Gesundheitliche Eignung des Beamten


Urteil des VG Bremen vom 14.10.1999, abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 310 ff.

1. Der Dienstherr ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Frage der Bewährung einer Probebeamtin in gesundheitlicher Hinsicht unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes sorgfältig aufzuklären.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr aus dem medizinischen Befund einer chronischen körperlichen Regelwidrigkeit ... Eignungszweifel ableiten darf.


Sachverhalt

Eine Lehrerin will Beamtin auf Lebenszeit werden. Die amtsärztliche Untersuchung führt wegen leichter Gesundheitsstörungen zu Zweifeln, ob sie den Anforderungen langfristig gewachsen sei. Der Dienstherr befragt das Gesundheitsamt und holt weitere ärztliche Stellungnahmen ein.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit wird hinausgeschoben.
Die Beamtin klagt beim Verwaltungsgericht. Das VG gibt der Klage statt.

Auszug aus den Gründen

Der Dienstherr muss die Frage der Bewährung sorgfältig prüfen. Er darf dabei an die Substanz der Eignungszweifel nicht zu geringe Anforderungen stellen. ...
Deshalb haben Eignungszweifel, die der Dienstherr allein auf ein erhöhtes Erkrankungsrisiko stützt, das sich aus einem während der Probezeit erhobenen regelwidrigen medizinischen Befund ergeben soll, nur dann genügend Substanz, wenn das Risiko häufiger Erkrankungen oder einer vorzeitigen Zurruhesetzung im Vergleich zu Personen mit medizinischem Regelbefund deutlich erhöht ist. Die in medizinischer Hinsicht in Betracht kommenden Risiken sind sorgfältig zu ermitteln und abwägend zu bewerten. Dabei kommt es in Fällen der hier vorliegenden Art insbesondere darauf an, ob wegen der körperlichen Regelwidrigkeit
- nach ihrer Art und Schwere und
- unter Beachtung der aus medizinischer Sicht zu erwartenden weiteren Entwicklung der Symptomatik sowie
- unter Berücksichtigung allgemeiner Prognoseunsicherheiten und
- im Verhältnis zu allgemeinen Gesundheitsrisiken in deutlich erhöhtem Maße
die Möglichkeit künftiger nachhaltiger oder schwerwiegender Gesundheitsstörungen nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Außerdem muss der Dienstherr in die Abwägung, ob ein Gesundheitsrisiko hinzunehmen ist oder nicht, einbeziehen, inwieweit das Risiko schon im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bestanden und wie es sich seither entwickelt hat.
Beamtengesetze