Dienstunfallfürsorge für Beamte: Gesetzesänderung in Hamburg im März 2013
Ohne viel Getöse hat die Hansestadt Hamburg in ihr Beamtenversorgungsgesetz eine Vorschrift aufgenommen, die endlich ein bedrückendes Problem auf eine Art und Weise regelt, die den Intereressen der geschädigten Beamten gerecht wird.
Grundsätzlich muss der Beamte im Streitfall nachweisen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen kausal auf ein Dienstunfallgeschehen zurückzuführen sind.
Diese Beweislastregelung hat in vielen Fällen zu unerträglichen Situationen geführt und hitzige Diskussionen über die Rolle und die Haltung des Personalärztlichen Dienstes der Hansestadt Hamburg heraufbeschworen.
Der Dienstherr reagierte zunächst mit einer neuen Anordnung über Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten und hat sich im März 2013 (GVBl. 2013, 80 f.) zu einer mutigen Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes entschlossen.
Die Ergänzung des Gesetzes wird die Dinge vielleicht noch nicht für alle Zukunft abschließend regeln können, aber sie ist wirklich als mutig und konsequent anzuerkennen und zu loben.
Uns ist nicht bekannt, dass es eine solche Beweislastumkehr bereits andernorts gäbe.
§ 34 Beamtenversorgungsgesetz der Hansestadt Hamburg ist um Absatz 6 ergänzt
worden:
(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.