In Bremen gibt es ein eigenes Beamtenversorgungsgesetz, u. a. mit Regelungen
zu der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und zur Ersetzung von § 48
Beamtenversorgungsetz.
§ 2 Gleichstellung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft
Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als Eheschließung auch
die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine
Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener
Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein
hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder
eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den
Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des
Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
§ 4 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(Regelung
zur Ersetzung von § 48 Beamtenversorgungsgesetz)
(1)
Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des
Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens der für sie
geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder deren
Eintritt in den Ruhestand über die für sie geltende besondere
Altersgrenze hinausgeschoben wird, erhalten neben dem Ruhegehalt
einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten
Monats, jedoch nicht über 4.091,00 Euro. Bei
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als
Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge.
Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer
Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer
einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43
des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006
geltenden Fassung gewährt.
(2)
Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der
Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 49
des Bremischen Beamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen
könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage
erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust
der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die
disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum
Eintritt in den Ruhestand nach § 71e
Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes nicht gewährt.