Psychische Belastung durch Dienstunfall, Posttraumatische Belastungsstörung
Meist wird ein Beamter nach einem Dienstunfall ein Körperschaden geltend machen, hinsichtlich dessen bisweilen nur streitig ist, ob er wirklich durch den Dienstunfall verursacht ist.
Erst seit einigen Jahren setzt sich die Erkenntnis durch, dass sich durch einen Dienstunfall auch ohne Verletzung der körperlichen Integrität schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen ergeben können.
Stichworte: "Posttraumatische Belastungsstörung", "Posttraumatisches Stresssyndrom" und ähnliche.
Sicher gibt es besonders belastete / gefährdete Gruppen von Beamten. Psychische Belastungen besonderer Art können sich ergeben bei Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte, Auseinandersetzungen mit bewaffneten Rechtsbrechern, dramatischen Einsätzen der Feuerwehrbeamten ...
In der Fachliteratur (z.B. ICD-10 bzw. jetzt ICD 11) finden Sie genauere Beschreibungen der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 unter F43.1) oder der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 unter F62.0).
Oft halten es sogar Gutachter für schwierig, die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) infolge einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu beurteilen. Auf einer Konferenz im März 2006 wurden u. a. von 40 Polizeiärzten aus unterschiedlichen Bundesländern Auswirkungen von schweren, potenziell traumatisierenden Belastungen auf die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit diskutiert. Es wurde eine „Bad Pyrmonter Klassifikation von psychischen Traumafolgen“ erarbeitet, die sich als eine Hilfestellung versteht und zur Vereinheitlichung der gutachterlichen Einschätzung eines Grades der Schädigungsfolgen bei einer PTBS dienen möchte.
Abgesehen von diesen Fragen der Dienstbezogenheit gibt es bei der Anerkennung psychischer Folgen wie PTBS immer wieder Meinungsverschiedenheiten unter Medizinern / Gutachtern.
Nehmen Sie als Beispiel zum Einstieg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom
28.09.06, Az.: 11 K 2651/04:
"Leidet ein Lokführer aufgrund mehrerer Dienstunfälle an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch ein medizinisches Gutachten bestätigt wird, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Heilkur zu."
Ein Lokführer hatte zwischen 1975 und 2002 mehrere dramatische Unfälle erlebt.
Anfang 2003 begab er sich wegen zunehmender psychischer Beschwerden in die Behandlung einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. In deren Bericht über die Untersuchung und Behandlung des Beamten heißt es u. a.: "In der Anamneseerhebung werden Belastungsfaktoren durch die berufliche Situation erkennbar. So berichtet Herr W. über drei Suizide auf der Bahnstrecke ... Diese Zwischenfälle seien ihm heute noch sehr lebendig, er sehe die Ereignisse vor sich, träume davon, könne die Bilder nicht abschalten ... Aus psychiatrischer Sicht handelt es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer verzögerten und/oder protrahierten Reaktion auf belastende Ereignisse oder Situationen in der Lebensgeschichte des Betroffenen, die eine nachhaltige seelische Störung hervorgerufen haben ... Die Durchführung einer psychosomatisch- psychotherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme erscheint ... unbedingt angezeigt."
Der Lokführer musste sich eine Heilbehandlung vor Gericht erstreiten.
Das VG Münster meint:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die - hier streitigen - durchgeführten Heilverfahren dienstunfallbedingt erforderlich, weil sie der Therapie einer posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers dienten, die aus von ihm namentlich in den Jahren 1993, 1996 und 1997 erlittenen - als solchen auch anerkannten - Dienstunfällen resultiert (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Gesamtschau der von den den Kläger behandelnden Ärzten und Therapeuten - überwiegend unabhängig vom vorliegenden Verfahren - erhobenen Befunde und verfassten Behandlungsberichte. Die von den Vorgenannten getroffenen - tragenden - Feststellungen sind nach Auffassung des Gerichts schlüssig, nachvollziehbar und frei von durchgreifenden Bedenken. Zudem beruhen die genannten Berichte und Stellungnahmen zum Teil auf mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen Behandlungen und Beobachtungen, basieren im Gegensatz zu den Feststellungen von Frau Dr. L. also nicht lediglich auf einer Momentaufnahme. Vor diesem Hintergrund vermögen deren Stellungnahmen das Gericht insgesamt nicht zu überzeugen. Dessen ungeachtet leidet die Stellungnahme von Frau Dr. L. vor allem aber auch daran, dass sie offenbar davon ausgeht, eine dienstunfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung lasse sich im Falle des Klägers schon wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen den Unfällen - vor allem demjenigen aus 1996 - und dem Auftreten der psychischen Erkrankung nicht begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich schon im Entlassungsbericht der Klinik C1. vom 01.07.03 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entwicklung der beim Kläger vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung schon 1993 begonnen habe, ist in der psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik anerkannt, dass die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auch mit zum Teil mehrjähriger Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftreten kann.
Vgl. die gemeinsamen „Leitlinien Psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik" der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie, des Deutschen Kollegiums für Psychosomatische Medizin, der Allgemeinen Ärztlichen Gesellschaft für Psychotherapie und der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie (Stand: Januar 2006); vgl. ferner Der Brockhaus, Gesundheit, 7. Auflage, Mannheim 2006, Stichwort: Posttraumatische Belastungsstörung.
