Beamtenrecht: begrenzte Dienstfähigkeit gemäß §§ 26, 27 Beamtenstatusgesetz

Wenn die Dienstfähigkeit nur noch eingeschränkt gegeben ist, sind zur
Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand
Durchbrechungen des Anspruchs des
Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung möglich.
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Vorschriften aus dem Beamtenstatusgesetz.
§ 26 Beamtenstatusgesetz: Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen
zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als
dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan
hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung
dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll
hergestellt ist.
Von
der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine
anderweitige Verwendung möglich ist.
Für
Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die
Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine
anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein
anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In
den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne
Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn
gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das
bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen
und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben
an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder
dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch
eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die
Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar ist.
§ 27 Beamtenstatusgesetz: Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll
abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung
des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte
Dienstfähigkeit).
(2) Die
Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen.
Mit
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in
einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
In Hamburg gilt ab dem 01.01.10 keine eigene inhaltliche landesgesetzliche Regelung für Landesbeamte
mehr. Es ist auf das Beamtenstatusgesetz zurück zu greifen.
Die nachfolgend zitierte Vorschrift § 47 a HmbBG Absatz 3 galt nur bis zum 31.12.09.
§ 47 a HmbBG bis Ende 2009: Begrenzte Dienstfähigkeit / Teildienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung des Beamten in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn er unter Beibehaltung seines Amtes seine
Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer
nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 47 Absatz 3 ein anderes Amt oder eine
geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 49 gilt mit
der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der
Arbeitszeit entscheidet. § 69 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der
regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten unter Berücksichtigung der verminderten
Arbeitszeit nach Abs. 2 auszugehen ist.
(Fassung vom 21.09.05, HmbGVBl. S. 400;
im Jahr 2010 ist eine Änderung des Gesetzes erfolgt.)
Zu der früheren Regelung des Landes Hamburg gab es eine
Verwaltungsvorschrift, die immer noch erkennen lässt,
wie die Konzeption gemeint war bzw. gemeint ist.