Beamtenrecht: Beförderung / Konkurrentenschutz / Konkurrentenklage
Beamtenrechtlicher Konkurrentenschutz:
1.
Es geht um die faire Auswahl unter Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen.
Voraussetzung ist, dass der Dienstherr eine freie Planstelle
hat und dass nach der Entscheidung des Dienstherrn (früher oder
später) ein Beamter befördert werden soll.
Dahinter steht u. a. das Haushaltsrecht: Vorrangig ist immer die Frage, ob
der Dienstherr eine Beförderung vornehmen kann und will. Auch entscheidet der
Dienstherr selbst, wie er seine Personalstruktur gestalten will.
Überfällt einen Beamten ohne Zusammenhang mit der Vergabe einer freien
Stelle die Gemütsaufwallung, er sei "endlich einmal dran" mit einer
Beförderung, weil er lange genug Beamter sei und die letzte Beförderung schon
viel zu lange zurück liege, so sollte er folgendes wissen:
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung.
Dies gilt auch
dann, wenn der Beamte schon geraume Zeit in einer höher bewerteten Funktion tätig ist.
Aus der
Wahrnehmung eines
höherwertigen Dienstpostens erwächst kein Anspruch auf Beförderung!
Bei der Beförderungskonkurrenz geht es um den Fall, dass der Dienstherr
eine Beförderung plant und unter den für eine Beförderung in Betracht
kommenden Beamten eine faire Auswahl zu treffen hat.
2.
Schon im Zusammenhang mit einer höherwertigen Planstelle kann die Anwendung dieser Grundsätze
geboten sein.
Die Konkurrenzsituation unter den Beamten kann unter Umständen aber schon im Vorfeld
der eigentlichen Beförderung gegeben sein. Damit ist nicht gemeint, dass der
ausgewählte Bewerber oft noch eine Bewährungszeit zu absolvieren hat, bevor
die Beförderung dann wirklich erfolgt. Sondern es geht um die Fälle, in
denen nach der Praxis des Dienstherrn die Besetzung eines Postens für die
spätere Beförderung praktisch schon entscheidend ist. Die Rechtsprechung fordert
hier, dass an bei der entscheidenden Weichenstellung die gesetzlichen
Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beachten
sind. Dabei darf der Leistungsvergleich, wenn schließlich eine Beförderung
erfolgt, noch nicht so lange zurückliegen, dass
er jede Bedeutung verloren hat.
3.
Die gesetzlichen Auswahlkriterien gelten nur im Zusammenhang
mit Beförderungserwartungen
und nicht im Fall der wertgleichen Umsetzung
eines Beamten, für die sich der Dienstherr
entscheiden kann, wenn er eine Stelle nachbesetzen will.
Im Fall der
wertgleichen Umsetzung ist der Dienstherr
wesentlich freier in seiner Auswahlentscheidung als dann, wenn mit der Besetzung
der Stelle eine Beförderung
verbunden sein wird. Hier gibt es dann viele Schattierungen, es kann auch einen
Zusammenhang mit einer Versetzung geben oder die Konstellation, dass
sowohl Beamte in Betracht kommen, für die sich eine Beförderung ergeben
könnte, als auch Beamte, für die sich nur eine wertgleiche Umsetzung ergeben
würde. Bewerben sich dann auch noch Angestellte, so kann alles noch
komplizierter werden. Das können wir hier nicht alles darstellen. Wichtig
ist allein:
Für jede Beförderung soll der jeweils am besten geeignete Beamte ausgewählt werden.
Die Auswahlkriterien finden sich im Grundgesetz und in allen Beamtengesetzen:
"Eignung, Befähigung und fachliche Leistung".
Vergleichen Sie nur Artikel 33 GG oder § 9 BBG.
Die Bindung an Leistungsgesichtspunkte soll verhindern, dass Parteizugehörigkeit, familiäre Beziehungen oder
andere sachfremde Umstände (Geschlecht, Rasse, religiöse Anschauung) Einfluss gewinnen.
Seit wenigen Jahren erst geraten andere Aspekte zunehmend ins Blickfeld.
Denn neben dem Leistungsprinzip - der Bestenauslese - ist auch
die
Chancengleichheit ein wichtiges Ziel.
Stichworte sind
- "
Frauenförderung" vergleichen Sie ab Februar 2009 den neuen § 9 Satz 2 BBG, und das Bundesgleichstellungsgesetz von Ende 2001
sowie das AGG
und
- "
Berücksichtigung von Schwerbehinderten" mit dem SGB
IX.
Sozialgesetzbuch: § 81 SGB IX
4.
Das Leistungsprinzip gewährt
dem am besten geeigneten Beamten nicht unmittelbar einen Anspruch auf eine
Beförderung, aber Artikel 33 II GG begründet ein verwaltungsgerichtlich
durchsetzbares Abwehrrecht gegen eine Vergabe des Amtes an eine weniger
qualifizierte Person.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. den rechtlich geordneten Ablauf des
Streits unter den Konkurrenten gewährleistet Art. 19 IV GG.
Allerdings kann sich nur der Beamte mit Erfolg um rechtliche Klärung
bemühen, der zumindest Chancen hat, sich nach Leistungsgesichtspunkten bei der Vergabe des Beförderungspostens
durchzusetzen.
Das
OVG NRW hat in einem Beschluss vom 07.01.09 - 6 B 1651/08 - ein Begehren mit
deutlichen Worten zurückgewiesen, als sich ein anderer, eigentlich gar nicht
betroffener Beamter einmischen wollte:
"Die Beschwerde (des Beamten) missversteht das Gebot der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs.
1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass - wenn sie nicht erginge - die
Verwirklichung eigener Rechte des Rechtsschutzsuchenden vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Daran fehlt es hier.
Ein Beamter hat
unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf, dass die Beförderung
eines anderen Beamten in ein Amt unterbleibt, das er selbst nicht anstrebt.
Ein solches Recht daraus herleiten zu wollen, dass der beförderte Beamte in
ungewisser Zukunft bei einer ebenso ungewissen späteren
Beförderungskonkurrenz möglicherweise über das Hilfskriterium des
Beförderungsdienstalters dem rechtsschutzsuchenden Beamten vorgezogen werden
könnte, ist abwegig."