Landesbeihilfeverordnung Hamburg ab 2010
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO) vom 12.01.10
vergleichen Sie § 80 HmbBG
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23,
105)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungszweck
§ 2 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 3 Begrenzung der Beihilfen
§ 4 Verfahren
Abschnitt II
Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen
§ 6 Psychotherapeutische Leistungen
§ 7 Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen
§ 8 Arznei- und Verbandmittel
§ 9 Heilbehandlungen
§ 10 Komplexleistungen
§ 11 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und
Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
§ 12 Sehhilfen
§ 13 Häusliche Krankenpflege
§ 14 Familien- und Haushaltshilfe
§ 15 Soziotherapie
§ 16 Fahrtkosten
§ 17 Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen
§ 18 Krankenhausleistungen
§ 19 Palliativversorgung
Abschnitt III
Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen
§ 20 Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen
§ 21 Kuren
Abschnitt IV
Aufwendungen in Pflegefällen
§ 22 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Abschnitt V
Aufwendungen in sonstigen Fällen
§ 23 Erste Hilfe
§ 24 Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
§ 25 Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen
§ 26 Organtransplantationen
§ 27 Todesfälle
§ 28 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsvorschriften
§ 30 Inkrafttreten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungszweck
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen nach § 80 Absatz 11 HmbBG .
Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu
bestreiten ist.
§ 2 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
(1) Bei der Anwendung des § 80 Absatz 4 Satz 1 HmbBG, wonach Aufwendungen nur
beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe
nach angemessen sind, ist die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen
einer Ärztin oder eines Arztes nach den Gebührenrahmen der Gebührenordnung für
Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 211), zuletzt geändert am
4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325),
einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nach der Gebührenordnung
für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818), geändert am 18.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721),
einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes nach der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320, 3325),
in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Die Aufwendungen gelten bis zum
Schwellenwert der Gebührenrahmen als angemessen. Höhere Aufwendungen können nur
berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände vorliegen; sie sind von der
Ärztin oder vom Arzt oder von der Psychotherapeutin oder vom Psychotherapeuten
oder von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt zu begründen. Aufwendungen für
Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers sind bis zum
Mittelwert der 1983 abgerechneten Durchschnittshonorare (1985 erfasst im
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker der Deutschen Heilpraktikerverbände
Neuauflage in Euro zum 1. Januar 2002), höchstens jedoch bis zum Schwellenwert
des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen,
beihilfefähig.
(2) Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die
Festsetzungsstelle. Sie kann insoweit Gutachten einer von der obersten
Dienstbehörde bestimmten Gutachterin oder eines von der obersten Dienstbehörde
bestimmten Gutachters oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten
Stelle einholen.
(3) Nicht beihilfefähig sind Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2482), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils
geltenden Fassung. Die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung gilt
ebenfalls als Sach- und Dienstleistung. Bei Personen, denen ein Zuschuss,
Arbeitgeberanteil oder dergleichen zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt
wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als
Sach- und Dienstleistungen auch
Festbeträge nach den Vorschriften des SGB V für Arznei-, Verband- und
Hilfsmittel sowie für die Beförderung,
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass eine mögliche Sach- und Dienstleistung
nicht als solche in Anspruch genommen worden ist.
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert
am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung, wenn
Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind.
(4) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und
Zuzahlungen.
(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen nach §§ 5 bis 24 und 26, die für die
Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der
oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der
Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des
Lebenspartners gemäß § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr
vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro übersteigt. Dies gilt nicht für
Aufwendungen, für die der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin
oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung
wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines
individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die
Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).
(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen auf
Grund des Hamburgischen Beamtengesetzes Heilfürsorge zusteht.
(7) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer
oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme. Nahe Angehörige im Sinne
dieser Verordnung sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin
oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der behandelten Person. Wurde die
Behandlung im Auftrag einer oder eines nahen Angehörigen durch eine
Erfüllungsgehilfin oder einen Erfüllungsgehilfen erbracht, so gelten auch die
von der oder dem nahen Angehörigen berechneten Leistungen als deren oder dessen
eigene Leistungen. Aufwendungen zum Ersatz der der oder dem nahen Angehörigen im
Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen
Geldwertes im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.
(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine
Kostenerstattung nach § 64 Absatz 4 SGB V verlangt wird.
(9) Nicht beihilfefähig sind Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V .
Werden diese nicht nachgewiesen, gelten 15 vom Hundert der gewährten Leistung
als Abschlagsbetrag.
(10) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden
Beihilfeanspruchs nach § 80 Absatz 3 Satz 5 HmbBG beihilfefähig sind. Dies gilt
in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 HmbBG für
berücksichtigungsfähige Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht.
(11) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einer
oder einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die
Ansprüche auf eine oder einen Dritten übergegangen oder übertragen worden sind.
Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis
beruhen, das nach § 53 HmbBG zum Übergang des gesetzlichen
Schadenersatzanspruches auf den Dienstherrn führt.
(12) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannte Behandlungsmethoden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
Ausnahmefällen auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht allgemein
anerkannte Behandlungsmethoden als beihilfefähig erklären, wenn es sich um eine
schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung handelt, wissenschaftlich
allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg angewendet worden sind und
eine begründete Aussicht auf eine baldige wissenschaftlich allgemeine
Anerkennung der Behandlungsmethode besteht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3 Begrenzung der Beihilfen
(1) Bei der Anwendung des § 80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG, wonach die Beihilfe zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach
beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten darf, sind Leistungen, die
von der gesetzlichen Krankenversicherung,
von der sozialen Pflegeversicherung,
auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen,
aus einer privaten Schadenversicherung einschließlich einer privaten
Krankenversicherung, soweit diese nicht eine Summenversicherung darstellt,
von einer privaten Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 23 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt
geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung
oder zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI
zu den geltend gemachten Aufwendungen gewährt werden, zu berücksichtigen. Dem
Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 28 genannten Aufwendungen,
für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird, in ihrer tatsächlichen Höhe.
