Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe wegen Übergewichts u. a.

Übergewicht als Eignungsmangel, welcher der Ernennung zum Beamten (auf Lebenszeit) entgegen steht?
Dazu gibt es mehrere Entscheidungen, unter anderem den nachfolgend zitierten Beschluss des OVG NRW vom 15.02.05. Versäumen Sie aber ggf. auch nicht, sich mit dem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.06.08 - 1 K 3143/06 - vertraut zu machen. Das VG Gelsenkirchen lehnt das Ansinnen einer Lehrerin mit einem BMI von 35 ab, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden.


Auch das VG Hannover hat in einem Urteil vom 19.11.09 - 13 A 6085/08 - eine entsprechende Klage abgewiesen. Dabei ging es um eine angestellte Lehrerin, die ihre Verbeamtung beantragt hatte.
Das VG Hannover führt u.a. aus:
"Zwar hatte - worauf sich die Klägerin beruft - das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einer älteren Entscheidung die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen gesundheitlicher Nichtbewährung beanstandet, weil es in den damaligen Fall trotz des Übergewichts des Beamten aufgrund eines Sachverständigengutachtens kein erhöhtes Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit sah (Urteil vom 19.04.1991 - 1 K 293/90 -). Die Kammer vermag die Gründe des genannten Urteils jedoch nicht auf den Fall der Klägerin übertragen. Das VG Gelsenkirchen selbst hat im Übrigen dann auch in späteren Entscheidungen starkes Übergewicht ebenfalls als ausreichenden Grund angesehen, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis abzulehnen (vgl. Urteil vom 25.06.08, a.a.O.)."

Aber aktuell ist eine Kehrtwende zu verzeichnen:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.11 - 1 B 477/11 -:

1. Die der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit zugrunde gelegte prognostische Entscheidung des Dienstherrn, die Möglichkeit künftiger Erkrankungen des Beamten und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze lasse sich wegen des Vorliegens eines gesundheitlichen Risikofaktors - hier: Adipositas I nach der WHO-Klassifikation - nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen, überschreitet die Grenzen des dem Dienstherrn insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie auf einen Indikator gestützt wird, der sich nach wissenschaftlichen Forschungsergebnissen als ungeeignet für diese Prognose erweist.

2.Bei dem "Body-Mass-Index" handelt es sich grundsätzlich um einen solchen ungeeigneten Indikator. Insbesondere lässt sich ein Ausschluss von Bewerbern für den feuerwehrtechnischen Dienst mit einem BMI von 27,5 bis 30 kg/qm nach den vorliegenden Forschungsergebnissen nicht (mehr) rechtfertigen und erweist sich vorliegend angesichts eines individuell zu berücksichtigenden kräftig-muskulösen Körperbaus des Beamten auch ein BMI von 31,5 kg/qm aller Voraussicht nach nicht als aussagekräftig.


Hier aber noch ein älterer Beschluss des selben OVG NRW (vom 15.02.05):

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15.02.05, - 6 B 2743/04 -

Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.

Die Oberfinanzdirektion hat den Antragsteller wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder herzustellen: Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land NRW könne ein Beamter auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Die Bewertung des Dienstherrn, der Antragsteller habe sich als gesundheitlich nicht geeignet erwiesen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das ergebe sich aus einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis. Danach leide der Antragsteller seit vielen Jahren an einem massiven Übergewicht, bei 182 cm Körpergröße zur Zeit 190 kg, zuvor bis zu 240 kg. Dies habe seit Begründung des Beamtenverhältnisses zu gesundheitlichen Auswirkungen geführt, die eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Wahrscheinlich sei, dass es dem Antragsteller nicht mehr gelingen werde, sein Körpergewicht entscheidend zu reduzieren. Auch das Einsetzen eines Magenballons und eine operative Magenverkleinerung hätten keinen Erfolg gebracht.

Der Antragsteller meint, die amtsärztlichen Stellungnahmen seien unqualifiziert und nicht verwertbar. Er habe sich nach der Entlassungsverfügung in der "G.-Klinik", einer Fachklinik für Lymphologie, stationär behandeln lassen. Diese Behandlung habe den Durchbruch gebracht. Die Ursache für sein Übergewicht sei endlich gefunden worden. Gemäß einer ärztlichen Bescheinigung der Klinik sei das Übergewicht auf eine hochgradige Hormonunterversorgung zurückzuführen. Er habe bereits 24 kg abgenommen bei weiter fallender Tendenz. Sämtliche Laborwerte seien normal. Er sei schon jetzt vollständig arbeitsfähig. Die Prognose bezüglich einer vollständigen Ausheilung der Adipositas sei positiv. Mit der jetzt begonnenen Behandlung sei es möglich, seine Arbeitsfähigkeit auf Dauer zu erhalten.

Das Gericht meint:
Die Argumente des Antragstellers greifen nicht durch. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Dienstherr dem Antragsteller rechtlich einwandfrei die gesundheitliche Eignung abgesprochen hat.

