Zuweisung nach § 20
Beamtenstatusgesetz, § 29
Bundesbeamtengesetz und § 4 PostPersRG
§ 20 Beamtenstatusgesetz Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend
ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen
werden
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es
erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder
teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne
Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre
Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es
erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
§ 29 Bundesbeamtengesetz: Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung
vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit
im dienstlichen oder öffentlichen Interesse
oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert, zugewiesen werden.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die
ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der
öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung
eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche
Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Zur Ergänzung § 4 Absatz 4 Postpersonalrechtsgesetz:
Postpersonalrechtsgesetz § 4: Beamtenrechtliche Regelungen
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) (weggefallen)
(3) Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft
beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser
Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des
Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft dienen
dienstlichen Interessen. Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu
beschränken. Verlängerungen sind zulässig. Eine Beurlaubung
steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen
Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist
ruhegehaltfähig. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben,
sofern eine Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei
der der Beamte zuletzt beschäftigt war. Der Aufstieg in den
Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung
nicht verzögert. Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13
Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern deren Zeit
ruhegehaltfähig ist.
(3a) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang
kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses
oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine
anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge
gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.
Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von drei Jahren bewilligt
werden. Eine Verlängerung ist bis zu zwei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine
Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die
Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein
dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse
hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden
Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei
Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der
Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist,
wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches
oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung
nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Gleiches gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen,
deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2
gehören. Für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es
der Zustimmung des Beamten. Wird die nach den Sätzen 2 und 3
erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für den
Beamten, dem eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der
Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt
werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine
vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten
bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im
Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen.
Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit
die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. Erhält ein Beamter im
Rahmen seiner Zuweisung anderweitige Bezüge, so gilt § 10 Abs. 4
entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm
gegenüber dem Beamten nach den in § 24 Abs. 3 genannten
Vorschriften obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil es
nicht Dienstherr des zugewiesenen Beamten ist, treffen diese
Verpflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktiengesellschaft
oder den Bund.
(5) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das
Handelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die
Aktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten. Satz 1
gilt auch für die Beamten der Dienststelle für
Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost,
des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die auf die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
und die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden. Die
Aktiengesellschaften können abweichend von Artikel 9 § 2 Abs. 1
des Eisenbahnneuordnungsgesetzes festlegen, dass der Betrag
monatlich nachträglich an die aufnehmende Verwaltung oder den
aufnehmenden Dienstherrn gezahlt wird. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz
3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost treffen. Die in Artikel 9 § 3 Abs. 1 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes bezeichnete Frist wird für die in
den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Beamten bis zum 31. Dezember
1999 verlängert.