Soweit Frau Dr. L. ferner noch die Auffassung vertritt, dass gegen einen Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers „mit dem Unfall" auch deren Verlauf nach Beginn der Behandlung spricht, weil die Therapie den Zustand des Klägers noch ganz erheblich verschlechtert habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang entspricht es schon allgemeiner Lebenserfahrung, dass nicht jede Therapie umgehend zum gewünschten Behandlungserfolg führt, sich der Gesundheitszustand u. U. sogar noch verschlechtern kann. Der Klage ist hiernach stattzugeben."
"Leidet ein Lokführer aufgrund mehrerer Dienstunfälle an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch ein medizinisches Gutachten bestätigt wird, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Heilkur zu."
Ein Lokführer hatte zwischen 1975 und 2002 mehrere dramatische Unfälle erlebt.
Anfang 2003 begab er sich wegen zunehmender psychischer Beschwerden in die Behandlung einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. In deren Bericht über die Untersuchung und Behandlung des Beamten heißt es u. a.: "In der Anamneseerhebung werden Belastungsfaktoren durch die berufliche Situation erkennbar. So berichtet Herr W. über drei Suizide auf der Bahnstrecke ... Diese Zwischenfälle seien ihm heute noch sehr lebendig, er sehe die Ereignisse vor sich, träume davon, könne die Bilder nicht abschalten ... Aus psychiatrischer Sicht handelt es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer verzögerten und/oder protrahierten Reaktion auf belastende Ereignisse oder Situationen in der Lebensgeschichte des Betroffenen, die eine nachhaltige seelische Störung hervorgerufen haben ... Die Durchführung einer psychosomatisch- psychotherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme erscheint ... unbedingt angezeigt."
Der Lokführer musste sich eine Heilbehandlung vor Gericht erstreiten.
Das VG Münster meint:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die - hier streitigen - durchgeführten Heilverfahren dienstunfallbedingt erforderlich, weil sie der Therapie einer posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers dienten, die aus von ihm namentlich in den Jahren 1993, 1996 und 1997 erlittenen - als solchen auch anerkannten - Dienstunfällen resultiert (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Gesamtschau der von den den Kläger behandelnden Ärzten und Therapeuten - überwiegend unabhängig vom vorliegenden Verfahren - erhobenen Befunde und verfassten Behandlungsberichte. Die von den Vorgenannten getroffenen - tragenden - Feststellungen sind nach Auffassung des Gerichts schlüssig, nachvollziehbar und frei von durchgreifenden Bedenken. Zudem beruhen die genannten Berichte und Stellungnahmen zum Teil auf mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen Behandlungen und Beobachtungen, basieren im Gegensatz zu den Feststellungen von Frau Dr. L. also nicht lediglich auf einer Momentaufnahme. Vor diesem Hintergrund vermögen deren Stellungnahmen das Gericht insgesamt nicht zu überzeugen. Dessen ungeachtet leidet die Stellungnahme von Frau Dr. L. vor allem aber auch daran, dass sie offenbar davon ausgeht, eine dienstunfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung lasse sich im Falle des Klägers schon wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen den Unfällen - vor allem demjenigen aus 1996 - und dem Auftreten der psychischen Erkrankung nicht begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich schon im Entlassungsbericht der Klinik C1. vom 01.07.03 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entwicklung der beim Kläger vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung schon 1993 begonnen habe, ist in der psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik anerkannt, dass die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auch mit zum Teil mehrjähriger Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftreten kann.
Vgl. die gemeinsamen „Leitlinien Psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik" der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie, des Deutschen Kollegiums für Psychosomatische Medizin, der Allgemeinen Ärztlichen Gesellschaft für Psychotherapie und der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie (Stand: Januar 2006); vgl. ferner Der Brockhaus, Gesundheit, 7. Auflage, Mannheim 2006, Stichwort: Posttraumatische Belastungsstörung.
Soweit Frau Dr. L. ferner noch die Auffassung vertritt, dass gegen einen Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers „mit dem Unfall" auch deren Verlauf nach Beginn der Behandlung spricht, weil die Therapie den Zustand des Klägers noch ganz erheblich verschlechtert habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang entspricht es schon allgemeiner Lebenserfahrung, dass nicht jede Therapie umgehend zum gewünschten Behandlungserfolg führt, sich der Gesundheitszustand u. U. sogar noch verschlechtern kann. Der Klage ist hiernach stattzugeben."
Wie Sie an dem Urteil deutlich sehen, ist auch in Fällen dieser Art durch medizinisches Sachverständigengutachten abzugrenzen zwischen schon bestehendem Leiden oder besonderer Leidensbereitschaft einerseits und unfallbedingter Beeinträchtigung andererseits.
Auch hier geht es also um Fragen der Kausalität.
Was ist die wesentliche Teilursache?
Besondere Schwierigkeiten in der Bewertung bereiten psychische Störungen infolge von "Mobbing".
In Mobbingfällen werden wir nicht tätig.