Das Versorgungsamt hat dem Antragsteller wegen Panikattacken, Essstörungen mit massivem Übergewicht, Implantation eines Magenballons, eines Schlaf-Apnoe-Syndroms sowie Bluthochdrucks einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. In den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller wegen der Übergewichtigkeit außerdem an Krampfadern sowie an ausgeprägten Lymphödemen (Wasseransammlung) beider Beine leide. Bisher seien alle Versuche einer dauerhaften Gewichtsabnahme trotz operativer Maßnahmen und einer Psychotherapie gescheitert. Letztendlich sei die Prognose bezüglich einer Gewichtsabnahme und der Besserung der Erkrankungen sehr ungünstig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich weitere Folgeerkrankungen einstellen und es in den nächsten fünf Jahren zu erheblich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit kommen werde. Auch unter Berücksichtigung der anerkannten Schwerbehinderung sei der Antragsteller als für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich nicht geeignet anzusehen.

Dass bei einem derartigen Gesundheitszustand die Bewährung eines Beamten auf Probe in gesundheitlicher Hinsicht zu verneinen ist, ist nachvollziehbar und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Er beruft sich vielmehr darauf, sein Gesundheitszustand bessere sich nunmehr entscheidend, da erstmals die Ursache für sein massives Übergewicht entdeckt und eine erfolgreiche Behandlung der Ursachen eingeleitet worden sei. Das überzeugt jedoch nicht.

Die Chefärztin der Klinik hat in ihrer ärztlichen Bescheinigung ausgeführt, durch die stationäre Behandlung habe sich das Lymphödem voll zurückgebildet, der Antragsteller habe sein Gewicht merklich reduziert, die anfänglich pathologischen Laborwerte hätten sich normalisiert und ein Testosteronmangel - der vermutlich mit der Übergewichtigkeit im Zusammenhang stehe - werde jetzt medikamentös behandelt. Ergänzend zu den Therapiemaßnahmen sei der Antragsteller ausführlich über die Richtlinien der kalorienbewussten, vitaminreichen Ernährung unterrichtet worden. Es sei zu erwarten, dass er in den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter reduziere und dass damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden könne. Aus medizinischer Sicht sei er jetzt voll arbeits- und erwerbsfähig.
In ihrem abschließenden Befundbericht verweist die Chefärztin ergänzend darauf, der Antragsteller habe während der stationären Behandlung sein Körpergewicht von 222 auf 208 kg vermindert. Sie habe ihm empfohlen, seine Kalorienzufuhr einzuschränken und sich so viel wie möglich zu bewegen.

Daraus geht nicht hervor, dass nunmehr die Möglichkeit künftiger Erkrankungen des Antragstellers oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.93 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.

Wenn der Antragsteller nur noch gut 200 kg wiegt, sein Blutdruck sich normalisiert hat, die Wasseransammlung in den Beinen bei der stationären Behandlung in der Fachklinik beseitigt worden ist, die Laborwerte normal sind und die psychische Belastbarkeit sich deutlich gebessert hat, bedeutet dies zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dass diese günstige Entwicklung anhält, ist jedoch nicht hinreichend sicher. In der ärztlichen Bescheinigung der "G. -Klinik" wird lediglich vermutet, dass ein Hormonmangel mit ursächlich für das Übergewicht des Antragstellers ist. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass die im Rahmen der Zuerkennung einer Schwerbehinderung des Antragstellers vom Versorgungsamt angeführten Essstörungen zumindest ebenfalls maßgeblich für das Übergewicht sind. Darauf, dass der Antragsteller mit einer gesunden und maßvollen Ernährungsweise unverändert Schwierigkeiten hat, deutet insbesondere hin, dass er laut der "G. -Klinik" dort ausführlich über eine kalorienbewusste, vitaminreiche Ernährung unterrichtet und im Zusammenhang mit seinen Angaben, er habe bei den Mahlzeiten kein Sättigungsgefühl, auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, sich beim Essen zu mäßigen. ...
Unter diesen Umständen vermittelt auch ihre Erwartung, "dass Herr B. in den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter reduziert und damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden kann" keinen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen werden kann. Mit Letzterem im Einklang steht die ergänzende Stellungnahme des Gesundheitsamts, es sei zwar nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei konsequenter Therapie bei einer Verlängerung der Probezeit die Voraussetzungen für eine gesundheitliche Eignung erfüllen werde, eine dahingehende Prognose könne jedoch gegenwärtig nicht gegeben werden.

Für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sieht der Senat aufgrund der prozessualen Beschränkungen durch den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens und angesichts der amtsärztlichen Stellungnahmen keinen Raum.

Beamtengesetze



In diesem Fall ging es nicht um die schematische Anwendung des BMI, sondern um die ganz besonderen Umstände des Einzelfalles.