Vollarbeitszeit und 31 Stunden
Bereitschaftsdienst. Nach dem Konzept des Normgebers entsprach dies bei
einer Anrechnung des Bereitschaftsdienstes zu 50 % einer regelmäßigen
Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28.
Dezember 1986, GV. NW 1987 S. 15). Die Vorschrift war jedoch, soweit sie
eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden
festsetzte, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EGRL 2003/88, ABl L 299 vom 18.
November 2003, S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) unanwendbar.
12
Nach Art. 6 Buchst. b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit
inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember
1993, S. 18) ersetzt, darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der
Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter
Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen,
während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und
seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser
Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes -
einschließlich der „inaktiven Zeiten“ - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn
der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des
Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen
Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen
Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03
- und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C
90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - Rs.
C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963 und vom 9. September 2003 - Rs.
C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I- 8389, stRspr). Daraus folgt, dass
Bereitschaftsdienst in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in
vollem Umfang einzubeziehen ist. Die vom Kläger regelmäßig geleisteten 31
Stunden Bereitschaftsdienst zählen daher als Vollarbeitszeit, da die Beamten
in der Dienststelle anwesend sein mussten und jederzeit in einen Einsatz
berufen werden konnten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 AZVOFeu).
13
Die unionsrechtliche Arbeitszeitrichtlinie (EGRL 2003/88) gilt auch für
Feuerwehrleute (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04,
Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I- 7111). Sie ist auch
unmittelbar anwendbar, da sie trotz eindeutigen Norminhalts nicht
hinreichend in deutsches Recht umgesetzt worden und die Umsetzungsfrist der
Vorgängerrichtlinie bereits seit 1996 abgelaufen ist (EuGH, Urteil vom 25.
November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2001, 53 Rn. 35 ff.).
14
Die Anordnung einer regelmäßigen Arbeitszeit, die über die unionsrechtlich
höchstens zulässige Wochenarbeitszeit hinausgeht, kann auch nicht als
Mehrarbeit gerechtfertigt werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung oder
Genehmigung von Mehrarbeit lagen nicht vor. Zum einen darf die
unionsrechtliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden auch durch die
Anordnung von Mehrarbeit - außerhalb der vom Unionsrecht vorgesehenen
Verfahren - nicht überschritten werden. Zum anderen soll Mehrarbeit einen
vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 1
LBG NW), nicht aber eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit bewirken.
15
Der Anspruch ist auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet.
Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich
anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig
geforderte Dienst (Urteil vom 28.05.03 a.a.O. Rn. 23). Dabei ist die in
Form von Bereitschaftsdienst geleistete Zuvielarbeit mit demselben Gewicht
zu bewerten wie zu viel geleistete Vollarbeitszeit; ein Abzug von weiteren
fünf Stunden monatlich scheidet aus. Allerdings entsteht der Anspruch für
die Zukunft erst, wenn er geltend gemacht wird.
16
Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Zeiten des
Bereitschaftsdienstes müssten nicht in demselben Umfang ausgeglichen werden
wie Vollarbeitszeit, entspricht nicht dem gebotenen Ausgleich nach Treu und
Glauben. Dem Interesse des Beamten, der die rechtswidrig von ihm verlangte
Dienstleistung - pflichtgemäß - zunächst erbracht hat, an einem vollen
Ausgleich für die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit steht
kein gleich gewichtiges Interesse des Dienstherrn an einer Reduzierung des
Ausgleichsumfangs gegenüber. Dem berechtigten öffentlichen Interesse an der
Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst kann
durch geeignete Maßnahmen bei der Erfüllung des Anspruchs auf
Freizeitausgleich Rechnung getragen werden. So kann etwa der Zeitraum, in
dem der Freizeitausgleich bewirkt werden muss, nach dienstlichen
Bedürfnissen verlängert werden, um die Einsatzbereitschaft dauerhaft sicher
zu stellen. Auch das Angebot einer finanziellen Abgeltung des Anspruchs auf
Freizeitausgleich kommt in Betracht. Eine Ermäßigung des zeitlichen
Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes ist
hierfür nicht erforderlich. Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich
eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers (vgl. Beschluss vom
10.06.09 a.a.O. Rn. 8) - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil
als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken. Auch
fiskalische Interessen des Dienstherrn an einer Reduzierung des
Ausgleichsanspruchs spielen bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs keine
Rolle, da dem Dienstherrn aus einer langjährigen unionsrechtswidrigen Praxis
keine Vorteile erwachsen dürfen.
