Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe wegen Übergewichts u. a.
Übergewicht als Eignungsmangel, welcher der Ernennung zum Beamten (auf
Lebenszeit) entgegen steht?
Dazu gibt es mehrere Entscheidungen, unter anderem den nachfolgend zitierten
Beschluss des OVG NRW vom 15.02.05. Versäumen Sie aber ggf. auch nicht, sich
mit dem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.06.08 - 1 K 3143/06 - vertraut zu
machen. Das VG Gelsenkirchen lehnt das Ansinnen einer Lehrerin mit einem BMI
von 35 ab, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden.
Auch das VG Hannover hat in einem Urteil vom 19.11.09 - 13 A 6085/08 - eine entsprechende Klage abgewiesen.
Dabei ging es um eine angestellte Lehrerin, die ihre Verbeamtung beantragt
hatte.
Das VG Hannover führt u.a. aus:
"Zwar hatte - worauf sich die Klägerin beruft - das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen in einer älteren Entscheidung die Entlassung eines Beamten auf
Probe wegen gesundheitlicher Nichtbewährung beanstandet, weil es in den
damaligen Fall trotz des Übergewichts des Beamten aufgrund eines
Sachverständigengutachtens kein erhöhtes Risiko einer vorzeitigen
Dienstunfähigkeit sah (Urteil vom 19.04.1991 - 1 K 293/90 -).
Die Kammer vermag die Gründe des genannten Urteils jedoch nicht auf den Fall
der Klägerin übertragen. Das VG Gelsenkirchen selbst hat im Übrigen dann
auch in späteren Entscheidungen starkes Übergewicht ebenfalls als
ausreichenden Grund angesehen, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis
abzulehnen (vgl. Urteil vom 25.06.08, a.a.O.)."
Aber aktuell ist eine Kehrtwende zu verzeichnen:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
16.05.11 - 1 B 477/11 -:
1. Die der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in
der Probezeit zugrunde gelegte prognostische Entscheidung des Dienstherrn,
die Möglichkeit künftiger Erkrankungen des Beamten und des Eintritts
dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze lasse sich wegen
des Vorliegens eines gesundheitlichen Risikofaktors - hier: Adipositas I
nach der WHO-Klassifikation - nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit ausschließen, überschreitet die Grenzen des dem
Dienstherrn insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie auf einen
Indikator gestützt wird, der sich nach wissenschaftlichen
Forschungsergebnissen als ungeeignet für diese Prognose erweist.
2.Bei dem "Body-Mass-Index" handelt es sich grundsätzlich um einen solchen
ungeeigneten Indikator. Insbesondere lässt sich ein Ausschluss von Bewerbern
für den feuerwehrtechnischen Dienst mit einem BMI von 27,5 bis 30 kg/qm nach
den vorliegenden Forschungsergebnissen nicht (mehr) rechtfertigen und
erweist sich vorliegend angesichts eines individuell zu berücksichtigenden
kräftig-muskulösen Körperbaus des Beamten auch ein BMI von 31,5 kg/qm aller
Voraussicht nach nicht als aussagekräftig.
Hier aber noch ein älterer Beschluss des selben OVG NRW (vom 15.02.05):
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15.02.05, - 6 B 2743/04 -
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.
Die Oberfinanzdirektion hat den Antragsteller wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder herzustellen: Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das
Land NRW könne ein Beamter auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung aus
dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Die Bewertung des Dienstherrn, der
Antragsteller habe sich als gesundheitlich nicht geeignet erwiesen, sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Das ergebe sich aus einem amtsärztlichen
Gesundheitszeugnis. Danach leide der Antragsteller seit
vielen Jahren an einem massiven Übergewicht, bei 182 cm Körpergröße zur Zeit 190 kg,
zuvor bis zu 240 kg. Dies habe seit Begründung des Beamtenverhältnisses
zu gesundheitlichen Auswirkungen geführt, die eine vorzeitige Dienstunfähigkeit
des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Wahrscheinlich
sei, dass es dem Antragsteller nicht mehr gelingen
werde, sein Körpergewicht entscheidend zu reduzieren. Auch das Einsetzen eines
Magenballons und eine operative Magenverkleinerung hätten keinen Erfolg gebracht.
Der Antragsteller meint, die amtsärztlichen Stellungnahmen seien unqualifiziert
und nicht verwertbar. Er habe sich nach der Entlassungsverfügung in der "G.-Klinik", einer Fachklinik für
Lymphologie, stationär behandeln lassen. Diese Behandlung habe den Durchbruch
gebracht. Die Ursache für sein Übergewicht sei endlich gefunden worden. Gemäß
einer ärztlichen Bescheinigung der Klinik sei das Übergewicht auf eine
hochgradige Hormonunterversorgung zurückzuführen. Er habe bereits 24 kg
abgenommen bei weiter fallender Tendenz. Sämtliche Laborwerte seien normal. Er sei schon jetzt
vollständig arbeitsfähig. Die Prognose bezüglich einer vollständigen
Ausheilung der Adipositas sei positiv. Mit der jetzt begonnenen Behandlung sei
es möglich, seine Arbeitsfähigkeit auf Dauer zu erhalten.
