Besoldungsrecht der Beamten: Familienzuschlag gemäß § 40 BBesG
Die gesetzliche Regelung des Familienzuschlags für Beamte fanden Sie bisher
einheitlich in § 40 BBesG.
Seit 2009 / 2010 müssen Sie jeweils prüfen, ob Ihr Dienstherr ein eigenes
Landesbeamtengesetz mit abweichenden Regeln erlassen hat.
So gibt es jetzt
zum Beispiel in Hamburg ein neues Beamtenbesoldungsgesetz mit entsprechenden
Vorschriften.
§§ 44 ff. HmbBesG
Kurze Erläuterungen
dazu finden sie über die Navigationsleiste rechts "
Erläuterungen".
Den furchtbar unübersichtlichen und kaum verständlichen Text des Gesetzes
finden Sie darunter:
§ 40 BBesG - Text.
Zweifelsfälle gibt es reichlich:
Wird gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern Familienzuschlag
ebenso wie verheirateten Beamten gezahlt?
Nach längerem
juristischen Streit dürfte diese Frage inzwischen wegen
entsprechender bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen mit "ja" zu
beantworten sein, vergleichen Sie zum Beispiel
§ 45 Abs. 1 Ziffer 2 HmbBesG.
Diese Regelung entspricht der inzwischen herrschenden Meinung.
Vielleicht suchen Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend das Urteil vom
28.10.10 mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 21.09 auf. In jener Entscheidung legt
das Bundesverwaltungsgericht dar, was es von dem Verhältnis zwischen
Europarecht und Bundesbesoldungsgesetz hält.
Nur am Rande sei erwähnt, dass das
Bundesverwaltungsgericht zu der Bedeutung der Lebenspartnerschaften auch auf
anderem beamtenrechtlichen Gebiet noch etwas sagen will:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.09 - BVerwG 2 B 25.09 (2 C 23.09) -:
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr.
1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet,
zur Klärung der Frage beizutragen, ob der Ausschluss von
Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von der Beihilfeberechtigung
mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
vereinbar ist.
In diesem Zusammenhang passt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 06.05.09 (Urteil mit dem Az. 5 A 177/05):
Aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergibt sich nach Meinung des
Gerichts ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für den Lebenspartner eines
Beamten.
Das Gericht bezieht sich u. a. auf eine Entscheidung des EuGH in NJW 2008,
1649.
Die Bezüge- und Versorgungsstelle des Landes Niedersachsen teilt auf ihrer
sehr guten Internetseite folgendes mit:
"Mit Wirkung vom 15.10.10 ist in Niedersachsen das Gesetz zur Gleichstellung
Eingetragener Lebenspartnerschaften vom 07.10.10 (Nds. GVBl. S. 462) in
Kraft getreten. Damit ist eine Eingetragene Lebenspartnerschaft besoldungs-
und versorgungsrechtlich einer Ehe gleichgestellt.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger, die in Lebenspartnerschaft verbunden sind, erhalten
ebenso den Verheiratetenanteil im Familienzuschlag wie Verheiratete.
Das Gesetz bezieht die
Lebenspartnerin und den Lebenspartner in die beamtenrechtliche
Hinterbliebenenversorgung ein. Nach dem Tod einer Beamtin oder eines
Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten wird der
überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner ein Witwen-
oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene gezahlt."
Die
Besoldung kinderreicher Beamter ist verfassungswidrig.
Auch dieses Thema ist weitgehend ausgestanden, obwohl es immer noch anhängige Verfahren gibt, die sich endlos in die Länge ziehen.