Bei Anwendung des § 80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG bleiben Aufwendungen nach § 25
Absatz 2 und § 27 Absatz 1 unberücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen.
In Fällen, in denen Leistungen einer privaten oder gesetzlichen
Krankenversicherung oder einer privaten oder der sozialen Pflegeversicherung
nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis
nicht erforderlich; die Leistungen werden nach diesem Vomhundertsatz von den dem
Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Absatz 1 Satz 3 bleibt
unberührt.
§ 4 Verfahren
(1) Die Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der oder des
Beihilfeberechtigten gewährt. Es sind die von der obersten Dienstbehörde
bestimmten Formblätter zu verwenden. Abweichend hiervon kann die oberste
Dienstbehörde die elektronische Antragstellung zulassen und hierzu nähere
Bestimmungen treffen.
(2) Über Beihilfeanträge entscheidet die Festsetzungsstelle. Die Gewährung einer
Beihilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass die Aufwendungen, für die sie
bestimmt ist, vollständig bezahlt sind oder dass die Bezahlung dieser
Aufwendungen gewährleistet ist.
(3) Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege
nachgewiesen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Als Belege sind
deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen. Belegen in
ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung, bei Beträgen über 300 Euro
oder auf Verlangen der Festsetzungsstelle in begründeten Fällen auch bei
niedrigeren Beträgen eine beglaubigte deutsche Übersetzung, beizufügen. Eine
Rücksendung dieser Belege erfolgt nicht.
(4) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten
Aufwendungen insgesamt 200 Euro überschreiten. Erreichen die Aufwendungen aus
zehn Monaten diesen Betrag nicht, überschreiten sie aber insgesamt 15 Euro, kann
auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden.
(5) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen
geleistet werden.
(6) Beträgt die Beihilfe mehr als 500 Euro, im Falle einer stationären
Unterbringung oder einer Heilkur mehr als 1.000 Euro, hat die oder der
Beihilfeberechtigte Originale der der Festsetzungsstelle vorgelegten Nachweise
für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der
Beihilfe aufzubewahren. Einer Aufbewahrung der Originale durch die oder den
Beihilfeberechtigten bedarf es nicht, soweit sie bei einer Versicherung
verbleiben und gewährleistet ist, dass die oder der Beihilfeberechtigte der
Festsetzungsstelle Originale, Kopien oder Reproduktionen der Nachweise vorlegen
kann. Die Unterlagen nach Satz 1 oder 2 hat die oder der Beihilfeberechtigte der
Festsetzungsstelle auf Anforderung vorzulegen. Die Festsetzungsstelle hat die
Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten bei der Festsetzung der
Beihilfe hierauf hinzuweisen.
Abschnitt II
Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen
Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer
Ärztin oder eines Arztes oder einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers
beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer
Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden.
§ 6 Psychotherapeutische Leistungen
Psychotherapeutische Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer
Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten aus Anlass eines Krankheitsfalls
sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher
anerkannt hat. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich
nach den Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz.
S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen
(1) Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für zahnärztliche
einschließlich kieferorthopädischer Leistungen sind beihilfefähig nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 9.
(2) Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, die bei einer zahnärztlichen
Behandlung für konservierende Leistungen nach Abschnitt C Nummern 213 bis 232,
prothetische Leistungen nach Abschnitt F und implantologische Leistungen nach
Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte
entstehen, sowie Aufwendungen für Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und Keramik
sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von 60 vom Hundert
beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur
beihilfefähig, wenn
1.
vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird,
2.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für
kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat und
3.
die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat; dies gilt nicht für Personen mit schweren Kieferanomalien, die
ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische
Behandlungsmaßnahmen erfordert; schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen
vor bei
a)
angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer,
b)
skelettalen Dysgnathien und
c)
verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.
(4) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
(Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind
nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:
1.
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien),
2.
Zahnbetterkrankungen (Parodonthopathien),
3.
umfangreiche Gebisssanierung; sie ist nur anzunehmen, wenn in jedem Kiefer
mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig
ist und die richtige Schlussbissstellung auf andere Weise nicht mehr herstellbar
ist,
4.
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen,
und wenn der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt belegt wird.
(5) Aufwendungen für implantologische Leistungen für mehr als zwei Implantate
pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der
Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die Gesamtaufwendungen der
implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
nichtbeihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. Bei
Anwendung von Satz 1 zählen bereits vorhandene Implantate nur mit, sofern
hierfür Beihilfe gezahlt worden ist. Unabhängig von den Sätzen 1 und 2 sind die
Aufwendungen für Suprakonstruktionen im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte
beihilfefähig. Bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen sind die
Aufwendungen für implantologische Leistungen ohne die Beschränkung aus Satz 1
beihilfefähig:
1.
nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger
als acht Zähne angelegt sind,
2.
bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn
auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.
(6) Aufwendungen für stationäre zahnärztliche Behandlungen, die in Zusammenhang
mit implantologischen oder sonstigen Zahnersatzmaßnahmen durchgeführt werden,
sind in folgenden Fällen beihilfefähig:
1.
operative Behandlung von Fehlbildungen, zum Beispiel
Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,
2.
Behandlung von größeren traumatisch bedingten Verletzungen der Knochen und
Weichgewebe,
3.
Entfernung benigner Tumore größeren Umfangs oder maligner Tumore,
4.
operative Eingriffe im Bereich der Kiefernhöhle sowie
5.
bei zusätzlichen, schweren Erkrankungen; zur Einzelfallprüfung ist ein Attest
oder eine Einweisung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes
(Internistin oder Internist, Kardiologin oder Kardiologe, Hausärztin oder
Hausarzt) vorzulegen.
(7) Aufwendungen für Inlays und Kronen (Abschnitt C Nummern 214 bis 217 und 220
bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte),
prothetische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische
Leistungen sowie implantologische Leistungen sind einschließlich der damit
zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst und für ihre berücksichtigungsfähigen
Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem
Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist,
oder wenn die oder der Beihilfeberechtigte bei Antragstellung mindestens drei
Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
(8) Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern
100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte
für Zahnärzte sind beihilfefähig.
