Beamtenrecht / Urteil Bundesverwaltungsgericht: Versetzung zu Vivento
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.06, 2 C 26.05
1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.
2. Der Schutz des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur
Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die
Funktionsämter.
3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und
Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.
[Anmerkung: So weit das Gericht sich auf das Gesetz bezieht, sind wegen der
Gesetzesänderungen im Jahr 2009 jetzt andere Paragraphen heranzuziehen.]
II.
1. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5
GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein
amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender
Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 BVerfGE 70, 251 <266>).
a) Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu
einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung
gekennzeichnet.
b) Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben
des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die
dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das
abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten
an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem
statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses
Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist.
Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des
Dienstherrn übertragen (Urteil vom 23.09.04 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55>). Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18
BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen
Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich
entgegen.
c) Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den
Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Das
bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche
Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im
statusrechtlichen Sinne entsprechen (Urteile vom 11.07.75 - BVerwG 6 C 44.72
- BVerwGE 49, 64 <67 f.>, vom 28.11.91 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199
<200>). Damit wird dem Beamten zwar kein
Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes
im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines
abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines
statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten
übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener
Tätigkeitsbereich verbleiben (Urteile vom 22.05.1980 a.a.0. S. 151, vom 28.11.1991 a.a.0. und vom
01.06.1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334
<338>). Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder
entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerfG,
Beschluss vom 03.07.1985 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 a.a.0. S.
315). Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch,
dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in
perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (Urteil vom 07.09.04 - BVerwG
1 D 20.03 -).
2. Der Anspruch des Klägers auf die Übertragung seinem Statusamt
entsprechender Funktionsämter wird für den Bereich der
Postnachfolgeunternehmen weder durch höherrangiges noch durch einfaches
Bundesrecht verdrängt oder verändert.
a) Die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in
Unternehmen privater Rechtsform erfolgte auf der Grundlage des Art. 143b GG
i.V.m. Art. 87f Abs. 2 GG. Dieser Maßnahme sollte die Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost befähigen, in einem weltweit zunehmend liberalisierten
Markt für Post- und Kommunikationsdienstleistungen durch größere
Handlungsfreiheit im internationalen Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern
bestehen zu können (BTDrucks 12/6718 S. 1, 75). Das Personal sollte mit
größerer Flexibilität eingesetzt werden können, ohne die Rechtsstellung der
bei der damaligen Deutschen Bundespost tätigen Beamten zu schmälern und das
Institut des Berufsbeamtentums zu verändern. Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG weist
hierauf ausdrücklich hin (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.06.02 - 2 BvR
2257/96 -; BVerwG, Urteile vom 20.08.1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103,
375 <377> und vom 07.06.00 - BVerwG 1 D 4.99 BVerwGE 111, 231
<232>; vgl. auch BTDrucks 12/6717 S. 4 und 12/8060 S.182).
Der Schutz nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gilt nicht nur für Veränderungen
des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter. Eine
darüber hinausgehende Intention ist der Vorschrift nicht zu entnehmen,
insbesondere kein über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehender
Gestaltungsspielraum der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Dies
ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus Sinn und Zweck der
Vorschrift. Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sollte
lediglich klargestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten
Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist (Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage
2006, Art. 143b Rn. 4; BTDrucks 12/6717 S. 4) und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG
anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der
Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten
Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden (Urteile
vom 7.06.1984 - BVerwG 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303 <305 L>, vom 19.02.02 -BVerwG 1 D 10.01 - und vom
03.03.05 a.a.0. S. 109; vgl. auch BTDrucks 12/6717 zu Art. 143b Abs. 2 GG S. 5
unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9,
268 <286 f.>). Für dieses Normverständnis sprechen schließlich die
systematische Stellung des Art. 143b GG im Abschnitt der Übergangs- und
Schlussbestimmungen des Grundgesetzes sowie der Umstand, dass der
verfassungsgebende Gesetzgeber Art. 33 Abs. 5 GG weder modifiziert noch ergänzt
hat.
Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Art. 33 GG setzt
voraus, dass der Beamte zur Dienstleistung herangezogen und ihm ein
funktionelles Amt übertragen wird, das den Einsatz seiner Arbeitskraft
überhaupt erfordert (Urteil vom 23.05.02 - BVerwG 2 A 5.01 -). Dem widerspricht es, dem Beamten auf unbestimmte Zeit
kein Funktionsamt zu übertragen und ihn dadurch in den Zustand der
Beschäftigungslosigkeit zu versetzen oder ihn, vergleichbar einem Leiharbeiter,
über einen längeren Zeitraum in Dienststellen anderer Dienstherren zu
beschäftigen. Der zeitlich nicht bestimmte Entzug des abstrakten wie des
konkreten Funktionsamtes verletzt den Grundsatz der Verknüpfung von Status und
Funktion und damit das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer
Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.
Zwar erlaubt Art. 33 Abs. 5 GG die Fortentwicklung und Anpassung des
Beamtenrechts an veränderte Umstände (BVerfG, Beschlüsse vom 31.03.1998 -
2 Bv13 1877/97 und 50/98 - BVerfGE 97, 351 <376 f.> und vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, 5 bis 10/96, 3 bis 6/97 - BVerfGE 99, 300 <315>), doch
steht dieser Gestaltungsspielraum dem Gesetzgeber zu und nicht den die
Organisationsgewalt ausübenden Exekutivorganen des Dienstherrn oder den die
Dienstherrnbefugnisse ausübenden Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
Art. 143b Abs. 3 GG hat diese Rechtslage nicht verändert, sondern sie bestätigt.
b) Das einfachrechtliche Bundesrecht berücksichtigt diese
verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten
der Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14.09.1994 (BGBl 1 S. 2325) ist der Kläger Bundesbeamter im unmittelbaren
Dienst des Bundes. Seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit bei der Deutschen
Telekom AG, die keinen Dienst, sondern Arbeit darstellte (Urteil vom 07.09.04 a.a.O.; BTDrucks 12/6718 S. 93), galt kraft der gesetzlichen
Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Daraus folgt, dass der dem
Beamten übertragene Aufgabenkreis als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts
anzusehen und er amtsangemessen zu beschäftigen ist (Urteil vom 7.06.00
a.a.0. S. 236). Demzufolge findet § 18 BBesG gemäß § 8 PostPersRG
ausdrücklich auch für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit
der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den
Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies ermöglicht die
Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die
bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten (BTDrucks 12/6718 S. 94). In
§ 6 PostPersRG ist dementsprechend die vorübergehende unterwertige
Beschäftigung eines Beamten nur als eine - der Sache nach befristete - Ausnahme
vom Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung vorgesehen. Dass der
Gesetzgeber auch bei den vom Postpersonalrechtsgesetz erfassten Beamten vom
Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion ausging, obwohl ihm der
Personalüberhang sowie zahlreiche Verwaltungsgerichtsentscheidungen bekannt
waren, die die Zuordnung von Beamten zu Vivento als rechtswidrig qualifiziert
hatten (vgl. u.a. VGH Kassel, Beschluss vom 23.03.04 - 1 TG 137/04 -
NVwZ-RR 2005, 124 f., OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04
- ZBR 2005, 97 ff.), bestätigen sowohl die Neufassung des
Postpersonalrechtsgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl 1 S. 2774) sowie dessen
Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze
vom 14.09.05 (BGBl 1 S. 2746). Mit diesen Änderungen hat der
Gesetzgeber den Aktiengesellschaften verschiedene Möglichkeiten zur
Flexibilisierung des Personaleinsatzes eröffnet (BRDrucks 432/04 S. 9). So
enthält § 4 Abs. 3a PostPersRG n.F. eine antragsabhängige Regelung zur Gewährung von Sonderurlaub für Beamte in Bereichen des
Personalüberhangs. Ein Entzug des funktionellen Amtes im Wege der
Zwangsbeurlaubung ist nicht vorgesehen. Diese keineswegs voraussetzungslose
Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten um konkret benannte
Regelungsalternativen nimmt Rücksicht auf die verfassungsrechtlich vorgegebenen
Strukturelemente. Sie lässt sich nicht im Sinne einer Öffnung für
weitergehende Gestaltungselemente des Personaleinsatzes von Lebenszeitbeamten
überdehnen, mag dies auch nach Wirtchaftlichkeitskriterien sinnvoll erscheinen.
