Beamtenversorgung: Pension nach Teilzeitbeschäftigung zu gering?
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.06.08, - 2 BvL 6/07 -
Die Benachteiligung zwischen 1984 und 1992 ohne Dienstbezüge
beurlaubter oder in Teilzeit tätiger Beamter gegenüber
"Vollzeitbeamten" bei der Berechnung der Pension kann unter
bestimmten Umständen verfassungswidrig sein.
Sofern Sie
- nicht vor dem 01.08.1984 in den Ruhestand getreten sind und
- der Berechnung Ihrer Pension ein Ruhegehaltssatz von weniger als 75%
zugrunde liegt
und
- Ihnen ab dem 01.08.1984 für Zeiten vom 01.08.1984 bis zum 01.01.1992
Urlaub ohne Dienstbezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt
wurde,
ist für Sie vielleicht die oben genannte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von Bedeutung.
Sie sollten mit Ihrem Dienstherrn Kontakt aufnehmen und unter Umständen
die Neufestsetzung Ihrer Versorgungsbezüge beantragen.