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen auf Grund einer
Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte .
§ 8
Arznei- und Verbandmittel
(1) Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für von einer Ärztin
oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, einer
Zahnärztin oder einem Zahnarzt oder einer Heilpraktikerin oder einem
Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 5 und 7 verbrauchten oder nach Art und
Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und dergleichen
beihilfefähig.
(2) Von den nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen ist ein Betrag für jedes
verordnete Mittel abzuziehen in Höhe von 10 vom Hundert des Abgabepreises,
mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings nicht mehr als
die Kosten des Mittels. Aufwendungen für Mittel, für die ein Festbetrag
festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig. Beträge
nach Satz 1 sind vom Festbetrag abzuziehen. Beträge nach Satz 1 sind nicht
abzuziehen bei Aufwendungen
1.
für berücksichtigungsfähige Kinder,
2.
für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Bezügen bis zur Höhe
des Mindestruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Hamburgischen
Beamtenversorgungsgesetzes ... in der
jeweils geltenden Fassung,
3.
für Personen, für die eine Beihilfe nach § 22 Absatz 4 gewährt wird,
4.
im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindungen,
5.
für besonders preisgünstige Arzneimittel, die für Versicherte in der
gesetzlichen Krankenversicherung deshalb zuzahlungsfrei sind; der Nicht-Abzug
erfolgt nur, wenn die oder der Beihilfeberechtigte durch eine geeignete
Bestätigung der das Arzneimittel abgebenden Apotheke nachweist, dass in der
gesetzlichen Krankenversicherung für dieses Arzneimittel zum Zeitpunkt des
Arzneimittelkaufs keine Zuzahlung zu leisten ist.
(3) Abzugsbeträge nach Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 2 sind auf Antrag der
oder des Beihilfeberechtigten nicht mehr abzuziehen, soweit sie innerhalb eines
Kalenderjahres die Belastungsgrenze übersteigen. Sie beträgt 2 vom Hundert des
jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312 Euro für jede Beihilfeberechtigte
oder jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen
Angehörigen; dies gilt unabhängig davon, ob Beträge nach Absatz 2 Satz 1 oder §
16 Absatz 2 abzuziehen sind. Einkommen im Sinne des Satzes 2 sind die Dienst-
und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin
oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
einschließlich deren beziehungsweise dessen laufenden Erwerbseinkommens. Die
Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.
In Fällen, in denen Personen wegen einer Krankheit in Dauerbehandlung sind und
in denen das Überschreiten der Belastungsgrenze antragsgemäß festgestellt wurde,
werden auf Antrag Abzugsbeträge nicht mehr abgezogen, solange die Krankheit
andauert.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für folgende Arzneimittel bei
Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten für Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten
einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel,
Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
(5) Von der Beihilfefähigkeit sind Aufwendungen für Arzneimittel ausgeschlossen,
1.
die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden oder
2.
die als unwirtschaftlich anzusehen sind; dies ist insbesondere bei Arzneimitteln
anzunehmen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht
erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der
enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden
können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
(6) Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der
Lebensqualität im Vordergrund steht, sind nicht beihilfefähig. Dies sind
insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur
Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur
Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Verordnung der Arzneimittel zur medizinisch
gebotenen Behandlung von Krankheiten erfolgt und bei deren Anwendung eine
Erhöhung der Lebensqualität nicht im Vordergrund steht.
§ 9
Heilbehandlungen
(1) Die Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich oder zahnärztlich
schriftlich angeordnete Inhalationen, Krankengymnastiken und Bewegungsübungen,
Massagen, Packungen, Hydrotherapien, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlungen,
Elektrotherapien, Lichttherapien, logopädische Behandlungen,
Beschäftigungstherapien (Ergotherapien) und podologische Behandlungen und die
dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig. Saunabäder und das Schwimmen in
Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Rehabilitationsbehandlung (§ 20)
oder einer Kur (§ 21) gehören nicht zu den beihilfefähigen Heilbehandlungen.
(2) Die Behandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder
einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem
Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer
Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem
Logopäden, einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten, einer
Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischer Bademeisterin
oder einem Masseur und medizinischem Bademeister oder einer Podologin oder einem
Podologen durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in
einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden mit ihr
zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder allgemein bildende Zwecke
verfolgt, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche,
gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen nach
Absatz 1
1. für bestimmte therapeutische Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig
machen und
2. durch Höchstsätze und Höchstgrenzen für die Behandlungsanzahl je Krankheitsfall
für bestimmte therapeutische Leistungen begrenzen.
§ 10
Komplexleistungen
(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder
teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind
abweichend von § 2 Absatz 1 und § 9 unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe
der Vergütungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder
Rentenversicherungsträgern auf Grund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes-
oder Landesebene für medizinische Leistungen anerkannt sind, beihilfefähig. Die
Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem
berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht
wird, dem neben Ärztinnen oder Ärzten auch Psychologische Psychotherapeutinnen
oder Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits-
und Medizinalfachberufen nach § 9 Absatz 2 angehören müssen.
(2) Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht nach Absatz 1
beihilfefähig.
§ 11
Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
sowie für Körperersatzstücke
(1) Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die notwendigen und angemessenen
Aufwendungen für die Beschaffung oder die Miete, den Betrieb, die Unterhaltung,
die Reparatur und den Ersatz ärztlich schriftlich verordneter Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie die Unterweisung im
Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der
Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach den Absätzen 2 bis 10.
(2) Nicht beihilfefähig sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und
Selbstkontrolle, soweit sie gemäß § 80 Absatz 4 HmbBG von der Beihilfefähigkeit
ausgenommen sind. Dies gilt entsprechend für
1.
Gegenstände, die fest mit einem Gebäude verbunden sind,
2.
die behindertengerechte Ausstattung von Gebäuden und Gebäudeteilen (zum Beispiel
Wohnraum),
3.
die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen.
(3) Die Aufwendungen für Gegenstände, für die ein Festbetrag festgesetzt ist,
sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist; für die gesetzliche Krankenversicherung vertraglich vereinbarte
Preise gelten als Festbeträge.
