Beamtenversorgung: Pension nach Teilzeitbeschäftigung zu gering?


Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.06.08, - 2 BvL 6/07 -

Die Benachteiligung zwischen 1984 und 1992 ohne Dienstbezüge beurlaubter oder in Teilzeit tätiger Beamter gegenüber "Vollzeitbeamten" bei der Berechnung der Pension kann unter bestimmten Umständen verfassungswidrig sein.



Sofern Sie

- nicht vor dem 01.08.1984 in den Ruhestand getreten sind und

- der Berechnung Ihrer Pension ein Ruhegehaltssatz von weniger als 75% zugrunde liegt
 und

- Ihnen ab dem 01.08.1984 für Zeiten vom 01.08.1984 bis zum 01.01.1992 Urlaub ohne Dienstbezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt wurde,

ist für Sie vielleicht die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Bedeutung.

Sie sollten mit Ihrem Dienstherrn Kontakt aufnehmen und unter Umständen die Neufestsetzung Ihrer Versorgungsbezüge beantragen.
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