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Rechtsprechung zum Beamtenrecht

Wenden Sie sich in Fragen der Beamtenbesoldung bitte an andere Anwälte, falls wir mit Ihnen bisher noch nicht zusammen gearbeitet haben, sofern Sie also nicht bereits zum Stamm unserer Mandanten gehören.
Unserer "Stammkundschaft" helfen wir gerne auch in diesen Fragen weiter.


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.09.13, 2 C 52.11

Verheiratete Besoldungsempfänger, deren Arbeitszeit zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils entsprechend ihrem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 BBesG. Die in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG enthaltene Kappungsgrenze findet nur Anwendung, wenn die Arbeitszeit der Ehegatten insgesamt diejenige eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt.


Zuvor erging folgende Entscheidung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.05, 2 C 44.04

Besoldungsberechtigte und beiderseits teilzeitbeschäftigte Ehegatten, von denen einer mit weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit beschäftigt ist, deren Arbeitszeit aber insgesamt die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, haben Anspruch auf den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag jeweils zur Hälfte und auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag in ungekürztem Umfang.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze

Familienzuschlag Familienzuschlag
Gesetze § 40 BBesG - Text §§ 44 ff. HmbBesG - Text
Erläuterungen
nach der Scheidung nach Scheidung - OLG Celle - nach Unterhaltabfindung