Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
Interessant ist, wie sich der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren zu dem Entwurf eines Gesetzes zur
Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit geäußert hat
(Bundesratsdrucksache 114/1/07, Sitzung am 30.03.07). Er wirft die Frage auf, ob
die geplanten Änderungen verfassungsgemäß seien:
"Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Regelung des Artikels 1 I. 4 DRAnpGBA-E auch als Teil des
Personalmanagementkonzeptes der Bundesagentur für Arbeit den Vorgaben des
Artikels 33 Abs. 4 und 5 GG gerecht wird.
Begründung:
Durch die Regelung des Artikels 1 Nr. 4 DRAnpGBA-E soll es ermöglicht werden,
die noch vorhandenen Beamten der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Wege der ln-Sich-Beurlaubung zu Arbeitnehmern zu machen und diese so dem
Haus-Tarifvertrag der BA zu unterwerfen. Die Regelung steht im
Zusammenhang mit dem aktuellen Personalmanagementkonzept der BA und dem Beschluss des Vorstands der BA, neue
Beamtenverhältnisse nicht mehr zu begründen. Mittel- bis langfristig sollen bei
der BA überhaupt keine Beamten mehr tätig sein.
Das Verwaltungshandeln der Arbeitsverwaltung ist von erheblicher
Grundrechtsrelevanz. Die Bundesagentur gewährt grundrechtswesentliche Leistungen
und kann in Grundrechte der Arbeitsuchenden eingreifen. Die Arbeitsverwaltung
unterliegt insoweit dem Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Abs. 4 Grundgesetz.
Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als
ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen. Danach sind auch in der Arbeitsverwaltung grundsätzlich Beamte zu
beschäftigen. Die Bundesregierung hat nicht dargetan, welche besonderen Gründe
vorliegend ein Abweichen von der verfassungsrechtlichen Regel rechtfertigen
könnten. Es bestehen vielmehr Zweifel, ob es mit dem Funktionsvorbehalt des
Artikels 33 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist, für die gesamte Arbeitsverwaltung
keine Beamtenverhältnisse mehr vorzusehen.
Dadurch, dass keine Beamten mehr eingestellt werden und zugleich die bestehenden
Beamtenverhältnisse im Wege der In-Sich-Beurlaubung von
Arbeitnehmerverhältnissen überlagert werden sollen, wird den Beamten, die von
der Beurlaubungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, die Möglichkeit der
beruflichen Entwicklung innerhalb ihrer Laufbahn faktisch genommen. Denn es
werden keine freien Planstellen für Beförderungen mehr zur Verfügung stehen.
Dies widerspricht dem Laufbahnprinzip als hergebrachtem Grundsatz des
Berufsbeamtenturns nach Artikel 33 Abs. 5 GG. Das Laufbahnprinzip gibt dem
einzelnen Beamten zwar keinen Anspruch auf Beförderung, verlangt aber, dass dem
Beamten auf der Grundlage des Leistungsprinzips die Möglichkeit zur beruflichen
Fortentwicklung offen steht. Auch diesbezüglich hat die Bundesregierung nicht
dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen der Gesetzentwurf mit den genannten
Vorgaben der Verfassung vereinbar sein kann."
Zum Text der Gesetzesänderung