Das Gericht meint:
Die Argumente des Antragstellers greifen nicht durch. Vielmehr geht der Senat
davon aus, dass der Dienstherr dem Antragsteller rechtlich einwandfrei die
gesundheitliche Eignung abgesprochen hat.
Das Versorgungsamt hat dem Antragsteller wegen Panikattacken, Essstörungen
mit massivem Übergewicht, Implantation eines Magenballons, eines
Schlaf-Apnoe-Syndroms sowie Bluthochdrucks einen Grad der Behinderung von 50
zuerkannt. In den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen wird darauf
hingewiesen, dass der Antragsteller wegen der Übergewichtigkeit außerdem an Krampfadern sowie an ausgeprägten Lymphödemen
(Wasseransammlung) beider Beine leide. Bisher seien alle Versuche einer
dauerhaften Gewichtsabnahme trotz operativer Maßnahmen und einer Psychotherapie gescheitert. Letztendlich sei die Prognose bezüglich einer
Gewichtsabnahme und der Besserung der Erkrankungen sehr ungünstig. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass sich weitere Folgeerkrankungen einstellen
und es in den nächsten fünf Jahren zu erheblich vermehrten krankheitsbedingten
Fehlzeiten bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit kommen werde. Auch unter Berücksichtigung
der anerkannten Schwerbehinderung sei der Antragsteller als für die Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich nicht geeignet
anzusehen.
Dass bei einem derartigen Gesundheitszustand die Bewährung eines Beamten auf
Probe in gesundheitlicher Hinsicht zu verneinen ist, ist nachvollziehbar und
wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Er
beruft sich vielmehr darauf, sein Gesundheitszustand
bessere sich nunmehr entscheidend, da erstmals die Ursache für sein massives Übergewicht
entdeckt und eine erfolgreiche Behandlung der Ursachen eingeleitet worden sei. Das überzeugt jedoch nicht.
Die Chefärztin der Klinik hat in ihrer ärztlichen Bescheinigung ausgeführt, durch die stationäre Behandlung habe sich das Lymphödem voll zurückgebildet,
der Antragsteller habe sein Gewicht merklich reduziert, die anfänglich pathologischen Laborwerte hätten sich normalisiert und ein Testosteronmangel -
der vermutlich mit der Übergewichtigkeit im Zusammenhang stehe - werde jetzt medikamentös behandelt. Ergänzend zu den Therapiemaßnahmen sei der
Antragsteller ausführlich über die Richtlinien der kalorienbewussten, vitaminreichen Ernährung unterrichtet worden. Es sei zu erwarten, dass er in
den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter reduziere und dass damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden könne. Aus medizinischer Sicht sei er
jetzt voll arbeits- und erwerbsfähig.
In ihrem abschließenden Befundbericht verweist die Chefärztin ergänzend
darauf, der Antragsteller habe während der stationären Behandlung
sein Körpergewicht von 222 auf 208 kg vermindert. Sie habe ihm empfohlen, seine
Kalorienzufuhr einzuschränken und sich so viel wie möglich zu bewegen.
Daraus geht nicht hervor, dass nunmehr die Möglichkeit künftiger Erkrankungen
des Antragstellers oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit schon vor
Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann.
Vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.93 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.
Wenn der Antragsteller nur noch gut 200 kg wiegt, sein Blutdruck sich
normalisiert hat, die Wasseransammlung in den Beinen bei der stationären
Behandlung in der Fachklinik beseitigt worden ist, die Laborwerte normal sind
und die psychische Belastbarkeit sich deutlich gebessert hat,
bedeutet dies zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dass diese günstige
Entwicklung anhält, ist jedoch nicht hinreichend sicher. In der ärztlichen
Bescheinigung der "G. -Klinik" wird lediglich vermutet, dass ein
Hormonmangel mit ursächlich für das Übergewicht des Antragstellers ist. Im Übrigen
spricht einiges dafür, dass die im Rahmen der Zuerkennung einer
Schwerbehinderung des Antragstellers vom Versorgungsamt angeführten Essstörungen
zumindest ebenfalls maßgeblich für das Übergewicht sind. Darauf, dass der
Antragsteller mit einer gesunden und maßvollen Ernährungsweise unverändert
Schwierigkeiten hat, deutet insbesondere hin, dass er laut der "G.
-Klinik" dort ausführlich über eine kalorienbewusste, vitaminreiche Ernährung
unterrichtet und im Zusammenhang mit seinen Angaben, er habe bei den Mahlzeiten
kein Sättigungsgefühl, auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, sich beim
Essen zu mäßigen. ...
Unter diesen Umständen vermittelt auch ihre Erwartung, "dass Herr B. in den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter reduziert und
damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden kann" keinen hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der
Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze
ausgeschlossen werden kann. Mit Letzterem im Einklang steht die ergänzende
Stellungnahme des Gesundheitsamts, es sei zwar nicht auszuschließen, dass der
Antragsteller bei konsequenter Therapie bei einer Verlängerung der Probezeit die Voraussetzungen für eine
gesundheitliche Eignung erfüllen werde, eine dahingehende Prognose könne
jedoch gegenwärtig nicht gegeben werden.
Für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sieht der
Senat aufgrund der prozessualen Beschränkungen durch den summarischen Charakter
des vorliegenden Verfahrens und angesichts der amtsärztlichen Stellungnahmen keinen Raum.