Besoldungsrecht der Beamten: Familienzuschlag gemäß § 40 BBesG

Die gesetzliche Regelung des Familienzuschlags für Beamte fanden Sie bisher einheitlich in § 40 BBesG.
Seit 2009 / 2010 müssen Sie jeweils prüfen, ob Ihr Dienstherr ein eigenes Landesbeamtengesetz mit abweichenden Regeln erlassen hat.
So gibt es jetzt zum Beispiel in Hamburg ein neues Beamtenbesoldungsgesetz mit entsprechenden Vorschriften.
 §§ 44 ff. HmbBesG

Kurze Erläuterungen dazu finden sie über die Navigationsleiste rechts "Erläuterungen".

Den furchtbar unübersichtlichen und kaum verständlichen Text des Gesetzes finden Sie darunter:
 § 40 BBesG - Text.

Zweifelsfälle gibt es reichlich:
Wird gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern Familienzuschlag ebenso wie verheirateten Beamten gezahlt?
Nach längerem juristischen Streit dürfte diese Frage inzwischen wegen entsprechender bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen mit "ja" zu beantworten sein, vergleichen Sie zum Beispiel
  § 45 Abs. 1 Ziffer 2 HmbBesG.

Diese Regelung entspricht der inzwischen herrschenden Meinung.
Vielleicht suchen Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend das Urteil vom 28.10.10 mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 21.09 auf. In jener Entscheidung legt das Bundesverwaltungsgericht dar, was es von dem Verhältnis zwischen Europarecht und Bundesbesoldungsgesetz hält.

Nur am Rande sei erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht zu der Bedeutung der Lebenspartnerschaften auch auf anderem beamtenrechtlichen Gebiet noch etwas sagen will:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.09 - BVerwG 2 B 25.09 (2 C 23.09) -:
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob der Ausschluss von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von der Beihilfeberechtigung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang passt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.05.09 (Urteil mit dem Az. 5 A 177/05):
Aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergibt sich nach Meinung des Gerichts ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für den Lebenspartner eines Beamten.
Das Gericht bezieht sich u. a. auf eine Entscheidung des EuGH in NJW 2008, 1649.

Die Bezüge- und Versorgungsstelle des Landes Niedersachsen teilt auf ihrer sehr guten Internetseite folgendes mit:
"Mit Wirkung vom 15.10.10 ist in Niedersachsen das Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften vom 07.10.10 (Nds. GVBl. S. 462) in Kraft getreten. Damit ist eine Eingetragene Lebenspartnerschaft besoldungs- und versorgungsrechtlich einer Ehe gleichgestellt.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die in Lebenspartnerschaft verbunden sind, erhalten ebenso den Verheiratetenanteil im Familienzuschlag wie Verheiratete.
Das Gesetz bezieht die Lebenspartnerin und den Lebenspartner in die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung ein. Nach dem Tod einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten wird der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner ein Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene gezahlt."
Die  Besoldung kinderreicher Beamter ist verfassungswidrig.
Auch dieses Thema ist weitgehend ausgestanden, obwohl es immer noch anhängige Verfahren gibt, die sich endlos in die Länge ziehen.
Im Zusammenhang mit  Ehescheidungen
kann der Anspruch auf Familienzuschlag entfallen, wenn der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners mit einer Einmalzahlung abgefunden wird oder wenn der Unterhaltsanspruch zu niedrig ist.
 Berücksichtigung des Familienzuschlags beim nachehelichen Unterhalt
 Kein Familienzuschlag nach Unterhaltsabfindung für geschiedene Ehefrau
 Familienzuschlag nach Scheidung bei Betreuung eines Kindes

Unsicherheit besteht bisweilen auch im Hinblick auf die
 Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung.
Beamtengesetze