(4) Aufwendungen für Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur
beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Kosten für
Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Reparatur sind oder die Beschaffung aus
besonderen Gründen dringend geboten ist.
(5) Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
sind nur beihilfefähig, wenn sie nicht höher als die entsprechenden Kosten für
Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Reparatur sind und durch die Anmietung
eine Beschaffung entbehrlich ist.
(6) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur
Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie 100 Euro
im Kalenderjahr überschreiten. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sowie für Pflege- und Reinigungsmittel von Kontaktlinsen.
(7) Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle sind auch ohne Vorlage einer entsprechenden ärztlichen
Verordnung beihilfefähig.
(8) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung unbrauchbar gewordener Hilfsmittel
und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle in der bisherigen Ausführung
sind ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn seit dem Kauf des
bisherigen Hilfsmittels oder Geräts nicht mehr als sechs Monate vergangen sind;
§ 12 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4 bleiben unberührt.
(9) Bei Aufwendungen von mehr als 1.000 Euro entscheidet die oberste
Dienstbehörde über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Absatz 3 gilt
entsprechend.
(10) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die nach der Verordnung über
Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2237),
geändert am 17. Januar 1995 (BGBl. I S. 44), in der jeweils geltenden Fassung
nicht von einer Krankenkasse übernommen werden dürfen.
(11) Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung von einer
Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordneter Körperersatzstücke sowie die
Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände sind beihilfefähig, soweit
nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Absätze 2 und 6 bis 8 gelten
entsprechend. Aufwendungen für Perücken gelten bis zum Höchstbetrag von 700 Euro
als angemessen; eine Beihilfe darf nur gewährt werden bei
1.
krankhaftem, entstellendem Haarausfall (bei Alopecia areata und dergleichen),
2.
erheblicher Verunstaltung (durch Schädelverletzung und dergleichen) oder
3.
Haarausfall als Behandlungsfolge.
Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke
voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als ein Jahr getragen werden muss.
Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Perücken sind nur beihilfefähig, wenn
seit dem vorangegangenen Kauf einer Perücke mindestens vier Jahre vergangen
sind; dies gilt nicht, wenn sich bei Kindern die Kopfform verändert hat.
§ 12
Sehhilfen
(1) Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung von Sehhilfen sind nur bei
Vorlage einer schriftlichen augenärztlichen Verordnung beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Brillen sind einschließlich der Handwerksleistungen in
folgendem Umfang beihilfefähig:
1.
als angemessen gelten Aufwendungen bis zu folgenden Höchstbeträgen, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist: ... (von uns nicht abgedruckt)
Mehraufwendungen für Gläser mit prismatischer Wirkung sind bis zu einem Betrag
von 21 Euro je Glas beihilfefähig, im Übrigen können höhere Aufwendungen nur
berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für sie ein zwingender
medizinischer Grund vorliegt; Aufwendungen für ein Brillengestell sind nicht
beihilfefähig;
2.
Mehraufwendungen für Kunststoff- und Leichtgläser sind bis zu einem Betrag von
21 Euro je Glas beihilfefähig nur bei
a)
Glasstärken ab +/- 6 Dioptrien,
b)
Anisometropie ab 2 Dioptrien,
c)
Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
d)
Personen mit chronischem Druckekzem der Nase oder Fehl- oder Missbildungen des
Gesichts, wenn mit Silikatgläsern ein ausreichender Sitz der Brille nicht
erreicht werden kann,
e)
Spastikerinnen und Spastikern, Epileptikerinnen und Epileptikern und Einäugigen;
3.
Mehraufwendungen für getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und für phototrope
Gläser sind bis zu einem Betrag von 11 Euro je Glas nur beihilfefähig, wenn eine
der nachstehenden Indikationen vorliegt:
a)
umschriebene Transparenzverluste (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien,
die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen,
Glaskörpertrübungen),
b)
krankhafte, andauernde Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzende
Substanzverluste der Iris (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische
Mydriasis, Iridodialyse),
c)
chronisch rezidivierende Reizzustände der vorderen und mittleren
Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel
Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
d)
entstellende Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel
Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
e)
Ziliarneuralgie,
f)
blendungsbedingende entzündliche oder degenerative Erkrankungen der
Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
g)
totale Farbenblindheit,
h)
Albinismus,
i)
unerträgliche Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
j)
intrakranielle Erkrankungen mit pathologischer Blendungsempfindlichkeit (zum
Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
k)
Glasstärken ab + 10 Dioptrien,
l)
Durchführung einer Fotochemotherapie,
m)
Aphakie, als UV-Schutz der Netzhaut;
4.
Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillen sind nur beihilfefähig, wenn
seit dem Kauf der bisherigen Brille mindestens drei Jahre vergangen sind; dies
gilt nicht, wenn
a)
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
b)
die bisherige Brille verloren gegangen oder durch Beschädigung vollständig
unbrauchbar geworden ist,
c)
sich bei Kindern die Kopfform geändert hat;
eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nur erforderlich, wenn
sich die für die Anwendung von Nummer 1 dritter Halbsatz und der Nummern 2 und 3
erheblichen Umstände geändert haben; Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung
durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker sind bis zu einem Höchstbetrag
von 13 Euro beihilfefähig;
5.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Brillenversicherungen sowie für Etuis
und dergleichen.
(3) Aufwendungen für Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn eine der
nachstehenden Indikationen vorliegt:
1.
Aniseikonie,
2.
Anisometropie ab 2 Dioptrien,
3.
Aphakie,
4.
Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien,
5.
regulärer Astigmatismus rectus und inversus ab 3 Dioptrien,
6.
irregulärer Astigmatismus,
7.
Hyperopie ab 8 Dioptrien,
8.
Keratokonus,
9.
