Beamtenrecht: Beförderung / Konkurrentenschutz / Konkurrentenklage

Beamtenrechtlicher Konkurrentenschutz:

1.
Es geht um die faire Auswahl unter Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen.
Voraussetzung ist, dass der Dienstherr eine freie Planstelle hat und dass nach der Entscheidung des Dienstherrn (früher oder später) ein Beamter befördert werden soll.
Dahinter steht u. a. das Haushaltsrecht: Vorrangig ist immer die Frage, ob der Dienstherr eine Beförderung vornehmen kann und will. Auch entscheidet der Dienstherr selbst, wie er seine Personalstruktur gestalten will.

Überfällt einen Beamten ohne Zusammenhang mit der Vergabe einer freien Stelle die Gemütsaufwallung, er sei "endlich einmal dran" mit einer Beförderung, weil er lange genug Beamter sei und die letzte Beförderung schon viel zu lange zurück liege, so sollte er folgendes wissen:
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung.
Dies gilt auch dann, wenn der Beamte schon geraume Zeit in einer höher bewerteten Funktion tätig ist.
Aus der  Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens erwächst kein Anspruch auf Beförderung!

Bei der Beförderungskonkurrenz geht es um den Fall, dass der Dienstherr eine Beförderung plant und unter den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten eine faire Auswahl zu treffen hat.

2.
Schon im Zusammenhang mit einer höherwertigen Planstelle kann die Anwendung dieser Grundsätze geboten sein.
Die Konkurrenzsituation unter den Beamten kann unter Umständen aber schon im Vorfeld der eigentlichen Beförderung gegeben sein. Damit ist nicht gemeint, dass der ausgewählte Bewerber oft noch eine Bewährungszeit zu absolvieren hat, bevor die Beförderung dann wirklich erfolgt. Sondern es geht um die Fälle, in denen nach der Praxis des Dienstherrn die Besetzung eines Postens für die spätere Beförderung praktisch schon entscheidend ist. Die Rechtsprechung fordert hier, dass an bei der entscheidenden Weichenstellung die gesetzlichen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beachten sind. Dabei darf der Leistungsvergleich, wenn schließlich eine Beförderung erfolgt, noch nicht so lange zurückliegen, dass er jede Bedeutung verloren hat.


3.
Die gesetzlichen Auswahlkriterien gelten nur im Zusammenhang mit Beförderungserwartungen und nicht im Fall der wertgleichen Umsetzung eines Beamten, für die sich der Dienstherr entscheiden kann, wenn er eine Stelle nachbesetzen will.
Im Fall der  wertgleichen Umsetzung ist der Dienstherr wesentlich freier in seiner Auswahlentscheidung als dann, wenn mit der Besetzung der Stelle eine Beförderung verbunden sein wird. Hier gibt es dann viele Schattierungen, es kann auch einen Zusammenhang mit einer Versetzung geben oder die Konstellation, dass sowohl Beamte in Betracht kommen, für die sich eine Beförderung ergeben könnte, als auch Beamte, für die sich nur eine wertgleiche Umsetzung ergeben würde. Bewerben sich dann auch noch Angestellte, so kann alles noch komplizierter werden. Das können wir hier nicht alles darstellen. Wichtig ist allein:

Für jede Beförderung soll der jeweils am besten geeignete Beamte ausgewählt werden.
Die Auswahlkriterien finden sich im Grundgesetz und in allen Beamtengesetzen:
"Eignung, Befähigung und fachliche Leistung". Vergleichen Sie nur Artikel 33 GG oder § 9 BBG.

Die Bindung an Leistungsgesichtspunkte soll verhindern, dass Parteizugehörigkeit, familiäre Beziehungen oder andere sachfremde Umstände (Geschlecht, Rasse, religiöse Anschauung) Einfluss gewinnen.

Seit wenigen Jahren erst geraten andere Aspekte zunehmend ins Blickfeld.
Denn neben dem Leistungsprinzip - der Bestenauslese - ist auch die Chancengleichheit ein wichtiges Ziel.
Stichworte sind
- "Frauenförderung" vergleichen Sie ab Februar 2009 den neuen § 9 Satz 2 BBG, und das Bundesgleichstellungsgesetz von Ende 2001 sowie das AGG
und
- "Berücksichtigung von Schwerbehinderten" mit dem SGB IX.
 Sozialgesetzbuch: § 81 SGB IX


4.
Das Leistungsprinzip gewährt dem am besten geeigneten Beamten nicht unmittelbar einen Anspruch auf eine Beförderung, aber Artikel 33 II GG begründet ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbares Abwehrrecht gegen eine Vergabe des Amtes an eine weniger qualifizierte Person.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. den rechtlich geordneten Ablauf des Streits unter den Konkurrenten gewährleistet Art. 19 IV GG.
Allerdings kann sich nur der Beamte mit Erfolg um rechtliche Klärung bemühen, der zumindest Chancen hat, sich nach Leistungsgesichtspunkten bei der Vergabe des Beförderungspostens durchzusetzen.
Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 07.01.09 - 6 B 1651/08 - ein Begehren mit deutlichen Worten zurückgewiesen, als sich ein anderer, eigentlich gar nicht betroffener Beamter einmischen wollte:

"Die Beschwerde (des Beamten) missversteht das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass - wenn sie nicht erginge - die Verwirklichung eigener Rechte des Rechtsschutzsuchenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Daran fehlt es hier. Ein Beamter hat unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf, dass die Beförderung eines anderen Beamten in ein Amt unterbleibt, das er selbst nicht anstrebt. Ein solches Recht daraus herleiten zu wollen, dass der beförderte Beamte in ungewisser Zukunft bei einer ebenso ungewissen späteren Beförderungskonkurrenz möglicherweise über das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters dem rechtsschutzsuchenden Beamten vorgezogen werden könnte, ist abwegig."
Beamtengesetze




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