Entlassung des Beamten durch Verwaltungsakt

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Es geht um den Fall, dass sich das Dienstverhältnis so konfliktreich gestaltet, dass der Dienstherr das Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt auflöst.

Dabei wollen wir zeigen,
dass diese Art der Entlassung nur Beamten auf Widerruf und Beamten auf Probe droht.
Beamte auf Lebenszeit kann aber u. a. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Disziplinarrecht treffen.

Es geht also um die Fälle, in denen das Beamtenverhältnis dadurch endet, dass der Dienstherr eine Entlassungsverfügung erlässt.

Bei Beamten auf Lebenszeit ist eine Entlassung auf diese Weise nicht möglich.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf oder auf Probe ergeben sich aus den im wesentlichen gleichen Regelungen im Bund und in den Ländern.
Dabei verweisen die Landesgesetze weitgehend auf das Beamtenstatusgesetz.

 § 23 Beamtenstatusgesetz
 §§ 34 ff. Bundesbeamtengesetz
 §§ 30 ff. hamburgisches Landesbeamtengesetz


Meist liegt der Entlassung des Beamten auf Widerruf oder auf Probe ein Fehlverhalten von einiger Bedeutung zugrunde, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme geführt hätte.
In vielen Fällen wird aber auch die Eignung bezweifelt, insbesondere in gesundheitlicher, in charakterlicher oder in fachlicher Hinsicht.

Ein Beamter auf Widerruf ist am wenigsten abgesichert, aber auch ein Beamter auf Probe muss bei Dienstvergehen oder Eignungsmängeln fürchten, entlassen oder nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden.


Zu der beabsichtigten Entlassung ist der Beamte anzuhören.
Ergeht dann eine Entlassungsverfügung des Dienstherrn, so kann der Beamte sie mit einem Widerspruch und einer Klage anfechten. Es sind dann verschiedene Varianten denkbar im Hinblick auf die Frage, ob die Entlassung sofort wirksam wird oder Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben.

Bitte beachten Sie: wenn Sie während des Rechtsstreits weiter Bezüge erhalten, später aber den Rechtsstreit verlieren, dann müssen Sie unter Umständen die erhaltenen Bezüge zurück zahlen.
So die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.


Bisweilen sind weitere Spezialvorschriften heranzuziehen. So bestimmt zum Beispiel § 4 der Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte

(Hamburgische Elternzeitverordnung - HmbEltZVO)

§ 4 Entlassungsschutz


(1) Ab Antragstellung nach § 2 Absatz 1, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Der Senat, bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten die nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständige Stelle, kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienst zu entfernen wäre.
Beamtengesetze
















Widerspruch und Klage sind möglich.