Myopie ab 8 Dioptrien,
10.
progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf innerhalb eines
Zeitraums von drei Jahren nachweisbar ist,
11.
regulärer Astigmatismus ab 3 Dioptrien,
12.
als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender
Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
13.
als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht
durchführbar sind,
14.
als Irislinsen bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
15.
druckempfindliche Narben am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
Dies gilt bei Astigmatismus nur, wenn mindestens eine um 20 vom Hundert
verbesserte Sehschärfe gegenüber einer Brille erzielt wird. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 sind außerdem die Aufwendungen für eine zusätzliche Brille
beihilfefähig. Bei Vorliegen einer Aphakie und bei Personen, die das 40.
Lebensjahr vollendet haben, sind darüber hinaus auch die Aufwendungen für eine
Nahbrille beihilfefähig. Liegen keine der genannten Indikationen für
Kontaktlinsen vor, sind die Aufwendungen hierfür wie Aufwendungen für
Brillengläser nach Absatz 2 beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen sind nur
beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Kontaktlinsen mindestens drei
Jahre, bei weichen Kontaktlinsen mindestens zwei Jahre, vergangen sind. Dies
gilt nicht, wenn
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
die bisherigen Kontaktlinsen verloren gegangen oder durch Beschädigung
vollständig unbrauchbar geworden sind.
Eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Absatz 2 Nummer 4 vierter Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen sind die
Mehraufwendungen für Kurzzeitlinsen (zum Beispiel Wegwerflinsen,
Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen
Indikationen beihilfefähig:
1.
Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der
Brechwerte um mindestens 2 Dioptrien jährlich) nachweisbar ist,
2.
Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
3.
Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder
Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
4.
Ektropium,
5.
Entropium,
6.
Symblepharon,
7.
Lidschlussinsuffizienz.
(6) Absatz 2 Nummer 5 und § 11 Absatz 3 gelten für Kontaktlinsen entsprechend.
(7) Aufwendungen für andere als in den Absätzen 1 bis 6 genannte Sehhilfen
(Leselupen, Fernrohrlupenbrille und dergleichen) sind nur beihilfefähig, wenn
durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen eine ausreichende
Sehkorrektur nicht erzielt wird.
§ 13
Häusliche Krankenpflege
Die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige,
voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernde häusliche Krankenpflege sind
beihilfefähig. Sie umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die
Grundpflege muss überwiegen. Außerdem sind aus Anlass einer Krankenpflege nach
Satz 1 die Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig. Die
Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt bis zur Höhe der Kosten für
eine Pflegekraft der Entgeltgruppe 7a der KR-Anwendungstabelle des Tarifvertrags
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.06 (TVÜ-L) in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig. Werden
mehrere Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und Sätze 3 bis 5 HmbBG gleichzeitig
im selben Haushalt gepflegt, sind die Aufwendungen bis zu 150 vom Hundert der
Kosten nach Satz 4 beihilfefähig. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 2
Absatz 7) sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
Fahrtkosten (§ 16),
eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an
Arbeitseinkommen, höchstens jedoch bis zu den Kosten nach den Sätzen 4 und 5,
wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit
aufgegeben wird; eine Vergütung, die der Ehegattin oder dem Ehegatten, der
Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder einem Elternteil der oder des
Pflegebedürftigen gewährt wird, ist nicht beihilfefähig.
§ 14
Familien- und Haushaltshilfe
(1) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn
die Hilfe für die Weiterführung des Haushalts der oder des Beihilfeberechtigten
für die Zeit
einer stationären Behandlung (§§ 18 bis 22 und 25) oder
einer häuslichen Krankenpflege (§ 13)
der oder des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder der oder des den
Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforderlich ist und
eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der
Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Sätze 1 und 2 gelten auch bis zur Dauer
von sieben Tagen im Anschluss an die stationäre Behandlung, wenn eine Hilfe für
die Weiterführung des Haushalts erforderlich ist.
(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 sind bis zur Höhe des Betrags beihilfefähig,
den die oder der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine
selbstbeschaffte Haushaltshilfe erhält. § 13 Satz 6 gilt entsprechend. Werden
anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe in Absatz 1 Satz 2
genannte Kinder in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind
die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und
Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt
einer oder eines nahen Angehörigen (§ 2 Absatz 7) sind mit Ausnahme der
Fahrtkosten (§ 16) nicht beihilfefähig.
§ 15
Soziotherapie
Aufwendungen für eine Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die oder der
Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren
psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete
Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine
Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Voraussetzungen,
Ziele, Inhalt, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Soziotherapie bestimmen sich
nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung und den Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses ( § 92 SGB V).
§ 16
Fahrtkosten
(1) Die Aufwendungen für die Beförderung der oder des Beihilfeberechtigten oder
berücksichtigungsfähiger Angehöriger und einer erforderlichen Begleitperson sind
bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung beihilfefähig bei Inanspruchnahme
ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, Heilbehandlungen oder bei
Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen (§§ 5 bis 7, 9, 10 und 18). Höhere
Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar
waren. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind 0,30
Euro je Kilometer beihilfefähig.
(2) Von den nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen ist vor der Berechnung
der Beihilfe jeweils ein Betrag in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen
Beförderungskosten für jede einfache Fahrt, mindestens jedoch fünf Euro und
höchstens zehn Euro abzuziehen; allerdings nicht mehr als die Beförderungskosten
der jeweiligen Fahrt; § 8 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die
Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater
Personenkraftwagen,
Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel am Wohn- oder Aufenthaltsort der oder des Behandelten oder
bei einfachen Entfernungen bis 30 Kilometer,
Mehrkosten der Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen Ort, an dem
eine geeignete Behandlung möglich ist,
Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder
anderen privaten Reise,
Beförderung im Zusammenhang mit Kuren oder kurähnlichen Maßnahmen; §§ 20 und 21
bleiben unberührt.
§ 17
Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich, wenn
a)
ein anderer Ort für eine ambulante Untersuchung, Behandlung oder dergleichen
aufgesucht werden muss,
b)
eine Kur oder ein ähnliches Heilverfahren nicht vorliegt und
c)
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit auf Grund eines Gutachtens einer
oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes vorher
anerkannt hat;
bestätigt die oder der von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder
Arzt, dass eine Begleitperson notwendig ist, sind die Kosten für Unterkunft für
die Begleitperson ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich
beihilfefähig;
Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 9 Euro täglich, wenn bei
einer Heilbehandlung (§ 9) eine Heimunterbringung erforderlich wird; dies gilt
nicht, wenn eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege oder
für eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe
gewährt wird.