Die normative Gestaltung durch den Gesetzgeber ist eben nicht allein daran
ausgerichtet.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber im Bereich der Nachfolgegesellschaften der
Deutschen Bundespost bislang keine Notwendigkeit einer besonderen
Ruhestandsregelung gesehen. Dies ergibt sich aus dem Wegfall der bis Ende 1999
möglichen Versetzung der Beamten in den einstweiligen Ruhestand, die in den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eingesetzt waren, wohingegen die
Geltung der Regelung im Bereich der Deutschen Bahn AG verlängert wurde (vgl. §
4 Abs. 6 Satz 3 PostPersRG i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Unternehmen der Deutschen Bundespost, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung
des Postwesens und der Telekommunikation - Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG - vom
14.09.1994 <BGBl 1 S. 2325>; geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 15.05.02 <BGBl 1 S. 1579>; vgl. auch BTDrucks 14/8044 S. 6).
Im Ergebnis nichts anderes folgt aus § 4 Abs. 4 PostPersRG n.F. Mit dieser
Vorschrift wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-,
Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung
ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der
Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die
personelle Flexibilität zu erhöhen (BRDrucks 432/04 S. 10). Die Formulierung
der Vorschrift ("nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen
zumutbar") macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am
Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die
Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat.
Schließlich folgt aus § 123a Abs. 2 BRRG, dass der Beamte einer
Dienststelle, die in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der
öffentlichen Hand umgewandelt wurde, dieser zwar auch ohne seine Zustimmung
zugewiesen werden kann, wenn dringende dienstliche Interessen dies erfordern.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist dem Beamten auch in diesem Fall
eine "seinem Amt entsprechende Tätigkeit" zuzuweisen (§ 123a Abs. 2
BRRG).
3. Mit der Versetzung zu Vivento hat der Kläger seine bisherigen
Funktionsämter nicht nur vorübergehend verloren, ohne dass ihm andere
amtsgemäße Funktionsämter auf Dauer übertragen worden sind.
a) Bei Vivento besteht die Aufgabe des Klägers gemäß Ziffer 5 Abs. 2 der
Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte zwar darin, sich aktiv an der
Suche nach einem Dienstposten zu beteiligen, an Qualifizierungsmaßnahmen
teilzunehmen und sich für vorübergehende Tätigkeiten bereitzuhalten. Dies
entspricht jedoch keinem Aufgabenbereich innerhalb des Unternehmens im Sinne
eines abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes. Der Kläger ist in keiner Weise
in die Organisation und die Abläufe des Unternehmens Vivento eingebunden und
nimmt keine Verwaltungstätigkeiten wahr. Dies hatte die Beklagte auch von
vornherein nicht anders beabsichtigt. Nach ihren Ausführungen war mit der
Versetzung des Klägers zu Vivento lediglich die Herbeiführung einer
"unbestimmten Zeit des Bereithaltens, Wartens und damit der faktischen
Nichtbeschäftigung" bezweckt. Damit ist der Kläger nicht Subjekt, sondern
Objekt einer Aufgabenbeschreibung (so - sinngemäß - auch Beschluss vom 2.
August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 zum
Stellenpool des Landes Berlin).
b) Es kann unentschieden bleiben, ob die Zuweisung des Klägers zu Vivento
eine Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 BBG ist und ob
diese schon deshalb fehlerhaft ist, weil sie zu keiner Übertragung von
Funktionsämtern führte. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob eine
Abordnung zu Vivento gemäß § 27 BBG vorliegt. Auf beide Fragen kommt es nicht
an, weil der Kläger als Inhaber eines beamtenrechtlichen Statusamtes, von
Ausnahmefällen, z.B. Katastrophensituationen (Urteile vom 27. Februar 1992 -
BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1 S. 3 und vom 1.06.1995 -
BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <339>), abgesehen, stets, also auch
nach einer Umsetzung oder Versetzung, einen Anspruch auf Übertragung eines
abstrakten sowie eines konkreten Funktionsamtes hat. Ein solcher Ausnahmefall
liegt nicht vor. Die Zuordnung des Klägers zu Vivento zum 1.03.03 beruht
vielmehr auf wettbewerbsorientierten Rationalisierungsmaßnahmen und nicht auf
einer kurzfristigen Ausnahmesituation des Unternehmens. Da dem Kläger bei
Vivento weder ein Amt im funktionellen Sinne übertragen noch der Zeitpunkt der
Übertragung eines solchen Amtes festgelegt wurde, braucht nicht darüber
entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer
Versetzung oder Abordnung die Übertragung neuer Funktionsämter zeitlich
verzögert erfolgen darf. Eine unbefristete Streckung dieser im Rechtssinne
einheitlichen Vorgänge ist ausgeschlossen.
