Gesundheitliche Eignung des Beamten
Urteil des VG Bremen vom 14.10.1999, abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 310 ff.
1. Der Dienstherr ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Frage der Bewährung einer Probebeamtin in gesundheitlicher Hinsicht unter
Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes sorgfältig aufzuklären.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr aus dem
medizinischen Befund einer chronischen körperlichen Regelwidrigkeit ... Eignungszweifel ableiten darf.
Sachverhalt
Eine Lehrerin will Beamtin auf Lebenszeit werden. Die amtsärztliche
Untersuchung führt wegen leichter Gesundheitsstörungen zu Zweifeln, ob sie
den Anforderungen langfristig gewachsen sei.
Der Dienstherr befragt das Gesundheitsamt und holt weitere ärztliche Stellungnahmen ein.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit wird hinausgeschoben.
Die Beamtin klagt beim Verwaltungsgericht. Das VG gibt der Klage statt.
Auszug aus den Gründen
Der Dienstherr muss die Frage der Bewährung sorgfältig prüfen. Er darf
dabei an die Substanz der Eignungszweifel nicht zu geringe Anforderungen stellen. ...
Deshalb haben Eignungszweifel, die der Dienstherr allein auf ein erhöhtes
Erkrankungsrisiko stützt, das sich aus einem während der Probezeit erhobenen
regelwidrigen medizinischen Befund ergeben soll, nur dann genügend Substanz,
wenn das Risiko häufiger Erkrankungen oder einer vorzeitigen Zurruhesetzung
im Vergleich zu Personen mit medizinischem Regelbefund
deutlich erhöht
ist. Die in medizinischer Hinsicht in Betracht kommenden Risiken sind
sorgfältig zu ermitteln und abwägend zu bewerten. Dabei kommt es in Fällen
der hier vorliegenden Art insbesondere darauf an, ob wegen der körperlichen Regelwidrigkeit
- nach ihrer Art und Schwere und
- unter Beachtung der aus medizinischer Sicht zu erwartenden weiteren Entwicklung der Symptomatik sowie
- unter Berücksichtigung allgemeiner Prognoseunsicherheiten und
- im Verhältnis zu allgemeinen Gesundheitsrisiken in deutlich erhöhtem Maße
die Möglichkeit künftiger nachhaltiger oder schwerwiegender Gesundheitsstörungen nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann.
Außerdem muss der Dienstherr in die Abwägung, ob ein Gesundheitsrisiko hinzunehmen ist oder nicht, einbeziehen, inwieweit das Risiko schon im
Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bestanden und wie es sich seither entwickelt hat.