§ 18
Krankenhausleistungen
(1) Die Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen
sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen
nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994
(BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546), in
der jeweils geltenden Fassung, oder
nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990,
2020), in der jeweils geltenden Fassung,
in Form von
a)
Diagnosis Related Groups-Fallpauschalen (DRG-Fall-pauschalen), Zusatzentgelten
und Zuschlägen gemäß dem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert an 17. März 2009
(BGBl. I S. 534), in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten beziehungsweise
vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Vergütungssystem,
b)
tagesgleichen Pflegesätzen (Abteilungspflegesätze, Basispflegesätze,
teilstationäre Pflegesätze nach § 13 BPflV),
c)
Entgelten für Modellvorhaben ( § 24 BPflV)
sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen ( § 115a SGB V), es sei
denn, dass § 20 oder § 22 anzuwenden ist. Ermäßigungen der Vergütungen für
allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert
berechenbaren Wahlleistungen ( §§ 16 und 17 KHEntgG) bleiben unberücksichtigt.
(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen sind nicht
beihilfefähig.
(3) Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, für das das
Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt, gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig,
der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das
Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, beihilfefähig wäre.
§ 19
Palliativversorgung
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner
Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen
stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen
palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung
im eigenen Haushalt oder in der eigenen Familie nicht erbracht werden kann. Die
Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für
die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne
des § 39a SGB V, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die
gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Aufwendungen für spezialisierte
ambulante Palliativversorgung sind ebenfalls beihilfefähig, § 37b Absatz 1 Sätze
1, 3 und 4 sowie § 37b Absätze 2 und 3 SGB V gelten entsprechend. Darüber hinaus
können Leistungen nach § 22 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse
anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter
Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen
kalendertäglichen Kosten überschritten werden.
Abschnitt III
Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen
§ 20
Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nach Maßgabe der
folgenden Absätze beihilfefähig.
(2) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die
Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der
Sozialversicherung erfüllen. Anschlussheilbehandlungen liegen nur vor, wenn sie
sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer
zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem
Zusammenhang stehen.
(3) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind auf Suchtbehandlungen zur
Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für
entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.
(4) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche,
welche die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen
(Rehabilitationseinrichtungen).
(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären
Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 oder 3 ist, dass die Maßnahme nach
begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig
ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind; die Ärztin bzw. der Arzt
darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur behandelnden Einrichtung stehen.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären
Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 4 ist, dass es sich nicht um eine
Anschlussheilbehandlung (Absatz 2) handelt und die Art und Schwere der
Erkrankung nach einem Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde
bestimmten Ärztin oder Arztes die stationäre Behandlung und die vorgesehene
Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht
ausreichend sind. Die Beihilfefähigkeit ist von der vorherigen Anerkennung der
Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle abhängig, in Einrichtungen nach den
Absätzen 2 und 3 ab einer Dauer von 30 Tagen.
(6) Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2
bis 4 sind beihilfefähig die Aufwendungen
für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 5, 8 und 9,
nach § 14,
für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich
Kurtaxe,
für den ärztlichen Schlussbericht,
für die An- und Abreise in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer, höchstens
bis zu 300 Euro, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel; die
Entfernungskilometer bestimmen sich regelmäßig nach der kürzesten üblicherweise
mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Einrichtung zurückzulegenden
Strecke; außerdem sind bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung nicht
persönlich mitgeführten Gepäcks beihilfefähig.
Satz 1 Nummern 3 und 5 gilt auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der
Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist
und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung
eine Begleitperson notwendig ist. Pauschalpreise und Tagessätze von
Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, die Leistungen nach Satz 1 Nummern 1
bis 3 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer
Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger
entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz
1 Nummern 1 bis 3 ist ausgeschlossen.
§ 21
Kuren
(1) Die Aufwendungen für
Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren,
ambulante Heilkuren, sind beihilfefähig.
(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind
Heilbehandlungen im Sinne des § 9 für aktive Bedienstete nach § 80 Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 HmbBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit, die
mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 20 Absatz 4
durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 20
Absatz 5 Satz 2 nicht erfüllt sind.
(3) Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren sind
Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Absatz 1 SGB V als
gleichartig anerkannten Einrichtung.
(4) Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete nach § 80 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 HmbBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit.
Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 9 nach einem ärztlich erstellten
Kurplan in einem anerkannten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss
sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein; eine Unterkunft im
Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend.
(5) Bei Kuren nach den vorstehenden Absätzen sind beihilfefähig die Aufwendungen
für
gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 5, 8 und 9,
Fahrtkosten nach § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5,
die Kurtaxe,
den ärztlichen Schlussbericht,
eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte,
Unterkunft und Verpflegung bis zu 16 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine
Dauer von höchstens 23 Tagen einschließlich der Reisetage.
Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach Absatz 3, für die eine
Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die
Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
(6) Die Aufwendungen nach Absatz 5 sind nur beihilfefähig, wenn
nach einem Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten
Ärztin oder Arztes eine Maßnahme nach Absatz 2, 3 oder 4 notwendig ist und nicht
mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine
andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung,
ersetzt werden kann,
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat und
die Kur innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids
begonnen wird.
(7) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Kur darf nicht anerkannt
werden,
wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen
drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist;
eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Zeit eines
Erziehungsurlaubs sowie einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn anerkannt
worden ist, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen
Belangen dient,
wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren
wegen derselben Krankheit bereits eine als beihilfefähig anerkannte
Rehabilitationsbehandlung (§ 20) oder Kur durchgeführt und beendet worden ist,
nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach
Durchführung der Kur enden wird, es sei denn, dass die Kur wegen der Folgen
einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(8) Bei Anwendung des Absatzes 7 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage und
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom
Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des
Bundes oder eines Landes anwenden,
der Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.