c) Auch bei Annahme einer Versetzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG wäre es
aus den dargelegten Gründen unzulässig, einem Beamten die Funktionsämter
vorzuenthalten. Unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift kann er
lediglich auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben
Dienstherrn versetzt werden. Darum geht es hier nicht. Auch eine entsprechende
Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG ist entgegen der Auffassung der
Revision nicht daraus herzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber für den Fall von
Behördenauflösungen keine ausdrückliche Verpflichtung zur
Weiterbeschäftigung der Beamten geregelt hat. Denn diese Pflicht des
Dienstherrn ergibt sich bereits unmittelbar aus dem gemäß Art. 33 Abs. 5 GG
als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannten Lebenszeitprinzip
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255
<268>).
d) Die Zuordnung des Klägers zu Vivento ohne gleichzeitige Übertragung von
Funktionsämtern lässt sich ferner nicht mit § 26 Abs. 3 BBG begründen. Diese
Vorschrift verpflichtet den Beamten zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,
um zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
die Voraussetzungen einer anderen Laufbahn zu erwerben. § 26 Abs. 3 BBG setzt
voraus, dass Qualifizierungsmaßnahmen tatsächlich stattfinden und die
Arbeitskraft des Beamten ihrem Umfang nach auch beanspruchen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer,
BBG/BeamtVG, Bd. 1, Stand Januar 2006, § 60 BBG, Rn. 2b), d.h. die Teilnahme an
den Fortbildungsmaßnahmen muss die Ursache der Freistellung sein. Das
Tatsachengericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte nach einem
erkennbaren Konzept Qualifizierungs- und Vermittlungsmaßnahmen durchgeführt
hätte, die es erforderlich machten, den Kläger von seinen Dienstaufgaben
vollständig zu entbinden, um ihm die Teilnahme an derartigen Maßnahmen zu
ermöglichen. Grund der Freistellung des Klägers waren vielmehr personelle
Rationalisierungsmaßnahmen. Erst im Anschluss an die Freistellung wurden bei
Vivento Überlegungen zur weiteren Verwendung des Klägers angestellt. Nachdem
er mehr als ein Jahr überhaupt nicht beschäftigt wurde, nahm er seit Juli
2004, jeweils befristet auf sechs Monate, Aufgaben bei der Bundesagentur für
Arbeit wahr. Diese Verwendung ist nicht als zeitlich begrenztes Praktikum zu
qualifizieren, das ihn auf eine konkret beabsichtigte dauerhafte Beschäftigung
vorbereiten soll. Sie dient vielmehr dazu, den Kläger zumindest vorübergehend
zu beschäftigen und zugleich dazu, personelle Engpässe an anderer Stelle
auszugleichen; weitergehende verbindliche Zusagen sind weder festgestellt noch
im Revisionsverfahren geltend gemacht worden. Davon abgesehen setzt § 26 Abs. 3
BBG nicht voraus, dass einem Beamten für die Zeit seiner Fortbildung das
abstrakte Funktionsamt entzogen wird.
e) Auch durch die "Abordnungen" an die Bundesagentur für Arbeit
wurde dem Kläger schließlich kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne
übertragen. Zwar wurde dem Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit ein
Dienstposten übertragen. Ihm fehlte jedoch nach wie vor das
abstrakt-funktionelle Amt bei seiner Stammbehörde. Eine Abordnung nach § 27
BBG setzt aber gerade den Fortbestand des abstrakt-funktionellen Amtes bei der
Stammbehörde voraus.