Besoldung kinderreicher Beamter


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.04, 2 C 34 / 02

Die Verwaltungsgerichte dürfen Beamten mit mehr als zwei Kindern Besoldung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.98 zusprechen.


Die Gerichte machen ernst mit der Verpflichtung des Gesetzgebers, die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern zu verbessern.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.98 hat der Gesetzgeber zwar Anstrengungen unternommen, den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden. Soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung aber immer noch nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht, sind die Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet, die Besoldungsansprüche der Beamten mit mehr als zwei Kindern ab dem Jahre 2000 nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu berechnen und den Dienstherrn ggf. zur Zahlung des verbleibenden Besoldungsanteils zu verurteilen.

Bitte beachten Sie, dass das Bundesverwaltungsgericht mehrere Klagen betroffener Beamter deshalb abgewiesen hat, weil sie sich nicht rechtzeitig mit Anträgen oder Widersprüchen gegen die zu niedrige Besoldung gewandt hatten. U. a. Urteil vom 27.05.10 - 2 C 6.10 -:

"Der Kläger hat keine Ansprüche auf gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung für das dritte und vierte Kind für die Jahre 2000 bis 2003, weil er die Höhe des kinderbezogenen Teils seiner Dienstbezüge erstmals im Jahr 2004 beanstandet hat. Derartige Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300 <304>) bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält (wie Urteil vom 13.11.08 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 = ZBR 2009, 166)."


Anmerkung: Besuchen Sie dazu unsere Hinweise in dem Bereich "Besoldungsrecht".

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