Abschnitt IV
Aufwendungen in Pflegefällen
§ 22
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
(1) Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder
Pflegebedürftigkeit gelten § 80 Absatz 7 HmbBG und ergänzend die nachfolgenden
Absätze 2 bis 4.
(2) Eine Beihilfe wird gewährt, wenn und soweit die Pflegekasse Leistungen
gewährt oder (bei nicht Versicherten) Leistungen zu gewähren hätte. Für
Personen, die die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte
erhalten, wird eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt. Personen, die
nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten in den
Fällen einer häuslichen Pflege durch sonstige geeignete Personen Leistungen in
Höhe der in § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Beträge zur Hälfte.
(3) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte ( § 36 Absatz 1
Satz 3 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absätze 3 und 4 SGB XI
Aufwendungen monatlich in der Pflegestufe
1.
I bis zur Höhe von 20 vom Hundert,
2.
II bis zur Höhe von 40 vom Hundert,
3.
III bis zur Höhe von 60 vom Hundert
der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L (§ 13)
beihilfefähig; bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand können in der Pflegestufe
III Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 vom Hundert der im ersten Halbsatz
genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden. § 13 Sätze 5 und 6 gilt
entsprechend; Fahrtkosten (§ 16) sind nicht beihilfefähig. Wird die häusliche
Pflege teilweise durch Pflegekräfte nach Satz 1 und teilweise durch sonstige
Personen ( § 37 SGB XI) erbracht, wird die Beihilfe nach den Sätzen 1 und 2
anteilig gewährt. Bei einer teilstationären Pflege in einer geeigneten
Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege ( § 41 Absatz 1 SGB XI) gilt Satz 1
entsprechend.
(4) Bei einer stationären Pflege sind neben den Beträgen nach § 43 Absatz 2
Sätze 1 und 2 SGB XI die weiteren Aufwendungen bis zu Höchstbeträgen
bei der regulären Pflege
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 1.000,00 Euro,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 1.250,00 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 1.600,00 Euro,
bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 1.450,00 Euro,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 1.750,00 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 2.100,00 Euro,
bei der Wachkomabetreuung
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 2.000,00 Euro,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 2.400,00 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 2.550,00 Euro,
insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen:
für Beihilfeberechtigte mit
a) einer oder einem Angehörigen 102 Euro,
b) zwei oder drei Angehörigen 89 Euro,
c) mehr als drei Angehörigen 76 Euro;
diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd
untergebracht ist, für jede untergebrachte Person,
für Beihilfeberechtigte ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger Unterbringung
der oder des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 60 vom Hundert der
Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie der Renten aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Angehörige im Sinne von Satz 1 sind Personen, die nach § 80 Absatz 2 Sätze 3 und
4 HmbBG berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig
sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind oder als selbst beihilfeberechtigt
gelten ( § 80 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 HmbBG).
Soweit eine tageweise Abrechnung erfolgt, sind die Höchstbeträge nach Satz 1
durch die Zahl 30,42 zu teilen. Ist die Unterbringung in einem Krankenhaus
notwendig, gilt im Übrigen bei einer Unterbringung in einem
Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, § 18 Absätze 1 und 2,
sonstigen Krankenhaus § 18 Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt V Aufwendungen in sonstigen Fällen
§ 23 Erste Hilfe
Aufwendungen für erste Hilfe aus Anlass eines Krankheitsfalles sind beihilfefähig.
§ 24 Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind
beihilfefähig die Aufwendungen bei
Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an und bei Männern vom Beginn des 35.
Lebensjahres an für jährliche beziehungsweise zweijährliche Untersuchungen zur
Früherkennung von Krebserkrankungen,
Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen zur
Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in
nicht geringfügigem Maße gefährden,
bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung
zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die
Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall
durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine
Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-
und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
Dabei sind folgende Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich:
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 18. Juni 2009 (Beilage zum BAnz. Nr. 148a),
Kinder-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nummer 28/76 zum
BAnz. Nr. 214), zuletzt geändert am 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 132 S. 3125),
Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien vom 26. Juni 1998 (BAnz. Nr. 159 vom
27. August 1998), zuletzt geändert am 19.06.08 (BAnz. Nr. 133 S. 3236), sowie
Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien in der Fassung vom 24. August 1989
(Bundesarbeitsblatt Nr. 10 S. 44), zuletzt geändert am 19.06.08 (BAnz. Nr. 133 S. 3236).
(2) Die Aufwendungen für von der für das Infektionsschutzgesetz zuständigen
Behörde öffentlich empfohlene Schutzimpfungen sind beihilfefähig; dies gilt
nicht für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt
in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union. Als entsprechender privater
Auslandsaufenthalt ist jeder Aufenthalt anzusehen, der nicht dienstlich
angeordnet oder veranlasst ist.
§ 25 Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen
(1) Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete
Schwangerschaftsgymnastik,
in entsprechender Anwendung der
a) §§ 5 und 8, soweit es sich um Leistungen und Verordnungen einer Ärztin oder
eines Arztes handelt,
b) §§ 9, 14, 16, 18 und 23 für die dort genannten Leistungen,
für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder sonstiger
ambulanter Entbindung bis zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn die
Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft
nach § 13 gepflegt wird; § 13 Satz 6 gilt entsprechend,
in entsprechender Anwendung des § 18 für das gesunde neugeborene Kind.
(2) Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines
lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 128 Euro gewährt, wenn die oder
der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihr oder ihm Aufwendungen mindestens in
dieser Höhe entstanden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die oder der
Beihilfeberechtigte ein Kind annimmt oder rechtmäßig in ihren oder seinen
Haushalt aufnimmt und das Kind am Tag der Annahme oder der Aufnahme das zweite
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt,
wird die Beihilfe der Mutter gewährt.