17
Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des
Ausgleichsanspruchs führt zudem zu einem Wertungswiderspruch zu den
Normzielen des unionsrechtlichen Arbeitszeitrechts. Die wöchentliche
Höchstarbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als
auch Überstunden einzurechnen sind, ist zum Schutz der Gesundheit und der
Arbeitssicherheit festgelegt worden (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie
Erwägungsgründe 4 und 11 EGRL 2003/88). Ein ermäßigter Ausgleich des
geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er
würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen
Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der
Arbeitssicherheit vermieden werden sollen, dauerhaft nur teilweise
auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre
Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wieder herzustellen,
teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere
Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht sind
demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwider laufen, die
volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gilt ungeachtet
dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für
Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
dem nationalen Recht vorbehalten wird (Urteile vom 5. Mai 1996 - Rs. C-46/93
und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 Rn. 82 f.
und vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 91 ff.; vgl. auch Art. 153 AEUV).
18
Der Anspruch auf vollen Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche
Höchstarbeitszeit hinaus kann aus den genannten Gründen auch nicht um fünf
Stunden monatlich reduziert werden. Denn auch dies würde dem Sinn und Zweck
der Arbeitszeitregelung widersprechen. Die Sanktionierung einer
unionsrechtswidrigen Praxis würde zudem das Gebot verletzen, die volle
Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, weil die Überschreitung der
normativ festgelegten Höchstarbeitszeit in diesem Umfang folgenlos bliebe.
Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang
ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten (vgl. § 78a Abs. 1 LBG NRW a.F., § 61
LBG NRW, § 88 BBG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die unionsrechtlich
verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit bereits erreicht
ist, da diese durch Mehrarbeitsstunden grundsätzlich nicht überschritten
werden darf (Art. 6 Buchst. b EGRL 2003/88); Abweichungen sind nur im Rahmen
der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 17, 18 und 22 EGRL
2003/88).
19
Der Anspruch auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit muss allerdings von
dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht
werden. Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte
nach Antragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten
Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht,
nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.
Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch
im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des
Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf
die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein
berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen
Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs,
durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der
Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung
im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem
Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu
seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem
Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag
keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG
2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 14, 15 und vom 13.
November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn.
21 ff.).
20
Dies ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 71 ff.) vereinbar. Zwar darf die
Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren
Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des
innerstaatlichen Verfahrensrechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert
werden. Insbesondere darf der Anspruch eines Beamten auf Ersatz des
Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 Buchst. b der
Richtlinie 2003/88 entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass
zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser unionsrechtlichen Bestimmung bei
seinem Dienstherrn gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O.
Rn. 90). Denn das Recht der Europäischen Union ist von den Behörden und
Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig davon anzuwenden, ob seine
Anwendung ausdrücklich beantragt worden ist oder nicht. Dies steht jedoch
dem Erfordernis eines Antrags auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich für die
Zukunft nicht entgegen. Ohne einen derartigen Antrag muss der Dienstherr
nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der zulässigen
Arbeitszeit beanstanden, zumal ihn zunächst die Pflicht trifft, die von ihm
verlangte Zuvielarbeit zu leisten. Der Antrag ist vielmehr erforderlich,
eine Prüfung mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu
berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Eine
übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso
wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener
Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGG EuGH, Urteil vom
8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869).
21
Nach diesen Maßstäben ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in vollem
Umfang gegeben; die Beschränkung auf 17 Stunden monatlich ergibt sich
daraus, dass der Kläger seinen Antrag auf diesen Umfang begrenzt hat. Der
Kläger hat den erforderlichen Antrag im Dezember 2003 zwar zunächst mit
Wirkung für die Zeit ab Januar 2002 gestellt, im Klageverfahren seinen
Anspruch jedoch auf die Jahre 2004 bis 2006 bezogen.
22
Ob der Kläger zusätzlich einen unmittelbar aus Unionsrecht abgeleiteten
Anspruch geltend machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010
a.a.O.), muss nicht entschieden werden. Denn der auf Treu und Glauben
gestützte Anspruch auf Freizeitausgleich wird dem vom Gerichtshof der
Europäischen Union aufgestellten Erfordernis gerecht, dass die Entschädigung
dem erlittenen Schaden angemessen ist und dass ein effektiver Schutz der
unionsrechtlichen Rechte des Einzelnen gewährleistet wird (vgl. EuGH, Urteil
vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 91 ff.).