Entlassung des Beamten durch Verwaltungsakt
Was ist das Thema dieser Seite?
Es geht um den Fall, dass sich das Dienstverhältnis so konfliktreich gestaltet,
dass der Dienstherr das Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt auflöst.
Dabei wollen wir zeigen,
dass diese Art der Entlassung nur Beamten auf Widerruf und Beamten auf Probe
droht.
Beamte auf Lebenszeit kann aber u. a. die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis nach Disziplinarrecht treffen.
Es geht also um die Fälle, in denen das Beamtenverhältnis dadurch endet, dass der Dienstherr eine Entlassungsverfügung erlässt.
Bei Beamten auf Lebenszeit ist eine Entlassung auf diese Weise nicht möglich.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf
oder auf Probe ergeben sich aus den im wesentlichen gleichen Regelungen im Bund und in den Ländern.
Dabei verweisen die Landesgesetze weitgehend auf das Beamtenstatusgesetz.
§ 23 Beamtenstatusgesetz
§§ 34 ff. Bundesbeamtengesetz
§§ 30 ff. hamburgisches Landesbeamtengesetz
Meist liegt der Entlassung des Beamten auf Widerruf oder auf Probe ein Fehlverhalten von einiger Bedeutung zugrunde,
das bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme
geführt hätte.
In vielen Fällen wird aber auch die Eignung bezweifelt, insbesondere in gesundheitlicher,
in charakterlicher oder in fachlicher Hinsicht.
Ein Beamter auf Widerruf ist am wenigsten abgesichert, aber auch ein Beamter auf
Probe muss bei Dienstvergehen oder Eignungsmängeln fürchten, entlassen oder
nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden.
Zu der
beabsichtigten Entlassung ist der Beamte anzuhören.
Ergeht dann eine Entlassungsverfügung des Dienstherrn, so kann der Beamte
sie mit einem
Widerspruch und einer Klage anfechten. Es sind dann verschiedene Varianten
denkbar im Hinblick auf die Frage, ob die Entlassung sofort wirksam
wird oder Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben.
Bitte beachten Sie: wenn Sie während des Rechtsstreits weiter Bezüge
erhalten, später aber den Rechtsstreit verlieren, dann müssen Sie unter
Umständen die erhaltenen Bezüge zurück zahlen.
So die
Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
Bisweilen sind weitere Spezialvorschriften heranzuziehen. So bestimmt zum
Beispiel § 4 der
Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte
(Hamburgische Elternzeitverordnung - HmbEltZVO)
§ 4 Entlassungsschutz
(1) Ab Antragstellung nach § 2 Absatz 1, höchstens
jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit
darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf
Widerruf gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden.
(2) Der Senat, bei Körperschaftsbeamtinnen und
Körperschaftsbeamten die nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür
zuständige Stelle, kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen,
wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf
Lebenszeit im förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienst zu entfernen
wäre.