(3) Aus Anlass eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die Aufwendungen
für ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich
Untersuchung und Verordnung empfängnisregelnder Mittel,
für ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft,
für ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen
für einen nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruch und eine nicht rechtswidrige
Sterilisation,
in entsprechender Anwendung der
a) §§ 5 und 8, soweit es sich um Leistungen und Verordnungen einer Ärztin oder
eines Arztes handelt,
b) §§ 14, 16 und 18 für die dort genannten Leistungen.
(4) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für empfängnisverhütende Mittel
bestimmt sich nach § 24a Absatz 2 SGB V . Beträge nach § 8 Absatz 2 werden nicht
abgezogen.
§ 26 Organtransplantationen
(1) Die Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind
beihilfefähig in Fällen, in denen die oder der Beihilfeberechtigte oder eine
berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger
die Empfängerin oder der Empfänger ist. Beihilfefähig sind
Aufwendungen nach den §§ 5 bis 9, 11, 13, 14 und 16 bis 18, die bei den für die
Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen, und
der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen.
Die Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von anderer Seite
erstattet werden oder zu erstatten sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene
Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie als Organspenderinnen
oder Organspender nicht in Betracht kommen.
§ 27 Todesfälle
(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die
Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer
Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer
Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis
zum Betrag von 665 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zum Betrag von 435 Euro
gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihr oder ihm
Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen Sterbe- oder
Bestattungsgelder auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen
dienstvertraglichen Vereinbarungen oder aus einer im Sterbemonat nicht
ausschließlich durch eigene Beiträge finanzierten Versicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder Schadensersatzansprüche von insgesamt
mindestens 1.000 Euro zu, beträgt die Beihilfe 333 Euro, beim Tod eines Kindes
218 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000 Euro zu, wird keine
Beihilfe gewährt. Soweit wegen der Gewährung von Sterbe- oder Bestattungsgeldern
Schadensersatzansprüche kraft Gesetzes übergehen, werden die
Schadensersatzansprüche nicht neben den Sterbe- oder Bestattungsgeldern im Sinne
von Satz 2 bei der Bemessung der Pauschalbeihilfe berücksichtigt.
Bestattungsgeld nach § 36 oder § 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2495, 2496), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberücksichtigt.
(2) Beihilfefähig sind außerdem die Aufwendungen für die Überführung der Leiche
oder Urne bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz im
Zeitpunkt des Todes. Bei Überführungen aus dem Ausland sind die Aufwendungen
höchstens für eine Entfernung von insgesamt 700 Kilometern beihilfefähig. Ist
der Tod einer oder eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder
Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzugs außerhalb
des Familienwohnsitzes der oder des Verstorbenen eingetreten, sind die
Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder Urne ohne diese Einschränkungen
beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Aufwendungen beträgt 100 vom
Hundert.
(3) Kann der Haushalt beim Tod der oder des den Haushalt allein führenden
Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine
andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, sind die Aufwendungen
für eine Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von sechs Monaten
beihilfefähig. Voraussetzung ist ferner, das im Haushalt ein Kind lebt, das das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist. Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
(4) § 80 Absatz 8 Sätze 2 und 3 HmbBG gilt entsprechend für Aufwendungen aus
Anlass des Todes der oder des Beihilfeberechtigten.
§ 28
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur
beihilfefähig,
wenn es sich um Aufwendungen nach den §§ 5 bis 20 oder 22 bis 27 handelt und
soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen in der Freien und
Hansestadt Hamburg entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
(2) Die Einschränkung des Absatzes 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
eine im Inland wohnende Beihilfeberechtigte oder ein im Inland wohnender
Beihilfeberechtigter auf einer Dienstreise erkrankt und die Behandlung nicht bis
zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann oder
ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin
oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass diese Behandlung wegen wesentlich
größerer Erfolgsaussicht dringend geboten ist und die Festsetzungsstelle die
Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.
(3) Die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen
Maßnahmen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union entstehen, richtet sich
nach § 21 .
(4) Aus Anlass einer Heilkur außerhalb des Gebiets der Europäischen Union
entstandene Aufwendungen nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 bis 6 sind nur
beihilfefähig, wenn
ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin
oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Heilkur wegen wesentlich größerer
Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union dringend notwendig ist, und
die in § 21 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Notwendige Aufwendungen nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind in
angemessener Höhe beihilfefähig.
Abschnitt VI Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsvorschriften
(1) Auf die am 1. Oktober 1985 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten, Richterinnen und Richter im Ruhestand und entpflichteten
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie früheren Beamtinnen und Beamten
und Richterinnen und Richter ( § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 HmbBG) und
ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie auf sonstige Empfängerinnen und
Empfänger von Versorgungsbezügen ( § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 HmbBG) finden §
80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG und § 3 keine Anwendung, wenn diese Personen zu dem
genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung
versichert sind; dies gilt nur, solange dieser Tarif beibehalten wird.
(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen aus Anlass einer
stationären Behandlung in einem Krankenhaus und für entsprechende Leistungen
werden in den Fällen, in denen Personen vor dem 1. Oktober 1985
wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten gesondert berechenbare
ärztliche Leistungen einer bestimmten Ärztin oder eines bestimmten Arztes in
Anspruch genommen haben und in denen es sich als notwendig erweist, dass
dieselbe Ärztin oder derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt,
wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten gesondert berechenbare
Leistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung auf Grund
eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden
Behandlungsplans fortgesetzt wird,
trotz ausreichender Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte
Krankheiten von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen oder in denen diese
Leistungen eingestellt worden sind und in denen die Mehraufwendungen auf Grund
dieser Leiden oder Krankheiten entstanden sind,
das 70. Lebensjahr vollendet haben,
nach den Vorschriften der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 26. Juni 1973
(HmbGVBl. S. 234) in der am 30. September 1985 geltenden Fassung abgewickelt;
dies gilt in den Fällen der Nummern 1 und 2 nur, wenn die Festsetzungsstelle die
Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige
stationäre Behandlung geboten war. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch
Leistungen aus einer Versicherung für gesondert berechenbare Wahlleistungen
berücksichtigt werden.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.10 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 24.06.08 (HmbGVBl. S. 223) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12.01.10.